Urteil des BGH vom 10.02.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 218/03
Verkündet am:
10. Februar 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 ( C ); StVG § 7 Abs. 1, § 17
Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen
einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den
Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer
ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absiche-
rungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls vernei-
nen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der betei-
ligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des
Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.
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BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juni 2003 wird auf ihre Ko-
sten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war im Mai 1998 Haftpflichtversicherer eines in den Nieder-
landen zugelassenen PKW VW Vento. Sie verlangt von den Beklagten hälftige
Erstattung der Regulierungsleistungen, die sie auf einen Verkehrsunfallschaden
erbracht hat. Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen
1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3.
Der Beklagte zu 1 ist inländischer Regulierungsbeauftragter des Haft-
pflichtversicherers eines seinerzeit in Bosnien zugelassenen PKW Kombi. Mit
diesem PKW verursachte zunächst der Beklagte zu 2 einen Zusammenstoß mit
einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf
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der an der Unfallstelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und
dritten Fahrstreifen. Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit er-
kannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug ca. 20 m vor der Unfallstelle auf dem
mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete das Fernlicht und die Warnblinkanlage
ein und aktivierte außerdem den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rück-
wärtsgang einlegte. Anschließend stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf,
erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die
Polizei. In den nächsten Minuten fuhren nachfolgende Fahrzeuge auf dem noch
freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei. Dann fuhr jedoch der von
dem Versicherungsnehmer der Klägerin gesteuerte, mit drei weiteren Personen
besetzte VW Vento ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsas-
sen wurden zum Teil schwer verletzt.
Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2 sei, weil er den Erstunfall verur-
sacht habe, auch für den Unfall des bei ihr versicherten VW Vento verantwort-
lich, die Beklagten schuldeten deshalb hälftigen Ersatz der von ihr, der Klägerin,
zur Schadensregulierung getätigten unfallbedingten Aufwendungen. Sie hat
deshalb die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Zahlung und Feststellung
in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Darstellung der Klägerin zum
Erstunfallgeschehen und zur Schadenshöhe bestritten und geltend gemacht,
zwischen dem Erstunfall und dem Zweitunfall fehle der Zurechnungszusam-
menhang.
Mit der zuletzt genannten Begründung hat das Landgericht die Klage ab-
gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Klägerin, mit der diese ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten für die Folgen
des von dem VW Vento verursachten Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man
unterstellt, daß den Beklagten zu 2 an dem Erstunfall ein schweres Verschul-
den trifft. Es führt in dem angefochtenen Urteil aus, angesichts der von dem
Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnah-
men sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls
zuzurechnen. Die ausschlaggebende Ursache für diesen Unfall sei, daß der
Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter
Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet
habe; er sei trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und
Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hinder-
nis aufgefahren wäre. Bei der gegebenen Sachlage sei auch eine Haftung der
Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG zu verneinen. Da die durch den Erstunfall ge-
schaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als
ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzuneh-
menden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen. Die
„bloße“ Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete aber hinter dem
schwerwiegenden Verschulden des Fahrzeugführers des VW Vento zurück.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Das Beru-
fungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls
ohne Rechtsfehler verneint.
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1. Dies gilt zum einen für die Verschuldenshaftung.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Erstunfall für den
Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war. Es bestand ein
enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne
das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem
Zweitunfall nicht gekommen. Der Erstunfall war auch für die Folgen des
Zweitunfalls „adäquat“ kausal (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 162, 164).
b) Gleichwohl ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht unter
den besonderen Umständen des Streitfalls den Zurechnungszusammenhang
zwischen den durch den Zweitunfall verursachten Schäden und dem Erstunfall
verneint. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wer-
tung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu ei-
nem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße
und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die
Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind
(Senatsurteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 32/68 - VersR 1969, 895, 896).
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Fahrer des VW Vento ohne die
der Tageszeit und Wetterlage angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf
den gut abgesicherten Ford Transit aufgefahren ist, und meint, daß er unter den
gegebenen Umständen auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefah-
ren wäre. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen darauf hinaus, daß bei
einem solchen Sachverhalt der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls
diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das
bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen
Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde. Diese Überlegung ist
naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der
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erkennende Senat hat bereits früher eine Entscheidung des OLG Karlsruhe
(NZV 1991, 269 f.) gebilligt, in der der Zurechnungszusammenhang aufgrund
einer derartigen Überlegung verneint wurde (Nichtannahmebeschluß vom
26. Februar 1991 - VI ZR 216/90). In jenem Fall hatte ein Kraftfahrer einen
Schaden verursacht, weil er infolge unangepaßter Fahrweise einem vor einer
noch nicht abgesicherten Unfallstelle haltenden Fahrzeug derart auswich, daß
er gegen ein anderes Fahrzeug stieß; die Klage seines Haftpflichtversicherers
gegen Beteiligte des Erstunfalls blieb wegen fehlendem Zurechnungszusam-
menhang zwischen dem Erstunfall und den Folgen des Zweitunfalls ohne Er-
folg.
c) Die abweichenden Ausführungen der Revision überzeugen nicht. All-
gemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszu-
sammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht auf-
stellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des
jeweiligen Einzelfalls an.
Die Revision weist darauf hin, daß der Senat in den Urteilen vom 16. Fe-
bruar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87 -
VersR 1988, 640 f.) ausgeführt hat, für eine Verneinung der Zurechnung sei
erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereig-
nis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die
Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der
äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei. Die
Revision will daraus herleiten, der Zurechnungszusammenhang dürfe im
Streitfall nicht verneint werden, weil die Blockade der Autobahn nicht nur ein
äußerer Anlaß für ein Verhalten des Fahrers des VW Vento aus freien Stücken
gewesen sei; der Zweitunfall könne auch darauf beruhen, daß der Fahrer des
VW Vento aus bloßer Unachtsamkeit in die Unfallstelle gefahren sei.
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Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Se-
natsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht
herleiten. Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vor-
liegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vor-
sätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt. Es kann aus-
reichen, daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine
Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko
sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des
Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt. In diesem Sinne kann
auch ein nicht vorsätzliches Verhalten des Zweitunfallverursachers zur Schaf-
fung eines neuen Risikos führen, das mit dem durch den ersten Unfall ge-
schaffenen Risiko nur noch „äußerlich“ zusammenhängt.
Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne
Rechtsfehler bejaht. Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfall-
stelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern
unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß an-
gesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer
des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre.
2. Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklag-
ten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Er-
gebnis zu Recht verneint.
a) Der von der Klägerin bereits in den Tatsacheninstanzen vertretenen
Ansicht, daß bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art auch bei einer Vernei-
nung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei der Prüfung der Betriebsgefahr die Verursachungs-
anteile in jedem Fall nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen seien, kann in dieser All-
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gemeinheit nicht gefolgt werden. Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden,
wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen ver-
langt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch
Genommenen haften. Auch insoweit kann eine wertende Betrachtung ergeben,
daß eine Zurechnung zur Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch bei einem
im naturwissenschaftlichen Sinn auf den Betrieb zurückzuführenden Schaden
zu verneinen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 58, 162, 165 ff.). Ist dies der Fall,
scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.
b) Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr
schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden
Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war. Der erkennende Senat hat in dem
Urteil vom 20. Juni 1969 (VI ZR 32/68 - aaO, S.896 f.) im Hinblick auf die Absi-
cherung der Erstunfallstelle die Abwägung nach § 17 StVG rechtlich geprüft,
obwohl in jenem Fall ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang ver-
neint worden war.
Der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang, auf den es für die Zu-
rechnung zur Betriebsgefahr maßgeblich ankommt (vgl. Senatsurteile BGHZ
37, 311, 317 f.; 58, 162, 165), liegt im Streitfall vor. Wird eine Autobahn durch
ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebs-
gefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfall-
stelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahr-
bar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgen-
de Fahrer mehr bestehen.
c) Auch im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht davon aus, daß
eine Abwägung nach § 17 StVG grundsätzlich vorzunehmen ist. Es meint je-
doch, daß die erhöhte Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Beklagten zu
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2 als Hindernis auf der Autobahn ausging, im Hinblick auf den fehlenden haf-
tungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei der Abwägung nicht berück-
sichtigt werden könne; zu berücksichtigen sei lediglich die einfache Betriebs-
gefahr, die aber hinter dem Verursachungsbeitrag des Fahrers des VW Vento
vollständig zurücktrete.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im
Ergebnis stand. Dabei ist davon auszugehen, daß sowohl die schuldhafte Ver-
ursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft unge-
bremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände
darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhö-
hen. Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin
gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme we-
gen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford
Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz
maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento ver-
ursacht worden. Das Berufungsgericht führt aus, daß den Fahrer des VW Vento
ein schweres Verschulden treffe, weil er ohne die der Tageszeit und Wetterlage
angemessene Aufmerksamkeit ungebremst auf den gut abgesicherten Ford
Transit aufgefahren sei, und daß er unter den gegebenen Umständen auf jedes
andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre. Unter diesen Umständen
ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die
von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick
auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hin-
blick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten
läßt.
d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe für
das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento, welches es in die Abwä-
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gung habe einfließen lassen, keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die
Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Ver-
sicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat. Da-
zu hätte aber angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten aller An-
laß bestanden, zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auf-
fahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf
dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndrei-
eck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt. Insbesondere ist auch nicht
aufgezeigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Ausführungen im Ur-
teil des Landgerichts entgegengetreten ist, wonach angesichts der Umstände
der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento
an dem Zweitunfall spreche. Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht ange-
griffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht da-
mit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldens-
vorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu las-
sen.
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III.
Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll