Urteil des BGH vom 18.07.2002

BGH (vergewaltigung, freiheitsberaubung, stpo, freiheitsstrafe, antrag, gesamtstrafe, höhe, abzug, nachprüfung, wegfall)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 39/03
vom
18. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-
stellt, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung
verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des
Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen not-
wendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 2002 dahin geän-
dert, daß er wegen Vergewaltigung unter Auflösung der
durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 24. September
2001 (104 Js 245/01 StA Dortmund) gebildeten Gesamt-
strafe und Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 17. Januar 2001
(104 Js 39/00 StA Dortmund) und der Einzelfreiheits-
strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom
24. September 2001 (104 Js 245/01 StA Dortmund) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,
sowie wegen Vergewaltigung in einem weiteren Fall zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten
verurteilt wird.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 3 -
4.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und
Vergewaltigung (Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von
Freiheitsstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Vergewaltigung in einem weite-
ren Fall (Fall III. 3. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberau-
bung verurteilt worden ist, weil auf der Grundlage der bisherigen Feststellun-
gen nicht ausgeschlossen werden kann, daß bezüglich dieser Tat (Tatzeit: „an
einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1997“, UA 12) Verfolgungsverjäh-
rung eingetreten ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des
Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Freiheitsberaubung verhängten
Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die der Senat von der insoweit er-
kannten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in
voller Höhe in Abzug bringt. Demgemäß ändert der Senat den Ausspruch über
diese Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO da-
hin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt wird.
- 4 -
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-
gung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible