Urteil des BGH vom 20.10.2010

BGH (umstrukturierung, unwirksamkeit der kündigung, vertriebsnetz, notwendigkeit, bundesrepublik deutschland, frist, teil, deutschland, gvo, vertrag)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 13/09 Verkündet
am:
20. Oktober 2010
Ermel,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 2008 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Autohaus in E. . Nachdem er bis zum
30. September 2004 autorisierter Vertragshändler der Beklagten gewesen war,
schloss er im September 2005 mit der Beklagten zum 1. Oktober 2005 einen
Nissan-Vertragswerkstattvertrag (im Folgenden: Werkstattvertrag). Art. XVI
Nr. 1 des Vertrages lautet:
1
"Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer
Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonats per Einschrei-
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ben/Rückschein gekündigt werden. Eine von NISSAN ausgesprochene
Kündigung muss eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv
und transparent ist und darf nicht auf Verhaltensweisen der Vertrags-
werkstatt gestützt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002
nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Verordnung ist als Anlage XI
diesem Vertrag angefügt. Darüber hinaus gelten, insbesondere bezüg-
lich der Kündigung, die Regelungen des nationalen Rechtes.
Abweichend davon ist es NISSAN gestattet, diesen Vertrag mit einer
Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass
a) (…)
b) sich für NISSAN die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insge-
samt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren."
Die Beklagte kündigte im Rahmen einer Netzkündigung, die sich auf
sämtliche Vertragshändler- und Werkstattverträge erstreckte, mit Schreiben
vom 11. Januar 2006 auch den Vertrag mit dem Kläger unter Berufung auf Art.
XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages zum 31. Januar 2007. In dem Schrei-
ben heißt es unter anderem:
2
"Das bestehende Vertriebsnetz entspricht weder den Bedürfnissen der
regionalen Kaufgewohnheiten noch den Qualitätsanforderungen, die die
potenziellen NISSAN-Kunden an einen modernen Kfz-Vertrieb stellen.
Mit dem bisherigen Vertriebsnetz werden daher weder alle potenziellen
NISSAN-Kunden in optimaler Weise erreicht noch werden unsere Pro-
dukte und Leistungsangebote in einem Umfeld präsentiert, das dem An-
sehen der Marke NISSAN hinreichend gerecht wird.
Aufgrund der Ergebnisse intensiver Beobachtungen und Untersuchun-
gen des Käuferverhaltens und der Kaufgewohnheiten in der Bundesre-
publik Deutschland in den vergangen Jahren hat die RENAULT NISSAN
DEUTSCHLAND AG ein völlig neu konzipiertes Händlernetz entwickelt.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Qualität und die Professionalität
nicht nur des Neufahrzeugvertriebs, sondern auch die der Serviceleis-
tungen zu verbessern, um den Anforderungen an einen modernen Kfz-
Vertrieb gerecht zu werden. Hierzu haben wir nach geographischen Ge-
sichtspunkten unterschiedliche Qualitätskriterien für den Kfz-Vertrieb
entwickelt.
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Diese grundlegende Strukturänderung hat Auswirkungen nicht nur auf
die NISSAN-Vertragshändler mit Verkaufsrecht für NISSAN-
Neufahrzeuge, sondern auf alle Partner des NISSAN-Vertriebsnetzes,
also auch die zugelassenen NISSAN-Servicebetriebe. Denn mit der be-
absichtigten Neustrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes ist u.a.
auch eine Anhebung des Qualitätsniveaus für die Erbringung autorisier-
ter Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für NISSAN-
Fahrzeuge verbunden. Dementsprechend ist im Zuge der Umstrukturie-
rung des Vertriebsnetzes ein neuer Händlervertrag entwickelt worden,
der auch Änderungen der Regelungen für die Erbringung autorisierter
Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für NISSAN-Fahrzeuge
vorsieht.
Die vorstehend beschriebene vertriebspolitische Entscheidung erfordert
zwingend eine vollständige Umstrukturierung des derzeit bestehenden
Vertriebsnetzes. Vor diesem Hintergrund hat die RENAULT NISSAN
DEUTSCHLAND AG alle bestehenden Vertragshändlerverträge, die so-
wohl den Vertrieb von neuen NISSAN-Fahrzeugen als auch die Erbrin-
gung von autorisierten Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für
NISSAN-Fahrzeuge regeln, zum 31. Januar 2007 gekündigt.
