Urteil des BGH vom 04.02.2005

BGH (stpo, freiheitsstrafe, vorläufig, antrag, nachteil, schuldspruch, herabsetzung, last, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 379/04
vom
4. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2005 ge-
mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall III, 15 wegen Betrugs verurteilt worden ist; insoweit fallen
die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-
denen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. April 2004 dahin
geändert, daß der Angeklagte wegen Betrugs zu der Frei-
heitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewäh-
rung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafausset-
zung zur Bewährung verurteilt und im übrigen freigesprochen. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision und rügt die Verletzung
materiellen Rechts.
- 3 -
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im
Fall III, 15 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Damit entfallen auch die für
diesen Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie die Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Danach verbleiben der
Schuldspruch wegen Betrugs im Fall III, 14 und der zugehörige Strafausspruch
von einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung. Insoweit
hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der bisherige Bewährungsbeschluß nach § 268 a StPO wird durch die
Herabsetzung der bisherigen Freiheitsstrafe gegenstandslos. Das Landgericht
wird hierüber erneut zu entscheiden haben.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß