Urteil des BGH vom 25.06.2013

BGH: beihilfe, geiselnahme, tod, könig, drohung, übereinstimmung, vollstreckung, freiheitsberaubung, nötigung

5 StR 260/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Geiselnahme
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 22. Januar 2013, soweit es ihn
betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der An-
geklagte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur
Nötigung (§§ 239, 240 StGB statt § 239b StGB) verurteilt
wird,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geiselnah-
me zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-
ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten U. erzielt mit der Sachbeschwerde den aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach
§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der erst nach Abschluss
der durch den Mitangeklagten P. verübten Gewalthandlungen
und Bedrohungen des Nebenklägers mit dem Tod hinzugekommene und in
den Tatplan nicht eingeweihte, vielmehr von der Situation überraschte (UA
S. 38) Angeklagte U. bei seinem
– für sich betrachtet rechtsfehlerfrei an-
genommenen
– erst im zweiten Handlungsabschnitt geleisteten Gehilfenbei-
trag die qualifizierte Nötigungsabsicht des Haupttäters im Sinne des § 239b
Abs. 1 StGB (Drohung mit dem Tod des Opfers) in sein Vorstellungsbild auf-
genommen hatte. Demgemäß ist ihm diese ebenso wenig nach § 27 Abs. 1
StGB zurechenbar wie
– in Übereinstimmung mit der Auffassung des Land-
gerichts (UA S. 38)
– die durch den Haupttäter im ersten Handlungsabschnitt
verübten Körperverletzungshandlungen. Indessen waren vom Vorsatz des
Angeklagten sämtliche Tatbestandsmerkmale der § 239 Abs. 1, § 240 Abs. 1
StGB umfasst, weswegen sich dieser wegen Beihilfe zu diesen Delikten
strafbar gemacht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1957
– 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen
Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Verur-
teilung wegen Beihilfe zur Geiselnahme tragen, und ändert den Schuld-
spruch analog § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil
sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung entzieht dem Strafausspruch die Grund-
lage. Die Feststellungen sind hingegen durch den Rechtsfehler nicht berührt
und können deshalb insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist
nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisheri-
gen nicht widersprechen.
3. In der neuen Hauptverhandlung werden die Voraussetzungen des
§ 46a Nr. 1 StGB nochmals zu bewerten sein. Für den Fall der abermaligen
Ablehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs werden der Abschluss der Schlich-
tungsvereinbarung und die Zahlung eines Schmerzensgelds durch den An-
geklagten
– anders als im angefochtenen Urteil geschehen – jedenfalls als
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gewichtige Strafmilderungsgründe in die Strafzumessungserwägungen ein-
zustellen sein.
Basdorf Sander Dölp
König Bellay