Urteil des BGH vom 22.07.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 313/13
Verkündet am:
22. Juli 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 133 B, 157 B, C; GasGVV § 2 Abs. 2
Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses)
gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sogenannte
"Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konklu-
dent sowohl für sich selbst als auch im Wege der - jedenfalls nach den Grundsätzen
der Duldungsvollmacht gegebenen - Stellvertretung für die Mitmieter angenommen
(Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, zur Veröffentlichung
bestimmt).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 313/13 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin
Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 10. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt in Berlin die Grundversorgung mit Gas wahr. Sie be-
gehrt von der Beklagten eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 € für Gasliefe-
rungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008.
Die Beklagte und der Zeuge B. mieteten ab dem 1. Oktober 2005
ein Einfamilienhaus in Berlin. Die Beklagte hatte den Mietvertrag aus "Bonitäts-
gründen" als zweite Mieterin unterschrieben. Bei der Übergabe des Hauses
durch den Hausverwalter waren beide Mieter anwesend. Die Beklagte zog je-
doch nicht in das Haus ein und erhielt auch keinen Schlüssel, sondern wohnte
weiter in ihrer bisherigen Wohnung und hielt sich lediglich zu kurzen Besuchen
im Haus auf. Der Zeuge B. verbrauchte seit seinem Einzug Gas,
schloss allerdings keinen schriftlichen Vertrag mit einem Gasversorger ab. Eine
1
2
- 3 -
Zahlung der in den Jahren 2007 und 2008 an beide Mieter unter der Adresse
des Einfamilienhauses erteilten Rechnungen der Klägerin erfolgte nicht. Des-
halb sperrte die Klägerin am 23. Juli 2008 die Versorgung und nahm die Be-
klagte, die sie - als Mitmieterin - neben dem Zeugen B. als Vertrags-
partnerin ansieht, auf Zahlung des Rückstands in Anspruch.
Das Landgericht hat der auf Zahlung der oben genannten Vergütung so-
wie Zinsen und Nebenkosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Der Um-
stand, dass sie Mitmieterin sei, genüge nicht. Die Klägerin habe weder konkret
vorgetragen noch bewiesen, dass die Beklagte Verfügungsgewalt über das
Haus erlangt habe. Bei Fehlen eines bereits bestehenden Gasversorgungsver-
trags werde durch denjenigen, der (erstmals) Gas entnehme, die Realofferte
des Gasversorgungsunternehmens konkludent angenommen. Typischerweise
sei das der Grundstückseigentümer beziehungsweise derjenige, der die Verfü-
gungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübe, wo-
3
4
5
6
- 4 -
bei eine persönliche Inanspruchnahme der Versorgung allerdings nicht erforder-
lich sei. Auf die Eigentümerstellung als solche komme es nicht an, weil die tat-
sächliche Entnahme demjenigen als Willenserklärung zuzurechnen sei, der die
Verfügungsgewalt über den Anschluss innehabe. Dementsprechend genügten
rein rechtliche Beziehungen nicht. Der bloße Anspruch auf Einräumung des
Besitzes an den Räumen, in denen sich die Versorgungseinrichtungen befän-
den, reiche nicht aus, um eine gegenwärtige Verfügungsgewalt zu begründen.
Verfügungsgewalt oder Verfügungsmacht würden als Synonym für die tatsäch-
liche Zugriffsmacht verstanden.
Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Übergabe des Hauses an-
wesend gewesen sei und das Haus aus Sicht des Verwalters beiden Mietern
übergeben worden sei, ergebe sich nichts anderes. Die Beklagte habe weder
einen Schlüssel erhalten noch sei sie in das Haus eingezogen. Ihre Behaup-
tung, der Mitmieter habe nicht beabsichtigt, sie einziehen zu lassen, sei nicht
widerlegt, so dass der Zeuge B. auch nicht als Besitzmittler - was oh-
nehin nicht genügt hätte - in Betracht komme. Der Zeuge habe den Mietvertrag
für das Haus ursprünglich allein abschließen wollen, aber seine Unterlagen hät-
ten nach seinen Angaben vermutlich nicht gereicht, weshalb die gut verdienen-
de Beklagte vorgeschlagen habe, mit in den Mietvertrag aufgenommen zu wer-
den. Ein Namensschild der Beklagten sei am Haus nicht angebracht gewesen.
Die Partnerschaft sei zu mindestens 80 % in der Wohnung der Beklagten gelebt
worden.
Abgesehen von dem Umstand, dass die (schon nicht konkret vorgetra-
gene) erste Inanspruchnahme der Versorgungsleistung - Aufdrehen des Gas-
hahns oder Einschalten der Heizung - maßgeblich wäre und nicht ersichtlich
sei, wann erstmals Gas entnommen worden sei, würden spätere gelegentliche
oder regelmäßige Besuche bei dem Mitmieter im Rahmen einer Liebesbezie-
7
8
- 5 -
hung keineswegs die Verfügungsgewalt an der Versorgungseinrichtung be-
gründen.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin der gel-
tend gemachte Anspruch auf Vergütung für das im Zeitraum vom 1. Oktober
2005 bis zum 23. Juli 2008 gelieferte Gas zu. Denn die Beklagte ist neben dem
weiteren Mieter B. Vertragspartei des mit der Klägerin für das gemietete
Einfamilienhaus konkludent geschlossenen Gaslieferungsvertrags geworden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtete sich das kon-
kludente Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bei
der gebotenen Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position
des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) an beide Mieter als Gesamtschuldner. Es
wurde von beiden Mietern konkludent angenommen, indem der Zeuge B.
in dem gemieteten Einfamilienhaus Gas verbrauchte. Dabei handelte er
sowohl im eigenen Namen als auch als Stellvertreter für die Beklagte.
1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grund-
sätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in
Form einer sogenannten Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen kon-
kludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunterneh-
mens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser Rechts-
grundsatz, der in § 2 Abs. 2 der Verordnungen über die Allgemeinen Bedingun-
gen für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser (StromGVV, GasGVV,
AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache
9
10
11
12
- 6 -
Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die ange-
botenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen
Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen er-
sichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden
Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR
316/13, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR
391/12, CuR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 217/10, NJW 2011,
3509 Rn. 16; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, WuM 2010, 89 Rn. 13;
vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, NJW 2009, 913 Rn. 6; vom
15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 15; vom 26. Januar
2005 - VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089 unter II 1 b aa, und VIII ZR 1/04, ZNER
2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und berücksichtigt die normierende Kraft
der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versor-
gungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht
eines objektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der
Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen
Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte als Leistungsangebot und damit als Vertragsangebot dar. Die
Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - auch bei entgegen-
stehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses
Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegen-
leistung erbracht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR
316/13, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO, und VIII ZR 1/04, aaO;
jeweils mwN).
a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsange-
bots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht
eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers
zu ermitteln, an wen sich die Realofferte richtet. Weichen der vom Erklärenden
13
- 7 -
beabsichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des objektiven Empfän-
gers voneinander ab, hat die - dem Erklärenden zurechenbare - objektive Be-
deutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem
subjektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 2. Juli 2014 - VIII ZR
316/13, aaO unter II 1 a; vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04, WM 2005, 1717
unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb (1), und
VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom
28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 b; Staudinger/Singer,
BGB, Neubearb. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die
subjektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an wen sich nach dem
objektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Ver-
tragsangebot richtet.
aa) Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens
liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach
typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Ver-
sorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (vgl. Senatsurteile vom 2. Juli
2014 - VIII ZR 316/13, aaO unter II 1 a aa; vom 22. Januar 2014 - VIII ZR
391/12, aaO; vom 10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO; vom 15. Februar
2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03, NJW
2003, 2902 unter [II] 1; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR
7/04, WuM 2006, 207 Rn. 2).
bb) Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer.
Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es dabei
jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch ver-
mittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt
an (Senatsurteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO unter II 1 a bb; Senats-
beschluss vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO mwN).
