Urteil des BGH vom 14.10.2008

BGH (vorfrage, beschwerde, gegenstand, bestand, feststellungsklage, widerruf, zulassung, umdeutung, unwirksamkeit, auslegung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 165/07
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2007 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache kei-
ne grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar
wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die in
mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren
Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen eines
Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai
2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.).
Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil sich
das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis aus anderen
Gründen als richtig darstellt.
Der Hauptantrag der Klägerin ist in der nach der Teil-
klageabweisung durch das Landgericht in der Beru-
fungsinstanz aufrechterhaltenen Form bereits deshalb
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unzulässig, weil mit ihm nicht mehr die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhält-
nisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage
begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982
- VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Die Nichtzulas-
sungsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin,
dass nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
denden Auslegung des Berufungsgerichts Gegenstand
des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs
ist, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des
Vertragsverhältnisses jedoch nicht zum Gegenstand ei-
ner Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl.
BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98,
WM 2000, 539, 541). Eine Umdeutung des im Beru-
fungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl.
BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98
aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessver-
laufs nicht in Betracht.
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Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zu-
lassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es
nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraus-
setzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt bis 65.000 €.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 98/06 (30) -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 2 U 82/06 -