Urteil des BGH vom 28.07.2010

BGH (schwerer fall, steuerhinterziehung, stgb, strafe, begriff, höhe, auszahlung, nachprüfung, stpo, grund)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 332/10
vom
28. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Steuerhinterziehung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 12. März 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall II.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten
rechtsfehlerfrei wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit
Urkundenfälschung verurteilt. Auch die Strafrahmenwahl für diesen Fall,
bei der das Landgericht die Strafe dem gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49
Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen
hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte ließ beim
Finanzamt Köln für die D. GbR betreffend den Monat Juni 2008
eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Darin wurde
zu Unrecht ein Vorsteuerbetrag in Höhe von mehr als 534.000 Euro
aus gefälschten Rechnungen der Firma E. , denen in Wirklichkeit
keine Leistungen zugrunde lagen, geltend gemacht. Das Finanzamt,
das Zweifel an der Richtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung hatte,
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zahlte die geltend gemachten Vorsteuern nicht als Erstattungsbetrag
aus, sondern leitete eine Umsatzsteuersonderprüfung ein.
b) Auch wenn der Angeklagte hier nicht i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
AO „in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte
Steuervorteile erlangt hat“, weil eine Auszahlung des geltend gemach-
ten Erstattungsbetrages vom Finanzamt verweigert worden war (vgl.
§ 168 Satz 2 AO), durfte das Landgericht die Strafe dennoch dem
gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen
des § 370 Abs. 3 AO entnehmen. Denn die Geltendmachung des un-
berechtigten Vorsteuerbetrages von mehr als 534.000 Euro zielte auf
einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in großem Ausmaß i.S.v.
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ab (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember
2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.). Der Umstand, dass eben-
so wie das Grunddelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbei-
spiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nur versucht worden ist, steht
dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1985
- 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks,
Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rn. 276; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46
Rn. 101). Für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele beson-
ders schwerer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 AO
kann es bei der versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) nur
darauf ankommen, ob der Täter nach seiner Vorstellung zur Verwirkli-
chung des Regelbeispiels bereits unmittelbar angesetzt hat. Denn bei
der versuchten Steuerhinterziehung ist auch für die Indizwirkung der
Regelbeispiele auf die subjektive Tatseite abzustellen. Dabei sind bei
der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden
Strafrahmens die Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinter-
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ziehung im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil
sie einen gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechts- und Schuld-
gehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374). Ist der Schuldgehalt der ver-
suchten Tat geringer, kommt auch für den Strafrahmen des besonders
schweren Falles der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) die
Strafrahmenverschiebung des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in
Betracht.
Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbei-
spiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundes-
gerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Vorausset-
zungen des Regelbeispiels des „Herbeiführens eines Vermögens-
verlustes großen Ausmaßes“ nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss
vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 Vermögensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007
- 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009
- 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207). Denn der dort vom Gesetz-
geber verwendete Begriff des Vermögensverlustes ist nach dem
Wortsinn enger zu verstehen als die in anderem Zusammenhang ver-
wendeten Begriffe des Vermögensschadens oder -nachteils und ver-
bietet daher eine Ausdehnung auf bloße Gefährdungsschäden (BGH,
Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354,
358 f.). Dies rechtfertigt, die im bloßen Ansetzen, einen Vermögens-
verlust herbeizuführen, liegende Gefährdung auch bei Versuchstaten
für die Regelwirkung nicht ausreichen zu lassen. Zutreffend hat der
Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass im Gegensatz hierzu
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ausdrücklich Bezug nimmt auf den Be-
griff der Steuerverkürzung und damit auf die Legaldefinition in § 370
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Abs. 4 Satz 1 AO. Von dieser Definition werden auch Vermögensge-
fährdungen bei verspäteter oder zu niedriger Festsetzung erfasst (vgl.
BGHSt 53, 71, 85 Rn. 39; Joecks aaO § 370 AO Rn. 51).
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung, ob ein beson-
ders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO ge-
geben ist, hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass es
letztlich nicht zu einer Tatvollendung gekommen ist. Dabei musste es
hier nicht ausdrücklich erörtern, ob das Vorliegen des vertypten Milde-
rungsgrundes des Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) ausnahmsweise zum
Entfallen der Regelwirkung führen konnte. Denn die vom Landgericht
erwogenen Strafzumessungsgründe legen eine solche Möglichkeit
nicht nahe. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe
des geltend gemachten Erstattungsbetrages und des Umstandes,
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dass die Auszahlung nur durch die besondere „Wachsamkeit“ des Fi-
nanzamtes verhindert wurde. Im Übrigen wäre - worauf der General-
bundesanwalt zutreffend hinweist - die verhängte Strafe auch ange-
messen (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Nack Wahl Hebenstreit
RiBGH Prof. Dr. Sander ist
in Urlaub und deshalb verhindert
zu unterschreiben.
Jäger Nack