14
15
- 8 -
Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshalb auch eine an-
dere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem
aufgrund des Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über
die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird (Senatsbeschluss
vom 20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO). Ob dem Energieversorger die
Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also
etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters
oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den
Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Denn bei einer am objektiven
Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Gebots
von Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der Realofferte eines Ener-
gieversorgers geht dessen Wille - ähnlich wie bei unternehmensbezogenen Ge-
schäften (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 31. Juli 2012 - X ZR 154/11, NJW
2012, 3368 Rn. 10 mwN; MünchKommBGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 23;
Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-BGB/Valenthin,
Stand: November 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) - im Zweifel dahin, den
- möglicherweise erst noch zu identifizierenden - Inhaber der tatsächlichen Ver-
fügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu ver-
pflichten. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnungen
über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie
(StromGVV, GasGVV, AVBFernwärmeV) zum Ausdruck gekommenen, an den
beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur
Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zu-
stande zu bringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser
entnimmt (Senatsurteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, aaO).
Ob für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die Realofferte des
Versorgers im Hinblick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen häufig
den Grundstückseigentümer als Anschlussberechtigten und -verpflichteten
16
17
- 9 -
ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer
richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 278/02, WuM 2003,
458 unter II 1 b), kann offen bleiben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom
20. Dezember 2005 - VIII ZR 7/04, aaO; Senatsurteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR
316/13, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Verbrauch von
Gas in Frage.
b) Diese auf den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den
Versorgungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn ge-
genläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in ei-
ne andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 2008
- VIII ZR 293/07, aaO Rn. 11; vom 25. November 2009 - VIII ZR 235/08, aaO
Rn. 12 f.), oder wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderwei-
tig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit
einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die
- nur einmal fließende - Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis einge-
bettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom
10. Dezember 2008 - VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 - VIII ZR
140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 b bb und
VIII ZR 1/04, aaO unter II 1 b; vom 17. März 2004, VIII ZR 95/03, WM 2004,
2450 unter II 2).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte neben dem Zeu-
gen B. - und nicht, wie das Berufungsgericht meint, dieser allein - als
Empfänger der im Leistungsangebot der Klägerin liegenden Realofferte zum
Abschluss eines Gaslieferungsvertrags anzusehen.
a) Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Realofferte der Klä-
gerin richtete sich diese an denjenigen, dem aus dem Eigentum oder aus einer
18
19
20
- 10 -
vom Eigentümer vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis die tatsächliche
Verfügungsgewalt über den auf dem Grundstück befindlichen Versorgungsan-
schluss am Übergabepunkt zusteht. Letzteres ist hier sowohl hinsichtlich des
Zeugen B. als auch hinsichtlich der Beklagten als Mitmieterin des Hau-
ses der Fall.
Wer - wie hier die Beklagte - einen Mietvertrag abschließt, hat mit der
Einräumung der Nutzungsbefugnis typischerweise auch die tatsächliche Sach-
herrschaft über die gemieteten Räume und die darin vorhandenen Versor-
gungsanschlüsse. Dies gilt auch, wenn - wie hier - mehrere Mieter gemein-
schaftlich den Mietvertrag abschließen. Die Realofferte des Energieversor-
gungsunternehmens richtet sich in diesem Fall regelmäßig an sämtliche Mitmie-
ter.
Dass die Beklagte die ihr mietvertraglich eingeräumte Verfügungsgewalt
über die (auch) ihr überlassenen Mieträume in der Folgezeit nur eingeschränkt
ausübte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hausschlüssel
bei der Übergabe des Hauses einvernehmlich allein dem Zeugen B.
ausgehändigt wurden, ändert daran nichts. Da sich den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts auch sonst keine auf einen Ausnahmetatbestand (siehe oben
unter II 1 b) hindeutenden Umstände entnehmen lassen, richtete sich die Real-
offerte der Klägerin hier an beide Mieter.
b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammen-
hang mit ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Ge-
genrüge geltend, dass durch die Entnahme von Gas in der Zeit seit dem Aus-
zug der Vormieter ein Energieversorgungsvertrag mit dem Eigentümer zustan-
de gekommen sei, der der Annahme einer an die späteren Mieter gerichteten
Realofferte der Klägerin entgegenstehe. Hierbei handelt es sich um neuen - in
21
22
23
- 11 -
der Revisionsinstanz unbeachtlichen - Tatsachenvortrag. Die dabei in Bezug
genommene Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 20. September 2011
ist zudem auch inhaltlich unergiebig.
