Urteil des BGH vom 17.10.2012

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 181/12
vom
17. Oktober 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2, § 278, § 280, § 283
a) In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene gegen seinen Willen in seiner
Wohnung weder angehört noch begutachtet werden.
b) Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen Anhörung bzw. Begutachtung nicht
mit, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 - LG Duisburg
AG Duisburg-Hamborn
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Februar
2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000
Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich gegen seine Betreuung.
Das Amtsgericht hat die Betreuung angeordnet und den weiteren Betei-
ligten für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge,
Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Behördenangelegen-
heiten sowie Empfang und Öffnung der Post zum Betreuer des Betroffenen be-
stellt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.
Hiergegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange-
fochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet,
dass der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu bean-
standen sei. Es sei davon auszugehen, dass der volljährige Betroffene aufgrund
einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht besorgen könne.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen leide der Betroffene unter einer
psychotischen Störung (wahrscheinlich im Sinne einer Schizophrenie mit aus-
geprägtem Wahnerleben). Aufgrund dieser Erkrankung könne der Betroffene
keine seiner Angelegenheiten, die von ihm eine rechtsverbindliche Äußerung
erfordern, selbst interessengerecht besorgen.
Auch § 1896 Abs. 1 a BGB stehe der Bestellung des Betreuers nicht ent-
gegen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen,
dass der Betroffene hinsichtlich der Frage der Betreuerbestellung keinen freien
Willen bilden könne.
Die in der Beschwerdeschrift gerügten Begleitumstände der erstinstanz-
lich erfolgten Anhörung und Untersuchung des Betroffenen, die die Kammer
zunächst veranlasst hätten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuho-
len, rechtfertigten auch kein anderes Ergebnis. Denn zu einer neuen Begutach-
tung habe es der Betroffene nach Mitteilung des gerichtlich beauftragten Sach-
verständigen nicht kommen lassen. Von einer Vorführung zur Untersuchung sei
abzusehen gewesen, da eine solche mit Begleitumständen einhergehen würde,
die mit denen vergleichbar seien, die bereits zur Gutachtenerstellung vom
19. Oktober 2011 geführt hätten. Zu dem eingeholten Gutachten habe der Be-
troffene inzwischen auch Stellung nehmen können. Konkrete Anhaltspunkte, die
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gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sprächen, seien
jedoch nicht aufgezeigt worden. Die angeführten Fehler des Gutachtens hätten
evident keine Auswirkung auf die Beantwortung der Beweisfrage. Auch hätten
dem Sachverständigen die anlässlich des Anhörungstermins gewonnenen Er-
kenntnisse für eine Gutachtenerstellung genügt. Das Gespräch mit dem Be-
troffenen sei dem Sachverständigen insbesondere nicht etwa als zu kurz er-
schienen. Von einer Anhörung des Betroffenen habe die Kammer gemäß § 68
Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Das Amtsgericht habe den Betroffenen an-
gehört; von einer erneuten Anhörung des Betroffenen seien wegen seiner Ver-
weigerungshaltung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
2. Dies hält hinsichtlich der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Ver-
fahrensrügen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hätte von einer Anhörung des Betroffenen nicht ab-
sehen dürfen.
aa) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen
vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Es hat sich einen
persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönli-
chen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen,
wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und
der Betroffene nicht widerspricht (§ 278 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG).
Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht zwar von
einer Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenom-
men wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse
zu erwarten sind. Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wie-
derholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das
Gericht des ersten Rechtszuges zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat.
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In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den betreffenden Teil des
Verfahrens
nachholen
(Senatsbeschlüsse
vom
15. Februar
2012
- XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18 und vom 9. November 2011
- XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 24).
bb) Die vom Amtsgericht durchgeführte Anhörung war verfahrensfehler-
haft, weshalb das Beschwerdegericht die Anhörung des Betroffenen hätte wie-
derholen müssen.
Wie den Gerichtsakten zu entnehmen ist, hat das Amtsgericht die Anhö-
rung des Betroffenen in dessen Wohnung durchgeführt, ohne ihn vorher von
diesem Termin zu benachrichtigen. Der Betroffene war nicht dazu bereit, den
Richter und den zu diesem Termin geladenen Sachverständigen in seine Woh-
nung zu lassen. Erst nachdem der Richter den Schlüsseldienst und die Polizei
herbeigeholt hatte, öffnete der Betroffene die Tür
.
