Urteil des BGH vom 09.02.2006

BGH (stpo, pflichtverteidiger, bestellung, begründung, rüge, aufklärung, verletzung, nachteil, anhörung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 467/05 vom
9. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2006 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von Rechtsanwalt B. aus B. auf seine unterlassene
Bestellung als Pflichtverteidiger gestützte Aufklärungsrüge ist schon
deswegen offensichtlich unbegründet, weil sich aus seinen Ausführun-
gen zur Begründung der Revision (vgl. unter anderem zur Rüge der
Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO: Dem Angeklagten habe das letzte
Wort nochmals gewährt werden müssen, weil er sich in seinem letzten
Wort erstmals eingelassen habe) ergibt, dass seine Bestellung als
Pflichtverteidiger zu einer weiteren Aufklärung nicht hätte beitragen
können.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker