Urteil des BGH vom 22.01.2014

BGH: rüge, telefon

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 641/13
vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 14. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen S. bemerkt der Senat:
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) könnten
deshalb bestehen, weil die Revision nicht mitteilt, aufgrund welchen Sachver-
halts festzustellen war, dass der Zeuge letztlich „nicht mehr am Telefon erreich-
bar war“. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Gericht sich zu der von
der Revision vermissten Beweiserhebung nicht gedrängt sehen musste. Denn
das in das Wissen des Zeugen gestellte Geschehen, für dessen Richtigkeit
sonst keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, hätte zu Ver-
letzungen am Kopf des Geschädigten führen müssen, die dieser nach den
rechtsmedizinischen Untersuchungen nicht aufwies.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay