Urteil des BGH vom 20.05.2010

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, antrag, zpo, beschwerde, frist, zulassung, rechtsbehelf, partei, verschulden, sache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 202/08
vom
20. Mai 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.
Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 20. Mai 2010
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des
Landgerichts München I vom 9. Juni 2008 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 9. Juni 2008 - 14 T 6633/08 -
wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.800 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Schuldnerin, ihr die Kosten des
am 12. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahrens zu stunden, mit Beschluss
vom 19. März 2008 wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten abgelehnt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Beschluss
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vom 9. Juni 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Verfahrensbe-
vollmächtigten der Schuldnerin am 25. Juni 2008 zugestellt worden. Mit Schrift-
satz vom 27. Juni 2008 hat der Verfahrensbevollmächtigte beim Oberlandesge-
richt München Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ge-
stellt und diesen mit Schriftsatz vom 10. Juli 2008 näher begründet. Der Vorsit-
zende des mit der Sache befassten Zivilsenats des Oberlandesgerichts hat den
Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. August 2008 darauf hinge-
wiesen, dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in § 7 InsO
nicht mehr vorgesehen sei. Der angeführte Beschluss unterliege vielmehr der
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof einzulegenden Rechtsbe-
schwerde. Da die Akten zunächst nicht vorgelegen hätten, habe die Unzuläs-
sigkeit des Antrags erst jetzt festgestellt werden können. Die Schuldnerin hat
daraufhin den Antrag beim Oberlandesgericht zurückgenommen. Mit Schriftsatz
eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts hat sie am
1. September 2008 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde gegen den Be-
schluss des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur
Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt.
II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Er
wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-
stellt, weil der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin
glaubhaft gemacht hat, erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 18. Au-
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gust 2008 Kenntnis von dem Schreiben des Oberlandesgerichts vom 4. August
2008 erlangt zu haben.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Schuldnerin war nicht ohne
Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzu-
halten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Ver-
schulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen, der nicht beach-
tet hat, dass nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten Änderung des § 7 InsO an
die Stelle des beim Oberlandesgericht zu stellenden Antrags auf Zulassung der
sofortigen weiteren Beschwerde die beim Bundesgerichtshof einzulegende
Rechtsbeschwerde getreten ist.
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a) Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen die
Rechtsmittelschrift an ein unzuständiges Gericht gerichtet war. Nach dieser
Rechtsprechung hat ein Gericht, das erstinstanzlich mit der Sache befasst war,
einen bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Rechtsmittel-
verfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu einer fairen Verfahrensgestaltung im
Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzulei-
ten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem Ausgangsgericht ein, dass die frist-
gerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im üblichen Geschäftsgang
ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der
Schriftsatz rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ein Verschulden der
Partei oder ihres Bevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (BVerfGE 93,
99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42,
44). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlge-
leitet erkennbare Rechtsbehelfsschrift bei einem bisher nicht befasst gewese-
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nen Gericht eingeht und dessen Unzuständigkeit deshalb offensichtlich ist
(BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9).
b) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
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aa) Der zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat
nicht den gesetzlich statthaften Rechtsbehelf bei einem dafür offensichtlich un-
zuständigen Gericht eingereicht, sondern einen gesetzlich nicht mehr vorgese-
henen Rechtsbehelf bei dem Gericht, das für einen solchen Rechtsbehelf früher
zuständig gewesen ist. Eine rechtzeitige Weiterleitung des Schriftsatzes allein
hätte nicht genügt, um die Frist zu wahren. Selbst wenn der Antrag auf Zulas-
sung der sofortigen weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde hätte um-
gedeutet werden können, hätte der Schriftsatz von einem beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen. Es hätte da-
her eines Hinweises an den Verfahrensbevollmächtigten auf die geänderte
Rechtslage bedurft. Zu einem frühzeitigen Hinweis dieser Art war das Oberlan-
desgericht unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. Neben der ver-
fassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist zu berücksichtigen,
dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung
geschützt werden muss. Die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht
werden überspannt, wenn den Parteien und ihren Bevollmächtigten die Verant-
wortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den un-
zuständigen Gerichten übertragen wird. Regelmäßig sind unzuständige Gerich-
te daher nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Bevollmächtigten telefonisch
oder per Telefax innerhalb der laufenden Frist davon zu unterrich-
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ten, dass ein fristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen Gericht einge-
reicht wurde (BVerfG NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005
- IX ZB 138/05, AnwBl 2006, 213; v. 15. Dezember 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl
2006, 212; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 22c).
bb) Eine Verpflichtung des Gerichts zu einem unverzüglichen Hinweis
kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein fristgebundener Schrift-
satz an einem leicht erkennbaren, offensichtlichen Formmangel, etwa an einer
fehlenden Unterschrift, leidet (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08,
NJW-RR 2009, 564, 565 Rn. 10). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht ver-
gleichbar. Die Rechtsbehelfsschrift litt nicht an einem Formmangel. Eine gene-
relle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit beim Eingang einer
Rechtsmittelschrift lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der
staatlichen Gerichte nicht ableiten (BVerfG NJW 2006, 1579; BGH, Beschl. v.
18. März 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890, 1891 Rn. 11). Dass der die Sa-
che bearbeitende Richter des Oberlandesgerichts zunächst den Eingang der
mit dem Vermerk "Eilt sehr!" beim Beschwerdegericht angeforderten Akten ab-
wartete, bevor er die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs prüfte, ist deshalb von Ver-
fassungs wegen nicht zu beanstanden.
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III.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen. Die Schuldnerin hat die Fristen zu ihrer Einlegung (§ 575
Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Begründung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt.
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Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.03.2008 - 1506 IN 934/02 -
LG München I, Entscheidung vom 09.06.2008 - 14 T 6633/08 -