Um die notwendige Gleichbehandlung aller Partner im NISSAN-
Vertriebsnetz, insbesondere auch mit den NISSAN-Händlern, die neben
dem Neufahrzeugvertrieb auch autorisierte Wartungs- und Instandset-
zungsdienstleistungen für NISSAN-Fahrzeuge erbringen, herzustellen,
ist es erforderlich, die entsprechenden Regelungen auch gegenüber
denjenigen Partnern der RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG um-
zusetzen, die ausschließlich Wartungs- und Instandsetzungsdienstleis-
tungen für NISSAN-Fahrzeuge erbringen."
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Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der
Kündigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Fortfüh-
rung des Vertragsverhältnisses über den 31. Januar 2007 hinaus und zum Er-
satz des ihm infolge der Kündigung entstandenen Schadens begehrt. Die Be-
klagte hat Klageabweisung und hilfsweise die Feststellung der Beendigung des
zwischen den Parteien geschlossenen Werkstattvertrags zum 31. Januar 2008
beantragt. Das Landgericht hat der Klage und der Hilfswiderklage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Kla-
geabweisung gerichtetes Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
4
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 19 U
33/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge-
führt:
5
Die Kündigung vom 11. Januar 2006 habe das Vertragsverhältnis zwi-
schen den Parteien nicht zum 31. Januar 2007, sondern erst zum 31. Januar
2008 beendet, da die Voraussetzungen für eine Kündigung des Werkstattver-
trags mit einjähriger Kündigungsfrist nach Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b (im
Folgenden: Strukturkündigung) nicht dargetan seien.
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Das Sonderkündigungsrecht nach Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des
Vertrags erfordere eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Lie-
feranten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht, die auf plausible
Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein müsse.
Bei der Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen für den vorliegenden Werk-
stattvertrag sei auf ein einheitliches Vertriebsnetz, bestehend aus Händlern und
Werkstattbetrieben, abzustellen.
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Die nach dem Vortrag der Beklagten vorgesehene Abschaffung des
zweistufigen Händlernetzes, die Schaffung regional unterschiedlicher Qualitäts-
standards (Metro-, Urban- und Rural-Regionen) sowie die Reduzierung der
Händlerstandorte stellten zwar objektiv durchaus eine Umstrukturierung des
Vertriebsnetzes dar. Es sei jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass diese Um-
strukturierungsmaßnahmen in finanzieller und räumlicher Hinsicht bedeutsam
seien.
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Der zur Darstellung einer in finanzieller Hinsicht bedeutsamen Änderung
erfolgte Vortrag der Beklagten, dass sich bei einer zweijährigen Kündigungsfrist
der Werteffekt der Strukturänderung um ca. 38 Mio. € schmälere und sich die
Amortisationszeit auf mehr als vier Jahre verdoppele, sei unsubstantiiert. Die
Bedeutsamkeit der Änderung in finanzieller Hinsicht könne sich auch nicht aus
dem Umfang der mit der Kündigung verbundenen Abfindungs- und Ausgleichs-
ansprüche nach § 89b HGB analog ergeben. Diese seien eine Begleiterschei-
nung der Kündigung, nicht aber das mit der Kündigung verfolgte Ziel und könn-
ten deswegen nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden.
Auch eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Veränderung habe die Be-
klagte nicht dargetan. Die Bedeutsamkeit der Veränderung in räumlicher Hin-
sicht lasse sich nicht schon aus der Zahl der nach dem Vorbringen der Beklag-
ten von einem Wegfall betroffenen Standorte herleiten, da von 638 Standorten
lediglich 352 entfallen und 286 (darunter 63 von bisher 213 Sekundärhändlern)
erhalten bleiben sollten. Sei danach ein nicht unwesentlicher Teil des Vertriebs-
netzes von dem Wegfall von Standorten nicht betroffen, müssten für die Einstu-
fung der Maßnahme als wesentliche Umstrukturierung sonstige bedeutsame
Veränderungen geplant gewesen sein, von denen die verbleibenden Händler
betroffen gewesen wären. Dies habe die Beklagte nicht nachvollziehbar darge-
legt. Die von der Beklagten genannten räumlichen und qualitativen Aspekte der
Umstrukturierung ließen daher weder für sich genommen noch in ihrer Gesamt-
heit erkennen, dass das gesamte Vetriebsnetz oder wenigstens ein wesentli-
cher Teil davon umstrukturiert worden sei.
