Urteil des BGH vom 23.06.2009

Berichtigungsbeschluss

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 171/08 Verkündet
am:
23. Juni 2009
Herrwerth
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23.
Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April 2008 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten in erster Linie Schadens-
ersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
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Die Kläger, ein damals 32 Jahre alter Schlosser und eine damals
34 Jahre alte Arbeiterin, wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler ge-
worben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswoh-
nung im Objekt H. Straße in He. zu erwerben. Der Ver-
mittler war für die H. & B. GmbH tätig, die seit 1990 in großem
Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte.
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Im Rahmen der Gespräche unterschrieben die Kläger einen Be-
suchsbericht, in welchem eine "Mieteinnahme" von monatlich 382 DM
ausgewiesen war. Außerdem unterzeichneten sie unter anderem eine
Vereinbarung über Mietenverwaltung, mit der sie der für die zu erwer-
bende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft beitraten, die von
der zur H. & B. Gruppe (im Folgenden: H&B-Gruppe) gehören-
den Haus-, Mieten- und Grundstücksverwaltungs GmbH verwaltet wurde.
Durch notarielle Erklärung vom 6. Mai 1993 nahmen die Kläger das nota-
rielle Kaufvertragsangebot der Verkäuferin an. Zur Finanzierung des
Kaufpreises von 105.838 DM zuzüglich Nebenkosten schlossen die Klä-
ger am 1. Mai 1993 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten ab. Da-
nach wurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens in
Höhe von 122.000 DM sowie zweier Bausparverträge über je 61.000 DM
finanziert. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch
der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages u.a. der Beitritt zu ei-
ner Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Zur Sicherung des valutierten
Vorausdarlehens und der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge
auszureichenden Bauspardarlehen wurde zugunsten der Beklagten eine
Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt.
Im November 2002 widerriefen die Kläger, vertreten durch ihren Verfah-
rensbevollmächtigten, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages
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gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das Haustürwiderrufs-
gesetz.
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Mit ihrer Klage, für deren Durchführung sie mit einem am 22. De-
zember 2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt haben, begehren sie in erster Linie Scha-
densersatz mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als wären der Kaufver-
trag über die Eigentumswohnung und der Darlehensvertrag nicht abge-
schlossen worden. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung,
verlangen sie von der Beklagten Zahlung von 64.206,31 € nebst Zinsen
als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen geleisteten Zinsen, ferner
Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Vorausdarlehensvertrag
und Feststellung, dass der Beklagten insoweit keine Ansprüche mehr
zustehen, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswoh-
nung, schließlich Abrechnung und Auszahlung der Bausparguthaben
nebst Zinsen und Feststellung, dass die Beklagte ihnen zum Ersatz wei-
terer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden verpflichtet
ist.
Ihre Ansprüche stützen sie in erster Linie auf ein vorvertragliches
Aufklärungsverschulden der Beklagten, die in mehrfacher Hinsicht ihre
Aufklärungspflichten verletzt habe. Die Beklagte ist den geltend gemach-
ten Ansprüchen entgegen getreten und hat die Einrede der Verjährung
erhoben.
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Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr
Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Be-
deutung - im Wesentlichen ausgeführt:
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Den Klägern stünden gegenüber der Beklagten keine auf Rückab-
wicklung der Darlehensverträge gerichteten Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu. Sämtliche Schadenser-
satzansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. Es ste-
he fest, dass die Kläger bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von
den anspruchsbegründenden Tatsachen und Umständen sowie von der
Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt hät-
ten bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können, so dass die
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB am 31. Dezember 2004 und
damit vor Eingang ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelaufen gewesen sei. Ihnen seien damals bereits alle Tatsachen be-
kannt gewesen. Dies betreffe sämtliche von der Vermittlerin gemachte
Angaben, die besonderen Risiken der gewählten Anlageform, die im Dar-
lehensvertrag vorgegebene Mietpoolgemeinschaft, die vorgetragene
Inäquivalenz von Kaufpreis und Wohnungswert sowie die unzureichende
Bonitätsprüfung der Kläger. Außerdem hätten sie aus den ihnen jährlich
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erteilten Mietpoolabrechnungen ab 1994 um die mangelnden Erträge
gewusst. Es hätte für die Kläger auch insgesamt ersichtlich sein müssen,
dass möglicherweise die Beklagte besondere Aufklärungspflichten träfen,
da die Vermutung eines Zusammenwirkens der Beklagten mit der Ver-
käuferin jedenfalls nahe gelegen habe und ebenso die Kenntnis der Be-
klagten von einer entsprechenden Beratungs- und Aufklärungspraxis der
Vermittler.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheiden-
den Punkt nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Beru-
fungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen eines
Aufklärungsverschuldens nicht ablehnen dürfen. Die Revision beanstan-
det zu Recht die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ange-
nommen hat, sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprü-
che der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss seien verjährt.