3. Das an beide Mieter gerichtete Vertragsangebot der Klägerin wurde
nach dem objektiven Empfängerhorizont von beiden Mietern konkludent ange-
nommen, indem der Zeuge B. in dem gemieteten Einfamilienhaus Gas
verbrauchte. Dabei handelte er sowohl im eigenen Namen als auch als Stellver-
treter für die Beklagte.
Die erforderliche Vertretungsmacht ergibt sich hier jedenfalls nach den
Grundsätzen der Duldungsvollmacht.
a) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich
geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Ge-
schäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch
verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Er-
klärungen bevollmächtigt ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Mai 2002
- XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb (1); vom 10. März 2004 - IV ZR
143/03, NJW-RR 2004, 1275 unter II 3 c bb (1); vom 10. Januar 2007 - VIII ZR
380/04, NJW 2007, 987 Rn. 19; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189,
346 Rn. 14; jeweils mwN).
b) Das ist hier der Fall. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichne-
te und den Mitmieter im Anschluss daran ohne weitere Vereinbarungen in das
Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die - zur Nutzung zwin-
gend erforderliche - Heizung in Betrieb nahm, hierdurch Gas verbrauchte und
damit die Realofferte annahm.
24
25
26
27
28
- 12 -
4. Mit ihrer weiteren Gegenrüge, der Annahme des Abschlusses eines
Gaslieferungsvertrags durch konkludente Annahme der Realofferte der Klägerin
durch Entnahme von Gas stehe hier der Inhalt der Richtlinie 2009/73/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/55/EG (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: Richtlinie) entgegen, da die
sich aus Erwägungsgrund 48 und Art. 3 Abs. 3 sowie Anhang 1 der Richtlinie
Transparenzanforderungen ergäben, wonach der Kunde vor dem Abschluss
des Energielieferungsvertrags in jedem Fall über die Vertragsbedingungen in-
formiert werden müsse, kann die Revisionserwiderung schon deshalb keinen
Erfolg haben, weil sie keinen hierauf bezogenen Sachvortrag in den Tatsachen-
instanzen aufzeigt.
Zudem verkennt die Revisionserwiderung, dass nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts weder die Beklagte noch der Zeuge B. der Klä-
gerin als Grundversorgerin die Entnahme von Gas mitgeteilt haben. Gemäß § 2
Abs. 2 Satz 1 der auf den hier vorliegenden Gasversorgungsvertrag anzuwen-
den GasGVV (§ 1 Abs. 1 Satz 4 GasGVV) ist der Kunde, wenn der Grundver-
sorgungsvertrag dadurch zustande kommt, dass Gas aus dem Versorgungs-
netz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversor-
ger die Grundversorgung durchführt, verpflichtet, dem Grundversorger die Ent-
nahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Da die Beklagte und der
Zeuge B. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, bestand für
die Klägerin keine Möglichkeit, sie bereits im Zusammenhang mit dem konklu-
denten Abschluss des Gaslieferungsvertrags über die Vertragsbedingungen zu
informieren. Der Beklagten ist es deshalb jedenfalls gemäß § 242 BGB versagt,
ihre Zahlungspflicht aus diesem Grund in Abrede zu stellen.
29
- 13 -
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht im Übrigen
auch der von ihr nicht näher ausgeführte Gesichtspunkt einer richtlinienkonfor-
men Auslegung der vorgenannten Bestimmungen schon deshalb der Annahme
eines konkludenten Abschlusses eines Gaslieferungsvertrags zwischen der
Klägerin sowie der Beklagten und dem Zeugen B. nicht entgegen, weil
die Richtlinie zwar die oben dargestellten Informationspflichten vorsieht, nicht
jedoch das Zustandekommen eines Vertrags als solchen regelt.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es
ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-
scheidung reif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der Klageforderung sowie zu der
von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung getroffen hat. Die Sache
30
31
- 14 -
ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2012 - 13 O 201/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2013 - 22 U 233/12 -