Urteil des BGH vom 18.06.2002

BGH (reformatio in peius, stpo, antrag, lasten, gabe, bestellung, beistand, strafsache, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 178/02
vom
18. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlossen:
Der Nebenklägerin Saziye A. wird Rechtsanwalt Joachim
S. aus Dortmund als Beistand bestellt.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechts-
anwalt S. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten
allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistan-
des nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszule-
gen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 542/00). Zwar ist der
Angeklagte nur wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und verurteilt
worden; dies schließt jedoch eine Beistandsbestellung nicht aus. Für die Ne-
benklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus,
daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird
(vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Lö-
we/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5). Dies kommt auch noch im Revi-
sionsverfahren, in dem nur der Angeklagte ein unbeschränktes Rechtsmittel
eingelegt hat, in Betracht, da das Verbot der reformatio in peius einer Schuld-
spruchänderung zu Lasten des Angeklagten nicht entgegensteht. Dementspre-
chend hat hier der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision des Ange-
klagten mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der Angeklagte in einem der bei-
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den vom Landgericht jeweils als gefährliche Körperverletzung gewerteten Fälle
des versuchten Totschlags schuldig ist.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible