Urteil des BGH vom 29.04.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 260/02
vom
29. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 1 Dc
Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichti-
ge muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf
dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung
der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder
Glatteis gerechnet werden muß.
BGH, Beschluß vom 29. April 2003 - VI ZR 260/02 - OLG München
LG Kempten (Allgäu)
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München in Augsburg vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 55.496,39
Gründe:
1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft
der Deutschen Bahn AG, Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssi-
cherungspflicht, weil sie am 6. Februar 2000 auf einem zum Bahnsteig des
Bahnhofs von Oberstaufen führenden Weg auf dort aufgebrachtem Streugut
zu Fall kam und sich dabei verletzte. Im Bahnhofsgelände war der Bahnsteig
wegen der winterlichen Witterung am 24. und 25. Januar 2000 geräumt und
am 24. und 28. Januar 2000 gestreut worden. In der darauffolgenden Woche
bestand aufgrund des Wetters weder Anlaß zu einer Räumung noch zu einer
Streuung. Das ausgebrachte Streugut (Splitt) verblieb auf dem Bahnsteig und
dessen Verlängerung in Richtung eines sich anschließenden Bahnübergangs,
um damit bei Nässe und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt die Rutsch-
gefahr zu verringern. Das aufgebrachte Streugut wird alljährlich erst gegen
Ende April wieder entfernt.
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Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Das
Oberlandesgericht hat - wie schon das Landgericht - die Auffassung vertreten,
daß eine Streugutentfernung schon im Februar nach Beendigung einer einzel-
nen Frostperiode nicht zumutbar gewesen sei, weil zu dieser Jahreszeit ange-
sichts der klimatischen Verhältnisse im Allgäu jederzeit mit weiteren Schnee-
fällen und erneuter Glatteisbildung durch überfrierenden Regen und durch
Reif zu rechnen gewesen sei, wobei das bereits vorhandene Streumaterial
zumindest teilweise wiederum seinen Zweck habe erfüllen können. Auch sei in
einem relativ hoch gelegenen Ort wie Oberstaufen in den Wintermonaten je-
derzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut zu rechnen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-
sen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Sache nur, wenn sie
eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-
frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit
hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 und V ZB 16/02 -
NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW
2003, 65, 67). Eine solche Frage ist hier nicht zu klären.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, innerhalb welchen Zeit-
raums ein Eisenbahnunternehmen Streugut auf einem Bahnsteigabgang ent-
fernen muß, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Entscheidungserheblich ist
nur die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Streugutentfer-
nung auf dem Zuweg zum Bahnsteig in Oberstaufen zum Zeitpunkt des Unfalls,
also Anfang Februar, nicht zumutbar gewesen sei, weil - was die Beschwerde
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nicht in Abrede stellt - jahreszeitbedingt jederzeit mit weiteren Schneefällen und
weiterer Glatteisbildung habe gerechnet werden müssen. Bei dieser Sachlage
und angesichts der Tatsache, daß im Unfallzeitpunkt seit dem letzten witte-
rungsbedingten Ausbringen des Streuguts nicht einmal zwei Wochen vergan-
gen waren, gibt der Fall keinen Anlaß grundsätzliche Maßstäbe für die Entfer-
nung von Streugut zu erarbeiten.
Die abstrakte Frage, ob sich das Berufungsgericht für seine Wertung zu
Recht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur stützt, die
den Winterdienst auf öffentlichen Straßen betrifft (OLG Hamm, NZV 1989, 235;
ZfS 1991, 115; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 14 Rdn. 147;
Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 Rdn. E 128), ist für die Entscheidung des
Falls unerheblich und verleiht der Sache daher keine grundsätzliche Bedeu-
tung.
b) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-
fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Beschwerde versucht aufzuzeigen, daß sich das Berufungsgericht
über die Maßstäbe hinwegsetze, die die Rechtsprechung für die Verkehrssiche-
rungspflicht des Bahnbetreibers entwickelt hat. Einen konkreten Rechtssatz,
von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt die Beschwerde allerdings
nicht auf. Ihre Beanstandungen sind auch in der Sache unbegründet.
Die von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, daß dem Bahn-
betreiber oder dem von ihm mit Sicherungsmaßnahmen beauftragten Dritten
wegen des Charakters der Bahn als Massenverkehrsmittel und ihren besonde-
ren Gefahren je nach Fallgestaltung besondere Sicherungspflichten obliegen
(vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 205/79 - VersR 1981, 482;
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OLG Oldenburg, VersR 1988, 935), steht der Wertung des Berufungsgerichts
nicht entgegen. Sie liegt vielmehr auch unter Berücksichtigung des beim Bahn-
betrieb bestehenden besonderen Sicherungsbedürfnisses nahe, zumal es sich
nicht um ein spezielles Problem des Bahnbetriebes handelt. Das auf den We-
gen verbleibende Streugut erfüllt (vorbeugend) einen besonderen Sicherungs-
zweck. Für seine Entfernung können nicht die gleichen strengen Maßstäbe an-
gelegt werden wie für die Beseitigung winterlicher Glätte. Die Auffassung, eine
kurzfristige Entfernung des Streuguts und eine erneute Aufbringung bei neuer
Glättegefahr könne nicht verlangt werden, solange mit dem kurzfristigen Auf-
treten von Glätte zu rechnen ist, steht deshalb nicht in Widerspruch dazu, daß
dem Sicherungspflichtigen bei anderen Fallgestaltungen erhöhte Pflichten ob-
liegen. Dabei ist auch zu bedenken, daß die von dem Streugut für die Wegebe-
nutzer ausgehenden Gefahren in keinem Verhältnis stehen zu dem von der Be-
schwerde verlangten Aufwand des Sicherungspflichtigen und den zusätzlichen
Gefahren, die den Wegebenutzern bei erneut auftretender Glätte auf den von
Streugut vollständig geräumten Wegen bis zur Aufbringung neuen Streuguts
drohen. Dies spricht dafür, daß die Wegebenutzer die von dem Streugut aus-
gehende verbleibende Gefahr hinzunehmen haben insbesondere dann, wenn
sie in den Wintermonaten jederzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut
rechnen müssen und sich auf die davon ausgehenden Gefahren einstellen kön-
nen; daß dies im Streitfall so war, stellt das Berufungsgericht von der Be-
schwerde unbeanstandet fest.
Es spricht einiges dafür, daß auch der allgemein gehaltenen Annahme
des Berufungsgerichts zu folgen ist, eine Entfernung des Streuguts sei erst
dann veranlaßt, wenn die Frostperiode endgültig beendet sei, also mit dem
Auftreten von Glätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen ge-
rechnet werden müsse (ähnlich OLG Hamm, ZfS 1991, 115). Ob dem uneinge-
schränkt zu folgen ist oder ob sich je nach den bestehenden Witterungsbedin-
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gungen die Notwendigkeit von Differenzierungen ergeben kann, muß indes hier
nicht entschieden werden, weil es im Streitfall darauf nicht ankommt.
Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll