Urteil des BGH vom 04.02.2009

BGH (kind, täterschaft, vernehmung, flucht, indiz, hauptverhandlung, ermittlungsverfahren, verhandlung, wohnung, mutter)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 232/09
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
24. September 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg
vom 4. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu-
ellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Kör-
perverletzung sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen, weil
es sich von dessen Täterschaft nicht überzeugen konnte. Hiergegen wenden
sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen.
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Die Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Frei-
spruch zu Grunde liegende Beweiswürdigung Rechtsmängel aufweist.
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I.
1. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am
12. Februar 2008 gegen 16.00 Uhr der damals neunjährigen
S. in deren Wohnung in der L. Straße in M. gefolgt zu
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sein. Dort habe er die Wohnungstür von innen verschlossen, das Kind im Kin-
derzimmer auf das Bett gestoßen und ihm mit der flachen Hand ins Gesicht ge-
schlagen. Anschließend habe er seinen Penis entblößt und von dem weinenden
Kind verlangt, an diesem zu "rubbeln, küssen und saugen", was das Kind auch
getan habe. Weil es dabei nach seiner Mutter gerufen habe, habe er ihm zwi-
schendurch den Mund zugehalten und zweimal kräftig gegen den Kopf ge-
schlagen, wodurch es Schmerzen erlitten habe. Auf seine Aufforderung habe
die Geschädigte die sexuellen Handlungen fortsetzen müssen. Nach Beendi-
gung derselben habe er vor Verlassen der Wohnung dem Kind gedroht, es
"richtig" zu würgen, falls es das Geschehen weitererzähle. Trotz dieser Drohung
benachrichtigte die Geschädigte ihre Mutter, die sogleich Anzeige erstattete.
2. Der zur Anklageerhebung führende Tatverdacht gegen den Angeklag-
ten gründete sich insbesondere darauf, dass das geschädigte Kind sowohl bei
einer Wahllichtbildvorlage, die am Ende seiner polizeilichen Vernehmung noch
am Tattag durchgeführt wurde, als auch bei einer anschließenden Wahlgegen-
überstellung den Angeklagten als den Täter wiedererkannt hat.
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Außerdem hatte sich der Angeklagte dadurch verdächtig gemacht, dass
er am Tattag gegen 16.50 Uhr in einem in relativer Nähe zum Tatort befindli-
chen Park beim Anblick eines Polizeifahrzeugs plötzlich die Flucht ergriff. Wei-
terhin sprach für die Täterschaft des Angeklagten, dass in der Tatwohnung
Spuren genetischen Materials sichergestellt werden konnten, die mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammten.
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3. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Landgericht zwar
davon überzeugt, dass sich das von der Geschädigten im Ermittlungsverfahren
geschilderte Geschehen ereignet hat, nicht aber davon, dass der Angeklagte,
der dies bestreitet und im Übrigen in der Hauptverhandlung von seinem
Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, der Täter war.
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Hinsichtlich der Bekundungen der Geschädigten im Ermittlungsverfah-
ren, die durch zeugenschaftliche Vernehmung der damaligen Vernehmungsbe-
amten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, vermochte das Landge-
richt nicht auszuschließen, dass das Kind zwar subjektiv von der Täterschaft
des Angeklagten überzeugt war, jedoch unbewusst einem Irrtum bei der Identi-
fikation des Angeklagten als Täter unterlegen ist.
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Bezüglich der Flucht des Angeklagten beim Erscheinen des Polizeifahr-
zeugs erschien dem Landgericht die von dem Angeklagten im Ermittlungsver-
fahren dafür gegebene Erklärung zwar wenig überzeugend; es sah sich aber
- unter Berufung auf ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - aus
Rechtsgründen daran gehindert, das Fluchtverhalten als Indiz für die Täter-
schaft des Angeklagten heranzuziehen, da auch ein Unschuldiger geneigt sein
könne, sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang ent-
ziehen zu wollen.
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Den Ergebnissen der durch die Sachverständigen Prof. Dr. K. und
Prof. Dr. Sch. erstatteten gerichtsmedizinischen Spurengutachten, nach
denen eine teilweise Übereinstimmung von Merkmalen der in der Tatwohnung
gesicherten Spur mit denjenigen des Angeklagten besteht, vermochte das
Landgericht nur einen sehr geringen Beweiswert beizumessen, zumal sich die
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Stärke der untersuchten Spur nach den Angaben beider Sachverständigen an
der Grenze der Nachweisbarkeit befand.
II.
Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der
Regel hinzunehmen, weil die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Die
revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechts-
fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-
setze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verur-
teilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden
sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO § 261 Beweiswür-
digung 2; Überzeugungsbildung 33, jeweils m.w.N.).
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2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist derartige Män-
gel auf:
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a) Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die
Geschädigte unbewusst Suggestionseinflüssen der Vernehmungsbeamten er-
legen sei und sich deshalb bei der Identifizierung des Angeklagten geirrt habe
(UA 17), findet keine Stütze in den Urteilsfeststellungen.
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Nach den Bekundungen der Vernehmungsbeamtin hatte diese erst,
nachdem die Geschädigte bei der Wahllichtbildvorlage das Bild des Angeklag-
ten fixiert, dabei gezittert und ein Stofftier umklammert hatte, das Kind eindring-
lich gefragt, ob das Bild des Täters dabei sei. Entsprechendes hat auch der
zweite Vernehmungsbeamte bekundet.
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b) Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass in dem Fluchtversuch ein
gewichtiges Indiz für die Täterschaft liegen kann, zumal sie die Erklärung des
Angeklagten, die dieser in seiner polizeilichen Vernehmung für sein Verhalten
gegeben hat, für "wenig überzeugend" gehalten hat: Er hatte, wie die Verneh-
mungsbeamten bekundet haben, angegeben, den Park nur deswegen aufge-
sucht zu haben, um dort eilig seine Notdurft zu verrichten; als er von Weitem
den Streifenwagen gesehen habe, habe er aus Angst die Flucht ergriffen, weil
er im Jahre 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden
sei.
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Zu Unrecht meint das Landgericht aber, das Fluchtverhalten aus Rechts-
gründen nicht als Belastungsindiz werten zu können. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, wonach ein Fluchtversuch als solcher nicht als Indiz für die
Täterschaft des Angeklagten gewertet werden darf (vgl. BGHR StPO § 261 Be-
weiswürdigung 33; BGH, Beschluss vom 17. November 1999
- 3 StR 462/99), erfasst den vorliegenden Fall nicht, denn sie betrifft nur diejeni-
gen Fälle, in denen der Flüchtende bereits mit dem Tatvorwurf konfrontiert war
oder in denen er auf Grund besonderer Umstände - beispielsweise seiner An-
wesenheit am Tatort - mit polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen rechnen muss.
Hier konnte der Angeklagte, wenn er nicht der Täter war, gar nicht wissen, dass
in der Nähe des Parks eine (Sexual-)Straftat begangen worden war; er hätte
mithin keinen Anlass zur Flucht gehabt.
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c) Die Beweiswürdigung ist schließlich auch lückenhaft, weil sich das Ur-
teil nicht zu der Bekleidung des Angeklagten bei seiner Festnahme verhält. Das
geschädigte Kind hatte in seiner kurz nach der Tat durchgeführten Vernehmung
angegeben, der Täter habe "eine blaue Hose mit Streifen an den Knien" getra-
gen. Wenn der Angeklagte, was das Urteil nicht mitteilt, bei seiner Festnahme
eine solche Hose getragen haben sollte, wäre dies ein weiteres wesentliches
Indiz für seine Täterschaft und für die Richtigkeit der Bekundungen der Ge-
schädigten.
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3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, zumal es
auch an einer Gesamtwürdigung der den Angeklagten belastenden Einzelindi-
zien fehlt.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich
bei unveränderter Beweislage empfehlen wird, das geschädigte Kind als Zeugin
zu hören.
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Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Solin-Stojanović
Urlaubs gehindert zu
unterschreiben
Tepperwien
Franke Mutzbauer