Urteil des BGH vom 09.08.2005

BGH (stpo, raum, strafsache)

5 StR 296/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. August 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten R gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 8. Februar 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner zurückgenommenen
Revision und die hierdurch dem Angeklagten Z ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine wechselseitige Überbürdung notwendiger Auslagen zwischen dem An-
geklagten R und dem Nebenkläger findet nicht statt (vgl. BGHR StPO
§ 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschl. v. 10. Juli 2001
– 5 StR 264/01).
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal