Urteil des BGH vom 15.05.2003

Alt Luxemburg Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 214/00
Verkündet am:
15. Mai 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Alt Luxem-
burg
UWG § 1
Die wettbewerbsrechtliche Haftung für den Vertrieb wettbewerbswidrig nach-
geahmter, für den Endabnehmer bestimmter Produkte beginnt bereits mit de-
ren Auslieferung an den Zwischenhändler.
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BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 214/00 - OLG Köln
LG Köln
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 11. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich schwerpunktmäßig mit der Herstellung und dem
Vertrieb von Porzellan- und Keramikerzeugnissen. Zu ihrer Produktpalette ge-
hört auch ein Kaffee- und Tafelservice, das jetzt unter der Bezeichnung "Alt
Luxemburg" angeboten wird. Das Dekor dieses Geschirrs, welches seit 1975 in
unveränderter Aufmachung verwendet wird, beruht auf einem aus dem Jahre
1770 stammenden Entwurf.
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Die T. Versand Aktiengesellschaft (im folgenden: T.-AG) bot in der im
August 1998 erschienenen Ausgabe ihres "T. Bestellmagazins" unter der
Bezeichnung "Alt Lüneburg" Kaffee- und Tafelgeschirre an, die auch in den Fi-
lialen der T. GmbH (im folgenden: T.-GmbH) erhältlich waren.
Herstellerin des von den vorbezeichneten Unternehmen der T. -Gruppe im
August 1998 angebotenen Geschirrs "Alt Lüneburg" war die Beklagte. Die Fer-
tigung und Auslieferung der Produkte seitens der Beklagten erfolgte im Auftrag
der T.-GmbH.
Die Klägerin sieht in der Produktion der Kaffee- und Tafelgeschirre "Alt
Lüneburg" eine nach § 1 UWG unzulässige unlautere Nachahmung ihres Ser-
vice "Alt Luxemburg". Sie hat die oben benannten Unternehmen der T. -
Gruppe sowie die T. Holding Aktiengesellschaft erfolgreich auf Unterlassung
des Angebots oder Inverkehrbringens des Geschirrs "Alt Lüneburg" und auf
Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Ferner wurde die Verpflichtung der
in jenem Verfahren Beklagten zum Schadensersatz festgestellt (LG Köln
- 31 O 738/98 = OLG Köln - 6 U 42/99).
Im vorliegenden Rechtsstreit geht die Klägerin gegen die Beklagte als
Herstellerin des von der T.-AG und der T.-GmbH angebotenen und vertriebe-
nen Geschirrs "Alt Lüneburg" vor. Sie hat die Beklagte ursprünglich auf Unter-
lassung des Herstellens, Inverkehrbringens oder Vertriebs dieses Kaffee- und
Tafelgeschirrs sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch
genommen. Ferner hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzver-
pflichtung der Beklagten begehrt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sich die
Beklagte strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, unter der Bezeichnung "Alt
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Lüneburg" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in der Aufmachung des
streitgegenständlichen Dekors in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben.
Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungs-
begehrens in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Dem Klagebegehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hat das Landge-
richt stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin sowohl den Auskunfts- und
Rechnungslegungsantrag als auch ihr Begehren auf Feststellung der Scha-
densersatzverpflichtung der Beklagten zeitlich auf den Zeitraum ab 1. August
1997 beschränkt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstin-
stanzliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dahinge-
hend abgeändert, daß die Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-
gen hat, in welchem Umfang sie seit dem 1. August 1998 unter der Bezeich-
nung "Alt Lüneburg" ein Kaffeeservice und/oder Tafelservice in den Verkehr
gebracht oder vertrieben hat. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung
hat das Berufungsgericht dementsprechend auf seit dem 1. August 1998 von
der Beklagten begangene Verletzungshandlungen begrenzt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihr Begehren auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten weiter, soweit das
Berufungsgericht dem nicht entsprochen hat.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten herge-
stellten und in den Verkehr gebrachten Kaffee- und Tafelgeschirre des Dekors
"Alt Lüneburg" stellten sich unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieb-
lichen Herkunftstäuschung i.S. von § 1 UWG als wettbewerbswidrige Nachah-
mungen des Porzellans "Alt Luxemburg" der Klägerin dar. Die Klägerin könne
daher von der Beklagten dem Grunde nach Auskunft und Rechnungslegung
sowie die Feststellung verlangen, daß die Beklagte zum Ersatz des Schadens
verpflichtet sei, der ihr aus dem Inverkehrbringen oder dem Vertrieb des Ge-
schirrs "Alt Lüneburg" entstanden sei oder noch entstehen werde.
