Urteil des BGH vom 20.08.2004

BGH (grund, nachteil, bestand, nachprüfung, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 311/04
vom
20. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2004 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
vom 11. März 2004 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchergänzung
bestand kein rechtlicher Anlaß.
Rissing-van Saan Detter Bode
Fischer Roggenbuck