Urteil des BGH vom 15.10.2009

BGH (mandant, beschwerde, unterrichtung, forderung, klageerhebung, raum, notwendigkeit, annahme, inhalt, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 232/08
vom
15. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 15. Oktober 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom
25. November 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 35.124,79 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist nicht begründet.
1
1. Die unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung wie auch der
Grundsätzlichkeit unterbreitete Rechtsfrage, inwieweit der Mandant im Rahmen
seiner Informationspflicht gehalten ist, dem Rechtsanwalt seine Forderung und
die genauen Umstände ihrer Entstehung unter Vorlage von Beweismitteln
schriftlich zu unterbreiten, ist nicht entscheidungserheblich.
2
a) Das Oberlandesgericht ist - unbeanstandet von der Nichtzulassungs-
beschwerde - davon ausgegangen, dass der Beklagte selbst bei Anstrengung
der äußersten Sorgfalt durch die Auswertung der im Ausgangsverfahren einge-
3
- 3 -
reichten Unterlagen nicht in der Lage war, die von der Klägerin geltend ge-
machte Forderung ordnungsgemäß darzulegen. Angesichts dieser Sachlage
war die Klägerin nach der weiteren ebenfalls unangegriffenen rechtlichen Wür-
digung des Berufungsgerichts gehalten, den offenen Rechnungsbestand unter
Vorlage der einzelnen Rechnungen zu beschreiben, soweit erforderlich inhaltli-
che Informationen über die jeweils abgerechneten Leistungen zu geben sowie
die Umstände der jeweiligen Beauftragung vorzutragen und das gesamte Zah-
lenwerk mit der Klageforderung nachvollziehbar in Deckung zu bringen. Soweit
das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Rechtsanwalt gestattet
hat, den Mandanten um eine schriftliche Darlegung zu bitten, war damit ersicht-
lich lediglich gemeint, auf diese Weise weiter bestehende Unklarheiten auszu-
räumen, nicht aber, eine schlüssige Klagebegründung nebst Beweisangeboten
zu fertigen.
b) Davon abgesehen handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, ob
sich der Mandant auf eine mündliche Informationserteilung beschränken darf
oder zu einer ergänzenden schriftlichen Unterrichtung seines Rechtsanwalts
verpflichtet ist. Betrifft der Rechtsstreit einen in tatsächlicher Hinsicht komple-
xen Sachverhalt wie die im Streitfall gegebene Punktesache und ist der Man-
dant - wie das Berufungsgericht hier festgestellt hat - zu einer umfassenden
mündlichen Informationserteilung außerstande, ist der Anwalt im Interesse sei-
nes Mandanten sogar gehalten, von ihm ergänzende schriftliche Angaben zu
verlangen, weil andernfalls eine schlüssige Klagebegründung überhaupt nicht
gefertigt werden könnte.
4
2. Aus einem fehlenden schriftlichen Informationsverlangen des Beklag-
ten kann nicht hergeleitet werden, dass er die Klägerin tatsächlich nicht um eine
ergänzende Darlegung ersucht hat.
5
- 4 -
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Beklagte die Klägerin wiederholt mündlich um ergänzende Informationen gebe-
ten. Das Berufungsgericht hat ebenfalls festgestellt, dass die Klägerin diesen
Bitten nicht nachgekommen ist.
6
3. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
7
Das Berufungsgericht hat die Zeugenbekundungen ersichtlich dahin ver-
standen, dass der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten umfassend
über die Notwendigkeit ergänzender Darlegung instruiert wurde. Daher geht die
Annahme der Klägerin fehl, dass es nach dem Inhalt der Zeugenaussage an
einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über die benötigten Informationen fehle.
8
4. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin eine Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist jedenfalls nicht ent-
scheidungserheblich.
9
a) Die Klägerin hat ihre Klage in den Tatsacheninstanzen nicht darauf
gestützt, dass der Beklagte gehalten gewesen sei, von einer Klage gegen
Rechtsanwalt M. abzuraten. Im Widerspruch zu dieser Darstellung hat die
Klägerin vielmehr geltend gemacht, dass der Beklagte auf der Grundlage der
ihm von ihr erteilten Information in der Lage war, eine schlüssige Klage zu er-
heben. Eine Verpflichtung des Beklagten, von einer Klageerhebung abzuraten,
hat die Klägerin nur für den Fall in den Raum gestellt, dass der Beklagte
pflichtwidrig zur Fertigung einer schlüssigen Klage nicht in der Lage gewesen
ist.
10
- 5 -
b) Soweit der Beklagte in dem Ausgangsverfahren zur Einlegung der Be-
rufung riet, geschah dies nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur im
Blick auf die gegen Rechtsanwalt M. zu erhebende Regressklage. Die Klä-
gerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von dem Beklagten darüber unterrich-
tet worden, dass der Berufung wegen der bereits erstinstanzlich erteilten, aber
nicht umgesetzten richterlichen Hinweise keine Erfolgsaussichten beizumessen
waren.
11
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.01.2008 - 9 O 252/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.11.2008 - 4 U 50/08-18 -