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1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend da-
von aus, dass die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-
ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden seit dem
1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unter-
liegen. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer ist als
die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung von 30 Jahren,
nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist. Zutreffend ist ferner, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, BGHZ 171, 1,
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Tz. 23 ff. und Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346,
Tz. 23; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008,
40, Tz. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89,
Tz. 8) dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
nicht allein maßgeblich ist. Vielmehr müssen - wie das Berufungsgericht
zutreffend ausführt - zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Vor-
aussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen; die Kläger müssten
also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrläs-
sigkeit nicht erlangt haben.
2. Rechtlich nicht haltbar ist aber die Begründung, mit der das Be-
rufungsgericht angenommen hat, die Kläger hätten hinsichtlich aller in
Betracht kommenden Schadensersatzansprüche von den anspruchsbe-
gründenden Tatsachen und Umständen sowie der Person des Schuld-
ners bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis erlangt bzw. diese Kennt-
nis ohne weiteres erlangen können.
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a) Zwar unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klä-
ger hätten bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den An-
spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners ge-
habt, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1
Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisi-
onsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend,
widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze
gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03,
WM 2005, 27 m.w.N.). Solche Rechtsfehler liegen hier aber vor.
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b) Zu Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe
außer Acht gelassen, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist in
Fällen, in denen - wie hier - ein Schadensersatzanspruch auf mehrere
Aufklärungsfehler gestützt wird, für jeden Aufklärungsfehler gesondert zu
laufen beginnt, die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des
§ 195 BGB sich daher für jeden Aufklärungsfehler gesondert berechnet
ab dem Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Umstände, insbesonde-
re die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jewei-
lige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Novem-
ber 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, Tz. 16 f. m.w.N.). Wie die Revision
zu Recht rügt, genügen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-
lungen diesem Maßstab nicht. Das Berufungsurteil enthält keine ausrei-
chenden Feststellungen dazu, dass sämtliche in Betracht kommenden
Schadensersatzansprüche aus Aufklärungsverschulden verjährt sind.
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Das Berufungsgericht sieht im Ausgangspunkt zutreffend, dass die
Kläger ihre Schadensersatzforderung insbesondere auch darauf stützen,
die Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs
eine Aufklärungspflicht getroffen, weil sie gewusst habe, dass der Ver-
trieb die Erwerber arglistig über den zu erzielenden Nettomietertrag ge-
täuscht habe. Diesen Anspruch hätte das Berufungsgericht nicht mit der
von ihm gegebenen Begründung für verjährt erachten dürfen. Vielmehr
bedarf es in einem solchen Fall - wie der erkennende Senat in zwei nach
Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteilen zu vergleichbaren
Sachverhalten entschieden und im Einzelnen begründet hat - weiterge-
hender Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB, als sie das Berufungsgericht hier getroffen hat (Urteile
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vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34 und vom
3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30 ff.).
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aa) Entgegen der Auffassung der Revision liegen nach dem im Re-
visionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt die Voraussetzungen vor,
unter denen die Beklagte als finanzierende Bank nach der neueren
Rechtsprechung des erkennenden Senats die Darlehensnehmer über
eine von ihr erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123
BGB hätte aufklären müssen.
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, Tz. 50 ff.; 169,
109, Tz.
23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05,
WM 2007, 114, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05,
WM 2007, 440, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007,
876, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zu-
sammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder
Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen
mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-
sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer
arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-
mittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über
das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-
listigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder
Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-
rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch
die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es
auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsver-
mittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäu-
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fers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Ver-
kaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv
evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf-
drängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gera-
dezu verschlossen.
(2) Nach dem mangels abweichender Feststellungen des Beru-
fungsgerichts für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag
der Kläger war das hier der Fall. Danach waren die Kläger vom Vermitt-
ler, der ihnen auch die Finanzierung angeboten hatte, arglistig über die
zu erzielende monatliche Miete in evidenter Weise getäuscht worden, die
anders als ihnen versprochen, nicht 9 DM/qm, sondern nur 5,20 DM/qm
betrug. Da die Beklagte - wie der erkennende Senat bereits wiederholt
zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden hat (vgl. etwa Senatsurtei-
le vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, Tz. 56, vom
25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27 und vom
18. März 2008 - XI ZR 241/06, BKR 2008, 249, Tz. 45) - auch mit der
H&B-Gruppe in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, ist
für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Voraussetzun-
gen für eine Beweiserleichterung vorliegen und die Beklagte die gegen
sie streitende Vermutung ihrer Kenntnis von der arglistigen Täuschung
nicht widerlegt hat.
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bb) Den auf die Verletzung dieser Aufklärungspflicht gestützten
Schadensersatzanspruch der Kläger hätte das Berufungsgericht nicht mit
der von ihm gegebenen Begründung als verjährt erachten dürfen.
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(1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen
vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34) und vom
3. Juni 2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30 ff.) entschieden und
im Einzelnen begründet hat, setzt die Feststellung der Kenntnis oder
grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in
Fällen, in denen sich die Gläubiger - wie hier - auf eine Aufklärungs-
pflicht wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs im Hin-
blick auf eine arglistige Täuschung durch den Vertrieb berufen, jedenfalls
zwei Feststellungen des Tatrichters voraus. Von einer solchen Kenntnis
oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Gläubiger ist danach nur auszu-
gehen, wenn diese die tatsächlichen Umstände gekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, aus denen sich ergab, dass
sie im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht
worden waren, und darüber hinaus die Umstände, die den Schluss auf
einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung des Schuldners zuließen
(Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34
und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30). Notwen-
dig ist also die Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass
die Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatten oder sich ohne
nennenswerte Mühe hätten verschaffen können, aus denen sie auf eine
arglistige Täuschung schließen konnten (Senatsurteil vom 3. Juni 2008
- XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 31). Zudem sind Feststellungen da-
zu erforderlich, dass den Klägern auch bekannt oder aufgrund grober
Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Beklagte von der arglistigen Täu-
schung durch den Vertrieb Kenntnis hatte (Senatsurteil vom 3. Juni 2008
- XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 32).
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(2) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen
genügen diesen Anforderungen nicht.
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(a) Die Feststellungen zur Kenntnis der Kläger von den Risiken der
gewählten Anlageform, der Mietpoolgemeinschaft, der Inäquivalenz von
Kaufpreis und Wohnungswert sowie von der fehlenden Bonitätsprüfung
sind bezogen auf die Frage der von den Klägern behaupteten arglistigen
Täuschung ohne Aussagekraft.
Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, die Verträge
seien bereits 1993 geschlossen worden und den Klägern seien aus den
jährlichen Mietpoolabrechnungen der Folgejahre auch die mangelnden
Erträge bekannt gewesen, genügt auch das nicht für eine Kenntnis der
tatsächlichen Umstände, die auf eine arglistige Täuschung schließen
ließen, wie der Senat in dem Urteil vom 3. Juni 2008 (XI ZR 319/06,
WM 2008, 1346, Tz. 31 f.) näher dargelegt hat (ebenso Senatsurteil vom
27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 34). Für die Frage der
Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Kläger von der arglisti-
gen Täuschung ist das Auseinanderfallen von versprochener und erziel-
ter Miete schon deshalb nicht aussagekräftig, weil die Ursache dafür of-
fen bleibt. Es hätte daher zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft, dass
die Kläger Kenntnis von tatsächlichen Umständen hatten oder ohne nen-
nenswerte Mühe hätten haben können, aus denen sie entnehmen konn-
ten, dass die Differenz zwischen versprochener und erzielter Miete ihre
Ursache in einer arglistigen Täuschung über die erzielbare Miete hatte
(Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 31).
