Urteil des BGH vom 01.07.2009

BGH (zeuge, falle, rechtsmittel, täterschaft, verletzung, stpo, nachteil, ergebnis, träger, mangel)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 53/09
vom
1. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30. September 2008 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung, schweren Raubes und Raubes in zwei weiteren Fällen unter Einbe-
ziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-
klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.
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Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgewor-
fene Frage, ob im Falle II 1 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung rechtlicher
Nachprüfung standhält.
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II.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am
5. Januar 2007 mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen Lebensmittel-
markt in Frankfurt am Main. Er bedrohte zwei Angestellte (Zeugin G. und Zeu-
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ge C. ) mit einer Pistole und erreichte dadurch die Öffnung des Tresors
und die Herausgabe von 9.305 Euro. Mit dieser Beute entkam er.
Der Angeklagte, der die anderen abgeurteilten Taten eingesteht, bestrei-
tet im Falle II 1 seine Täterschaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung von
der Täterschaft des Angeklagten auf mehrere Indizien gestützt. Die Zeugen
G. und C. haben das Tatgeschehen übereinstimmend geschildert.
Der Zeuge C. hat den Angeklagten als Täter "im Rahmen einer Wahlge-
genüberstellung am 6.3.2007 identifiziert" (UA S. 54).
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In dem angefochtenen Urteil heißt es dann: "Der Zeuge C. schil-
derte vor der Kammer weiter - in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen
Nachvernehmung vom 6.03.2007 -, warum er die anderen fünf Personen aus
der Gegenüberstellung anhand körperlicher Merkmale als Täter ausschloss, der
Angeklagte S. hingegen dem Täter von Größe, Gestalt und Aussehen,
insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, Kinn und Mund her entsprach.
Angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen gehe er zwingend davon aus,
dass es sich um den Täter handele" (UA S. 55). Das Landgericht hat darüber
hinaus bedacht, dass auf den Angeklagten die Täterbeschreibungen passen,
die die Zeugen C. und G. nach der Tat abgegeben haben. Es hat
zudem herangezogen, dass die Tat zeitlich und örtlich den Taten entspricht, die
der Angeklagte selbst zugegeben hat. Auch wurde gesehen, dass die Taten
immer zu zweit unter Verwendung einer Waffe begangen wurden, dass der An-
geklagte im Zeitpunkt des Überfalls Schulden hatte und zugegeben hatte, die-
sen Lebensmittelmarkt gekannt und im Falle II 5 überfallen zu haben. Das
Landgericht hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Zeuge C. den Ange-
klagten auch in der Hauptverhandlung - trotz seiner Angst vor einer Konfrontati-
on mit dem Täter - "sehr sicher" wiedererkannt hat.
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III.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten auf. Die Überlegungen des Tatrichters sind nachvoll-
ziehbar und möglich.
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1. Soweit der Beschwerdeführer einen sachlich-rechtlichen Mangel des
Urteils darin sieht, dass entgegen den Urteilsausführungen am 6.03.2007 keine
Wahlgegenüberstellung stattgefunden habe, greift das Rechtsmittel nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob es materiell-rechtlich geboten gewesen wäre, zu erör-
tern, dass die Wahlgegenüberstellung nicht zwei, sondern vierzehn Monate
nach der Tat stattgefunden hat und ob im vorliegenden konkreten Einzelfall die-
ses Versäumnis die Beweiswürdigung im Hinblick auf die weiteren tragfähigen
Überlegungen überhaupt beeinträchtigt hat, da auch dem Ergebnis einer etwai-
gen späteren Wahlgegenüberstellung erhebliches Gewicht zukommt. Der allein
maßgeblichen Urteilsurkunde lässt sich nicht entnehmen, dass das Datum
6.3.2007 unrichtig ist. Eine dahingehende Verfahrensrüge hat der Beschwerde-
führer nicht erhoben. Er beanstandet ausschließlich die Verletzung materiellen
Rechts. Dass er aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Akten zitiert,
führt nicht zur Annahme einer (formgerechten) Verfahrensrüge. Insbesondere
hat er eine erforderliche Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht in einer
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben.
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2. Die Bedenken des Generalbundesanwalts, die Identifizierung des An-
geklagten durch den Zeugen C. sei nicht anhand von Einzelmerkmalen
belegt, teilt der Senat nicht.
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Der Tatrichter beschränkt sich nicht darauf, nur pauschal mitzuteilen,
dass der Zeuge C. den Angeklagten unzweifelhaft wiedererkannt hat,
sondern legt dar, dass der Zeuge den Angeklagten im Hinblick auf dessen Grö-
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ße, Gestalt, Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, sowie
Kinn und Mund wiedererkannt hat. Eine noch nähere Beschreibung war nicht
geboten, zumal in den Urteilsgründen (UA S. 56) ausdrücklich festgehalten ist,
dass der Zeuge C. in Übereinstimmung mit der Zeugin G. schon bei
der Polizei angegeben hat, der Täter sei etwa 175 cm groß, von schlanker Sta-
tur, Träger eines 4-5-Tage-Bartes, habe schwarze bzw. dunkle Haare, dunkle
Augen und sei vom Gesicht her eher dunkel, ein nordafrikanischer oder türki-
scher Typ.
Diese Angaben in ihrer Gesamtheit reichen dem Senat aus, die bean-
standete Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen; solche liegen nicht
vor.
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Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt