Urteil des BGH vom 16.04.2013

BGH: zivilprozess, strafprozess, überprüfung, beweiskraft, schreibfehler, übereinstimmung, rüge

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 94/11
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie
die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010 wird zurück-
gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Rüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO (und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Folge der Eröffnung des Zulas-
sungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von einem
Richter mitgefällt worden, der an der dem Urteil zugrundeliegenden
Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung
des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos
(BGH,
Beschluss
vom
30. November
1995
- III ZR 227/94,
BGHR ZPO § 164 Abs. 1 Protokollberichtigung 1; BFH, Beschluss
vom 30. Januar 2003 - XI B 144/02, juris Rn. 3). Dass bei der Datie-
rung des Vermerks gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die versehent-
lich auf den 18. Januar 2013 statt auf den 18. Februar 2013 lautet,
ein Schreibfehler unterlaufen ist, ändert an der Wirksamkeit der Pro-
tokollberichtigung nichts.
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Dem in Übereinstimmung mit § 164 Abs. 2 und 3 ZPO berichtigten
Protokoll kommt, wie sich der Gesetzgebungsgeschichte (BR-
Drucks. 551/74 = BT-Drucks. 7/2729, S. 63 mit Stein/Jonas, ZPO,
19. Aufl., § 159 unter III.3 mit § 164 unter II.1) und der Systematik
der §§ 164, 165 ZPO entnehmen lässt, Beweiskraft im Sinne des
§ 165 ZPO zu (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1985
- X ZB 5/85, VersR 1986, 487, 488; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl.,
§ 165 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 6 und
12). Eine (freibeweisliche) Überprüfung der Beachtlichkeit der Proto-
kollberichtigung durch das Rechtsmittelgericht findet danach im Zivil-
prozess - anders als im Strafprozess (BGH, Beschluss vom 23. April
2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 65; dazu unter dem Aspekt ei-
ner Wahrung verfassungsrechtlicher Grenzen richterlicher Rechtsfin-
dung BVerfGE 122, 248, 263 ff.) - nicht statt. Soweit in der Literatur
vereinzelt anderes vertreten wird (Foerster/Sonnabend, NJW 2010,
978 ff.), gibt dies keinen Anlass, die Gesetzeslage in einem Revisi-
onsverfahren zu bekräftigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis
65.000
€.
Wiechers
Grüneberg
Maihold
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2-23 O 428/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2010 - 17 U 33/10 -