Die der Klägerin zustehenden Ansprüche seien allerdings erst ab dem
1. August 1998 begründet, da für den Beginn der Haftung der Beklagten der
Zeitpunkt der ersten bekannten Verletzungshandlung maßgeblich sei. Im
Streitfall sei dieser Zeitpunkt auf die Aufnahme des Geschirrs "Alt Lüneburg" in
das im August 1998 erschienene "T. Bestellmagazin" zu datieren, mit dem
das Angebot und der Vertrieb des angegriffenen Porzellans bundesweit begon-
nen worden sei.
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die dem
Grunde nach gerechtfertigten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungsle-
gung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung erst ab 1. August 1998
zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat - für die revisionsrechtliche Beurteilung bin-
dend - angenommen, daß der Klägerin aus § 1 UWG i.V. mit § 242 BGB dem
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Grunde nach Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen
die Beklagte zustehen, da die Beklagte sich durch das Inverkehrbringen oder
den Vertrieb des Geschirrs "Alt Lüneburg" in der streitgegenständlich angegrif-
fenen Gestaltung gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat
(vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307, 308 - Gaby). Der
revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt das Berufungsurteil nur, soweit darin
abweichend vom Antrag der Klägerin, die Schadensersatzfeststellung, Aus-
kunftserteilung und Rechnungslegung ab dem 1. August 1997 begehrt hat, auf
den Zeitpunkt des 1. August 1998 abgestellt und das weiterreichende Begehren
abgewiesen worden ist.
Das Berufungsgericht ist dabei von dem von der Revision nicht in Frage
gestellten Grundsatz der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach
ein Schadensersatzanspruch, der - wie hier - aus dem (schuldhaften) Vertrieb
oder sonstigem Inverkehrbringen eines wettbewerbswidrig nachgeahmten Pro-
dukts hergeleitet wird, grundsätzlich frühestens ab dem Zeitpunkt des Beginns
der behaupteten Verletzungshandlungen begründet sein kann. Nach dieser
Rechtsprechung bedürfen die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs
dienenden Hilfsanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung der zeitli-
chen Beschränkung auf den Zeitpunkt, für den eine Verletzungshandlung erst-
malig schlüssig vorgetragen ist. Ob und wann eine solche begangen worden ist,
hat - als anspruchsbegründende Tatsache - der Gläubiger im Prozeß schlüssig
vorzutragen (vgl. BGH GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGH, Urt. v. 21.3.1991
- I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 525 = WRP 1991, 575 - Betonsteinelemente;
Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 54 - Indorektal/Indohexal).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, wonach die erste Verletzungshandlung der Beklagten auf den
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1. August 1998 zu datieren sei, weil die Aufnahme des Geschirrs "Alt Lüneburg"
in das T. Bestellmagazin, mit der der bundesweite Vertrieb des angegriffenen
Porzellans begonnen habe, im August 1998 erfolgt sei. Die von der Klägerin
erstrebte Vorverlagerung der ersten bekannten Verletzungshandlung der Be-
klagten auf den 1. August 1997 hat das Berufungsgericht für unbegründet er-
achtet, da sich der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte mit der Auslieferung des Ge-
schirrs "Alt Lüneburg" an die T.-AG und die T.-GmbH begonnen habe, mangels
konkreter Anhaltspunkte nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit bestimmen
lasse. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-
folg.