Das Amtsgericht hat mit die-
ser Vorgehensweise den deutlichen Widerspruch des Betroffenen übergangen
und - ohne Rechtsgrundlage - die Anhörung (und Begutachtung) des Betroffe-
nen in dessen Wohnung in verfahrenswidriger Weise durchgesetzt.
An der Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise hätte sich auch dann
nichts geändert, wenn sich der Betroffene (zuvor) einer richterlichen Anhörung
entzogen hätte. Für solche Fälle sieht § 278 Abs. 5 FamFG vielmehr die Vor-
führung des Betroffenen vor.
Im Übrigen erscheint es wegen der ausnahmeähnlichen Situation, in der
sich der Betroffene befand, zweifelhaft, ob der Anhörungstermin überhaupt ge-
eignet war, dem Gericht einen zutreffenden Eindruck von ihm zu vermitteln.
Da sonach die Anhörung durch das Amtsgericht fehlerhaft erfolgt war,
hätte das Landgericht den Betroffenen erneut, notfalls nach Anordnung der Vor-
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führung gemäß § 278 Abs. 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG, anhören müs-
sen.
b) Ferner ist die Einholung des Sachverständigengutachtens - wie von
der Rechtsbeschwerde ebenfalls zutreffend gerügt - verfahrensfehlerhaft er-
folgt.
aa) Im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers hat gemäß § 280 Abs. 1
Satz 1 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutach-
tens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.
Ebenso wenig, wie der Betroffene gegen seinen Willen in seiner Woh-
nung angehört werden darf, darf der Sachverständige den Betroffenen gegen
dessen Willen in dessen Wohnung untersuchen. Hierfür gibt es keine Rechts-
grundlage. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das
Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG (nur) seine Vorführung anord-
nen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffe-
nen zu betreten. Letztere Maßnahme dient freilich allein dem Ziel, die Person
des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung zuzuführen (Schulte-
Bunert/Weinreich/Eilers FamFG 3. Aufl. § 283 Rn. 15).
Unbeschadet der Frage, ob das Amtsgericht eine solche Anordnung
- konkludent - erlassen hat, wäre diese jedenfalls rechtswidrig. Denn sie hätte
ersichtlich allein dem von § 283 Abs. 3 FamFG nicht umfassten Zweck gedient,
die Untersuchung des Betroffenen in seiner Wohnung zu ermöglichen, nicht
aber seiner Verbringung in die Räumlichkeiten des Sachverständigen.
Hier kommt ebenfalls hinzu, dass die bereits oben dargestellte Ausnah-
mesituation einer fachgerechten Begutachtung entgegengestanden haben dürf-
te. So erklärt sich auch, dass der Sachverständige laut seines Gutachtens da-
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rauf verzichtet hat, dem Betroffenen "gezielte Fragen zu seiner Lebensge-
schichte" zu stellen, "da die Umstände, die die Begutachtung ermöglicht hatten,
die Bereitschaft des Betroffenen, bereitwillig über sich zu berichten, nicht ver-
größerten."
bb) Ersichtlich wegen seiner Bedenken gegen das amtsgerichtliche Ver-
fahren hat das Beschwerdegericht eine weitere Begutachtung durch einen an-
deren Sachverständigen angeordnet. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde
darauf hin, dass das Landgericht von diesem - rechtlich gebotenen - Entschluss
nicht abrücken durfte, weil sich der Betroffene laut Mitteilung des neuen Sach-
verständigen nicht ohne weiteres begutachten lassen wollte. Insofern hätte das
Landgericht eine Vorführung des Betroffenen nach § 283 FamFG erwägen
müssen.
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den festgestellten Verfah-
rensfehlern. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht zu ei-
nem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn der Betroffene ordnungsgemäß an-
gehört und begutachtet worden wäre.
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4. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe-
ben. Da die Sache wegen der noch ausstehenden Ermittlungen nicht zur Ent-
scheidung reif ist, ist sie zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Dose
Weber-Monecke
Schilling
Günter
Botur
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 20.10.2011 - 4 XVII 554/11 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.02.2012 - 12 T 216/11 -
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