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Die Beklagte habe darüber hinaus auch nicht dargetan, dass die Ände-
rungen der Vertriebsstruktur plausibel durch Gründe der wirtschaftlichen Effi-
zienz gerechtfertigt gewesen seien. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, der
geplanten Strukturänderung habe eine - hier nicht vorgelegte - Studie eines ex-
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ternen Beraters zugrunde gelegen, die zu dem Ergebnis gekommen sei, dass
das Händlernetz für den Absatzrückgang ursächlich und eine schnelle Umstruk-
turierung erforderlich sei, vermöge dies für sich genommen die Kündigung mit
verkürzter Frist nicht plausibel zu begründen.
Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu erset-
zen, der ihm wegen der zum 31. Januar 2007 ausgesprochenen und bis zum
31. Januar 2008 als unberechtigt anzusehenden Kündigung entstanden sei.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem
revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten kann die
Wirksamkeit der zum 31. Januar 2007 ausgesprochenen Kündigung des zwi-
schen den Parteien geschlossenen Werkstattvertrags nicht verneint werden.
Damit entfällt auch die Grundlage für die vom Berufungsgericht ausgesproche-
ne Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den infolge der
Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
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1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Strukturkündi-
gung nach Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Werkstattvertrags verkannt und
ist infolge dessen zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe diese
Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
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a) Nach Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Werkstattvertrags und der
zugrunde liegenden Regelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der Verordnung
(EG) 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von
Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen
und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl.
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EG Nr. L 203 S. 30; im Folgenden: GVO 1400/2002) ist die Beklagte berechtigt,
den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zu beenden, wenn sich
für sie die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem
wesentlichen Teil umzustrukturieren. Die Voraussetzungen, die an eine derarti-
ge Strukturkündigung zu stellen sind, sind durch die Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zu Art. 5 Abs. 3
der Verordnung (EG) 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die An-
wendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und
Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145 S. 25; im
Folgenden: GVO 1475/95) konkretisiert worden. Danach setzt das Bestehen
der Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen
Teil umzugestalten, eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des
betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht
voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge-
rechtfertigt sein muss. Es ist Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichti-
gung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu
beurteilen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, Slg. 2006, I-7637
Rn. 39 f. - Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S; Slg. 2006,
I-11383 Rn. 33 f. - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW). Zu Recht hat das Beru-
fungsgericht angenommen, dass diese von dem Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3
der GVO 1475/95 entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung des inhalt-
lich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii der GVO 1400/2002 heranzu-
ziehen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, BGHZ 181, 346
Rn. 22 mwN).
b) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Strukturkündigung
nach Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Werkstattvertrags gegeben sind, unter-
liegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung, die sich darauf zu
beschränken hat, ob das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen
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einer solchen Kündigung verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfah-
rensverstöße unterlaufen sind und ob es wesentliche Tatumstände übersehen
oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. Senats-
urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, NJW-RR 2001, 677 unter II 1;
BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 unter I 2 b). Ein
solcher Rechtsfehler liegt hier vor.
c) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine Strukturkündi-
gung verkannt. Nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-
fungsgerichts revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklag-
ten sind die Voraussetzungen einer Kündigung nach Art. XVI Nr. 1 Abs. 2
Buchst. b des Werkstattvertrages gegeben.
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aa) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Kündigungsvorausset-
zungen für den vorliegenden Werkstattvertrag zu Recht auf ein einheitliches,
aus Vertragshändlern und Vertragswerkstattbetrieben bestehendes Vertriebs-
netz abgestellt. Dieser Ansatz wird im Revisionsverfahren auch nicht beanstan-
det.
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bb) Die Beklagte hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ei-
ne in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres
Vertriebsnetzes hinreichend dargetan.
