Urteil des BGH vom 17.12.2001

BGH (zpo, streitwert, zeitpunkt, anfang, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 44/00
vom
17. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
gegen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1999 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klägerin eine
Insolvenzsituation für einen vor Anfang Januar 1998 liegenden
Zeitpunkt und damit für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen
für die von ihr geltend gemachte Insolvenzverschleppungshaftung nicht
dargelegt hat; danach kommt es nicht darauf an, daß das
Berufungsgericht § 287 ZPO nicht herangezogen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 71.921,00 DM
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly
Kraemer