Urteil des BGH vom 19.05.2010, 2 ARs 53/10
BGH (sache, staatsanwaltschaft, abgabe, erwachsener, bezirk, untersuchung, gefährdung, antrag, strafsache)
- Entschieden
- 19.05.2010
- Schlagworte
- Sache, Staatsanwaltschaft, Abgabe, Erwachsener, Bezirk, Untersuchung, Gefährdung, Antrag, Strafsache
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 53/10 2 AR 33/10
vom
19. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.
Az.: 331 Js 3439/10 Staatsanwaltschaft Karlsruhe
Az.: 62 Js 2758/08 und 23 Js 450/09 Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Az.: 2 Ds 331 Js 3439/10 – AK 13/10 Hw. Amtsgericht Bruchsal
Az.: 5 Ds 23 Js 450/09 (13/10) Amtsgericht Merzig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Mai 2010 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Merzig vom 8. Januar
2010 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der
Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
1Die Abgabe der Sache ist unzweckmäßig (vgl. Senatsbeschluss vom
3. Februar 2010 - 2 ARs 9/10 m.w.N.). Der Angeklagte ist nunmehr Erwachsener. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Angeklagte ist nur
teilweise geständig. Die in den Anklageschriften benannten Zeugen wohnen im
Bezirk des Amtsgerichts Merzig. Auch die Jugendgerichtshilfe des Landkreises
Merzig-Wadern war bereits mit der Sache befasst. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nur deshalb ab dem 1. Juli 2009 in Bruchsal gelebt hat, weil er dort bei
der Bundeswehr offenbar seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Dieser dürfte mittlerweile beendet sein.
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Appl Schmitt