Urteil des BGH vom 15.05.2003

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5 StR 422/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. Mai 2003 – soweit es ihn
betrifft – nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Re-
vision des Angeklagten hat Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 11. Sep-
tember 2003 ausgeführt:
„Zutreffend beanstandet die Revision die Lückenhaftigkeit der Be-
weiswürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2), weil die Fest-
stellung, der Beschwerdeführer habe das Heroin „zum gewinnbringenden
Verkauf nach Berlin“ gebracht (UA S. 6), im Urteil nicht belegt ist. Daß dieser
Angeklagte eigennützig handelte, läßt sich auch dem Zusammenhang der
Urteilsgründe (vgl. BGH, Urt. vom 20. März 2001 – 1 StR 12/01) nicht ent-
nehmen.
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Da nicht auszuschließen ist, daß zusätzliche Feststellungen getroffen
werden können, muß die Sache vom Landgericht neu verhandelt werden.“
Dem schließt sich der Senat an.
Harms Häger Raum
Brause Schaal