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(1) Nach Maßgabe des auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten
Beklagtenvorbringens ist die beabsichtigte Umstrukturierung in räumlicher Hin-
sicht bedeutsam. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihr Vertriebsnetz
durch eine Unternehmensberatungsgesellschaft überprüfen lassen und sich
aufgrund dieser Untersuchung für ein eingliedriges Vertriebssystem mit einer
Reduzierung der Gesamtzahl der Standorte entschieden. Von den 638 bisheri-
gen Standorten sollten lediglich 286 - weniger als die Hälfte - unverändert be-
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stehen bleiben, während 352 der bisher für die Beklagte tätigen Primär- und
Sekundärhändler durch 249 Unternehmen an neuen Standorten ersetzt werden
sollten. Zugleich sollte das gesamte Sekundärhändlernetz abgeschafft werden.
Geplant war demnach, Standorte innerhalb des gesamten Vertriebsnetzes in
Deutschland zu einem nicht unerheblichen Teil zu verändern. Dies reicht ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine in räumlicher Hinsicht
bedeutsame Umstrukturierungsmaßnahme aus (Senatsurteil vom 24. Juni 2009
- VIII ZR 150/08, aaO Rn. 24). Es ist nach der Rechtsprechung des Gerichts-
hofs nicht erforderlich, dass alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfal-
len oder verändert werden (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08,
aaO). Unter diesen Umständen hängt die Einstufung der Maßnahme als in
räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung nicht, wie das Berufungsge-
richt gemeint hat, zusätzlich davon ab, dass sonstige bedeutsame Veränderun-
gen geplant gewesen sein müssten, von denen die verbleibenden Händler be-
troffen gewesen wären.
(2) Die von der Beklagten geplante Umstrukturierung des Vertriebsnet-
zes ist auch in finanzieller Hinsicht als bedeutsam anzusehen. Es liegt auf der
Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebs-
netzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt
hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008,
1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08,
aaO Rn. 25). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vorbereitung und Durch-
führung einer solchen Umstrukturierung mit erheblichen Kosten verbunden ist,
zu denen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Abfin-
dungs- und Ausgleichsansprüche einer Vielzahl von Händlern gehören, die in-
folge der das gesamte Vertriebsnetz umfassenden Kündigungen entstehen
(Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO). Es ist deshalb für die
finanzielle Größenordnung der Umstrukturierung durchaus von Bedeutung, ob
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der Kraftfahrzeughersteller infolge der Umstrukturierung - wie hier - fast der
Hälfte seiner bisherigen Vertragshändler ausgleichspflichtig ist. Neben den Kos-
ten der Umstrukturierung ist auch der mit der Umstrukturierung erstrebte wirt-
schaftliche Vorteil zu berücksichtigen, der allerdings nicht exakt bemessen wer-
den muss (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO). Er beläuft
sich nach dem Vorbringen der Beklagten auf einen Betrag in zweistelliger Milli-
onenhöhe. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass sich der Werteffekt der
Strukturänderung bei einer zwei- statt einjährigen Kündigungsfrist um ca.
38 Mio. € schmälern würde.
cc) Nach dem Beklagtenvorbringen ist auch die Notwendigkeit der Um-
strukturierung auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz
gerechtfertigt.
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(1) Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Struk-
turkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht Sache der
nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, auf-
grund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz
umzustrukturieren, in Frage zu stellen. Andererseits kann die Notwendigkeit
einer solchen Umstrukturierung - anders als die Revision meint - nicht der freien
Beurteilung des Lieferanten unterliegen, sollen die Händler nicht jeden wirksa-
men gerichtlichen Schutz in dieser Frage verlieren. Unter Berücksichtigung so-
wohl des Zwecks als auch des Ausnahmecharakters der Vorschrift über die
Strukturkündigung ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs daher er-
forderlich, aber auch ausreichend, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung
auf plausible Weise gerechtfertigt werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen
Effizienz, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unterneh-
mens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des
Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant
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agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beein-
trächtigen können; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant
im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jah-
ren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (EuGH, Slg. 2006, I-7637
Rn. 35 ff.; Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 27).
(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte die Notwendigkeit
einer Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts hinreichend dargelegt.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bis zum Jahr 2004 einen dramati-
schen Einbruch der Verkaufszahlen erlitten habe und die Ursache für den star-
ken Rückgang ihrer Marktanteile in der Struktur des zweistufigen Vertriebsnet-
zes - insbesondere in der finanziellen Schwäche vieler kleiner Händler und
Werkstätten, die sich nicht mehr zeitgemäß präsentieren - gelegen habe. Es sei
erforderlich gewesen, die Anzahl der Vertriebspartner zu reduzieren, das Se-
kundärhändlernetz abzuschaffen und durch eine Anhebung der Standards zu
gewährleisten, dass die Vertragspartner der Beklagten größer und repräsentati-
ver werden. Schon dieser revisionsrechtlich zu unterstellende Zusammenhang
zwischen den erlittenen Markteinbußen und der Schwäche des Händlernetzes
begründet ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten daran, die Ver-
triebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der Marktan-
teile alsbald entgegenzuwirken (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR
150/08, aaO Rn. 28). Dieses berechtigte Interesse der Beklagten reicht aus, um
die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der
Umstrukturierung zu begründen und damit die Strukturkündigung zu rechtferti-
gen (Senatsurteil vom 24. Juni 2005 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 31). Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2006, I-7637 Rn. 26 ff.) sind für
die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 eine Darle-
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gung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nachweis, dass die binnen Jah-
resfrist zu realisierende Umstrukturierung des Vertriebsnetzes die (einzig) gebo-
tene Entscheidung des Herstellers war, um die Effizienz des Vertriebsnetzes zu
erhalten, nicht erforderlich (Senatsurteil vom 24. Juni - VIII ZR 150/08, aaO).
Es kommt deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht da-
rauf an, ob der Beklagten über das Schwinden ihrer Marktanteile hinaus weitere
wirtschaftliche Nachteile drohten und sie substantiiert dargelegt hat, dass eine
- bei einer Kündigung mit zweijähriger Frist - um ein Jahr verzögerte Umstruktu-
rierung den angestrebten wirtschaftlichen Nutzen der Umstrukturierung um ei-
nen Betrag von etwa 38 Mio. € geschmälert hätte. Mögliche wirtschaftlich nach-
teilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinba-
rung mit einer Frist von zwei Jahren im Vergleich zur Strukturkündigung mit ein-
jähriger Frist erleiden könnte, lassen sich nicht genau berechnen und ermitteln.
Denn die Beurteilung der negativen Folgen einer unveränderten Fortführung
des bisherigen Vertriebssystems beruht auf Prognosen, die sich nach erfolgter
Umstrukturierung nicht mehr verifizieren lassen. Davon geht ersichtlich auch
der Gerichtshof aus, wenn er auf lediglich mögliche - nicht sichere - Nachteile
für den Lieferanten abstellt. Es kann daher nur verlangt werden, dass mögliche
wirtschaftlich nachteilige Folgen einer um ein Jahr hinausgeschobenen Um-
strukturierung plausibel dargelegt werden, nicht jedoch, dass die befürchteten
wirtschaftlichen Nachteile - der Höhe nach - feststehen und bewiesen werden
können. Das Berufungsgericht hat die in diesem Zusammenhang zu stellenden
Anforderungen überspannt. Wenn der Beklagten im Fall der Fortführung des
bisherigen Vertriebssystems über einen Zeitraum von einem weiteren Jahr vor-
aussichtlich weiter sinkende Marktanteile drohten, so reicht dies aus, um einen
möglichen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs anzunehmen und eine Strukturkündigung zu rechtfertigen. Nicht er-
forderlich ist dafür ein konkreter Nachweis für die in einem Geldbetrag ausge-
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drückte Höhe dieser Nachteile (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08,
aaO Rn. 32).
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2. Da auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zugrunde zu legen-
den Sachverhalts nicht festgestellt werden kann, dass die von der Beklagten
zum 31. Januar 2007 ausgesprochene Kündigung unwirksam war, kann auch
die Feststellung einer aus einer unberechtigten Kündigung sich ableitenden
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht getrof-
fen werden.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit
nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit das Berufungsgericht die erforderlichen Fest-
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- 15 -
stellungen treffen kann, soweit entscheidungserhebliches Vorbringen der Be-
klagten vom Kläger bestritten worden ist.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schneider ist arbeitsunfähig
erkrankt und daher gehindert
zu
unterschreiben.
Ball
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2008 - 86 O 58/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2008 - 19 U 33/08 -