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(b) Ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen bis-
lang auch zu der Frage, ob die Kläger vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis
oder aufgrund grober Fahrlässigkeit Unkenntnis davon hatten, dass ge-
rade die Beklagte als mögliche Ersatzpflichtige infrage kam. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung ge-
nügt hierzu nicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
für die Kläger ein Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vertrieb nahe
gelegen habe und eine entsprechende Kenntnis der Kläger hiervon an-
zunehmen sei. Erforderlich wäre in diesem Zusammenhang vielmehr
darüber hinaus die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger
von tatsächlichen Umständen gewesen, aus denen sich ergab, dass die
Beklagte auch von der arglistigen Täuschung der Kläger über die Mieter-
träge wusste. Denn erst an diesen Wissensvorsprung knüpft die diesbe-
zügliche Rechtspflicht der Beklagten zur Aufklärung an (Senatsurteil vom
3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 32).
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(c) Dies übersieht die Revisionserwiderung auch, soweit sie im Wi-
derspruch zu dem genannten Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juni
2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27 ff.) geltend macht, Verjäh-
rung sei eingetreten, weil die Kläger mit dem vom Berufungsgericht fest-
gestellten Kenntnisstand bereits vor dem 1. Januar 2002 ohne weiteres
in der Lage gewesen wären, mit Aussicht auf Erfolg eine Klage zu erhe-
ben. Die Revisionserwiderung berücksichtigt insoweit nicht, dass in Fäl-
len unzureichender Aufklärung zu der Kenntnis der den Ersatzanspruch
begründenden tatsächlichen Umstände auch speziell die Kenntnis der
Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge gehört,
aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senatsurteil vom
3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 27 m.w.N.). Knüpft die-
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se - wie hier - an einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung
über eine arglistige Täuschung an, ist - wozu entsprechende Feststellun-
gen des Berufungsgerichts fehlen - die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis der Gläubiger von den tatsächlichen Umständen erforderlich,
aus denen sich gerade ergibt, dass sie im Zusammenhang mit dem
Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden sind, und zusätzlich die
Kenntnis der Umstände, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden
Wissensvorsprung der Beklagten zulassen (Senatsurteil vom 3. Juni
2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 30).
Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt ein entsprechen-
der Kenntnisstand der Kläger auch nicht daraus, dass die damals bereits
anwaltlich beratenen Kläger schon im Jahr 2002 nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts von einer möglichen Haftung der Beklagten aus-
gegangen seien. Diese Feststellung bezieht sich ausdrücklich allein auf
den Umstand eines Haustürwiderrufs des Darlehensvertrags und besagt
nichts zu der Frage, ab wann die Kläger die tatsächlichen Umstände
kannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannten, die die in
Rede stehende Aufklärungspflicht wegen eines Wissensvorsprungs der
Beklagten von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die erzielba-
ren Mieterträge auslösten.
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Soweit die Revisionserwiderung ausführt, entgegen der Auffassung
der Revision ergebe sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfer
D. & T. kein für den Verjährungsbeginn entscheidender Wis-
senszuwachs, kommt es hierauf nicht an. Die Revisionserwiderung ver-
kennt in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast, nach
welcher es der Beklagten als der Schuldnerin obliegt, darzutun, dass die
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Kläger bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis von der arglistigen Täuschung und dem bei der Beklagten
insoweit bestehenden Wissensvorsprung hatten (Senatsurteil vom 3. Juni
2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 25 m.w.N.).
III.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur
weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen
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Feststellungen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Klä-
ger von den anspruchsbegründenden Umständen vor dem 1. Januar
2002 nachzuholen haben sowie erforderlichenfalls zu den tatbestandli-
chen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Kläger.
Wiechers
Joeres Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 10.11.2006 - 7 O 3311/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 83/06 -