Urteil des BGH vom 11.12.2013

BGH: strafzumessung, gesamtstrafe, könig, initiative, eltern, ermessen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 586/13
vom
11. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 24. Juli 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzel-
strafaussprüchen in den Fällen 1 bis 3 sowie im Gesamtstraf-
ausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) und wegen Besitzes kinder-
pornographischer Schriften (Fall 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision er-
zielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat in den Fällen des schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes keinen Bestand, weil das Landgericht nicht das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 46a StGB geprüft und dementsprechend sein Er-
messen hinsichtlich einer möglichen Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1
StGB nicht ausgeübt hat.
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Nach den Urteilsfeststellungen hat der überwiegend geständige Ange-
klagte, der in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sich nach den Taten
bei dem Tatopfer und dessen Eltern entschuldigt und diesen aus eigener Initia-
tive 2.800 € als (immaterielle) Wiedergutmachung gezahlt. Zudem hat er die
Taten 1 bis 3 als solche detailliert eingeräumt und somit dem Geschädigten
eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart.
Die Berücksichtigung dieser mildernden Umstände lediglich im Rahmen
der allgemeinen Strafzumessung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil zumin-
dest die Annahme der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB naheliegend
erscheint. Die Strafzumessung bedarf daher insoweit neuer Bewertung durch
das Tatgericht. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein
Subsumtionsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen
werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.
Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 3 zieht die Aufhe-
bung der Gesamtstrafe nach sich. Die im Fall 4 rechtsfehlerfrei getroffene Ein-
zelstrafe bleibt bestehen.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay
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