a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es für den Beginn der
Haftung der Beklagten darauf ankommt, wann diese das Geschirr "Alt Lüne-
burg" in den Verkehr gebracht bzw. mit dem Vertrieb begonnen hat. Nach dem
eigenen Vorbringen der Beklagten ist dies bereits vor dem 1. August 1998 in
erheblichem Umfang geschehen. Das hätte das Berufungsgericht - wie die Re-
vision mit Recht rügt - berücksichtigen müssen. Der Ansicht der Revisionserwi-
derung, eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen Vertriebs wettbewerblich
eigenartiger Produkte komme erst in Betracht, wenn die Ware an die Endab-
nehmer abgesetzt werde, da erst diese einer Herkunftstäuschung erlägen, kann
nicht beigetreten werden. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten
liegt darin, daß diese mit dem Vertrieb der beanstandeten Erzeugnisse von
wettbewerblicher Eigenart die Gefahr der Täuschung über deren Herkunft be-
gründet. Ob der Zwischenhändler dieser Täuschung erliegt, ist dabei ohne Be-
lang.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 8. März 2000 vor-
getragen, sie mache sich den gesamten Sachvortrag der Beklagten (Unterneh-
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men der T. -Gruppe) des unter dem Aktenzeichen 6 U 42/99 bei dem Ober-
landesgericht Köln geführten Rechtsstreits zu eigen. Dies gelte insbesondere
für deren Berufungsbegründung vom 7. Juni 1999, die sie ihrer Berufungsbe-
gründung als Anlage beifüge. Aus der von der Beklagten in Bezug genomme-
nen Berufungsbegründung ergibt sich, daß die Unternehmen der T. -Gruppe
bereits vor dem 1. August 1998 mit dem Vertrieb des Geschirrs "Alt Lüneburg"
begonnen hatten, nämlich während einer ab dem 29. Juli 1998 stattfindenden
sogenannten Pilotphase. Ab diesem Zeitpunkt hat die T.-AG im Versandhandel
5.365 Kaffee-Service (20-teilig), 1.940 Kaffeeservice (21-teilig) sowie 5.170
Tafel-Service der streitbefangenen Art abgesetzt. Darüber hinaus sind schon
vor dem 29. Juli 1998 in den T. -Pilot-Filialen 293 Kaffee-Service (20-teilig),
93 Kaffee-Service (21-teilig) und 239 Tafel-Service verkauft worden.
Da der Vertrieb des in Rede stehenden Geschirrs durch die T. -
Unternehmen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bereits vor dem
1. August 1998 begonnen hatte, mußte die Auslieferung seitens der Beklagten
an T. ebenfalls vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. Denn erfahrungs-
gemäß hat das eine Verkaufsaktion durchführende Unternehmen die Waren bei
einem bundesweiten Angebot zu einem großen Teil bereits auf Lager, bevor der
Verkauf beginnt.
b) Ferner hätte das Berufungsgericht beachten müssen, daß es der Klä-
gerin mangels Einblicks in die Vertrags- und Lieferbeziehungen der Beklagten
zu den Unternehmen der T. -Gruppe nicht möglich ist, den genauen Zeitpunkt
zu benennen, zu dem die Beklagte mit der Auslieferung der beanstandeten Wa-
re an T. begonnen hatte. Da aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklag-
ten und erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden muß, daß sie das in
Rede stehende Geschirr bereits in einem erheblichen Zeitraum vor dem
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1. August 1998 in großem Umfang an T. geliefert hatte, ist es naheliegend,
der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche schon vor dem vom Berufungs-
gericht angenommenen Zeitpunkt zuzubilligen. Den genauen Zeitpunkt wird das
Berufungsgericht nach erneuter Würdigung aller Umstände des Streitfalls fest-
zustellen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, daß der vorliegende Fall im
Blick auf die konkret behauptete Zuwiderhandlung zu einem früheren Zeitpunkt
als vom Berufungsgericht angenommen, dem Senat keinen Anlaß gibt, seine
Rechtsprechung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs auf einen dem festge-
stellten Verletzungszeitpunkt vorgelagerten Zeitraum (vgl. dazu BGH
GRUR 1988, 307, 308 - Gaby; BGHZ 117, 264, 278 f. - Nicola; Teplitzky, Wett-
bewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 38 Rdn. 7, m.w.N.)
neu zu überdenken.
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III. Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzu-
heben, soweit das Berufungsgericht zu deren Nachteil erkannt hat. Im Umfang
der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher