Urteil des BGH vom 11.12.2013
BGH: strafzumessung, gesamtstrafe, könig, initiative, eltern, ermessen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 586/13
vom
11. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 -
Der  5.  Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  am  11.  Dezember  2013
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 24. Juli 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzel-
strafaussprüchen  in  den  Fällen  1  bis  3  sowie  im  Gesamtstraf-
ausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und  Entscheidung,  auch  über  die  Kosten  des  Rechtsmittels,  an
eine  andere  Jugendschutzkammer  des  Landgerichts  zurückver-
wiesen.
Die  weitergehende  Revision  wird  gemäß  §  349  Abs.  2  StPO  als
unbegründet verworfen.
Gründe:
Das  Landgericht  hat  den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) und wegen Besitzes kinder-
pornographischer Schriften (Fall 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und neun Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge geführte Revision er-
zielt  den  aus  der  Beschlussformel  ersichtlichen  Erfolg;  im  Übrigen  ist  das
Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der  Strafausspruch  hat  in  den  Fällen  des  schweren  sexuellen  Miss-
brauchs eines Kindes keinen Bestand, weil das Landgericht nicht das Vorliegen
der  Voraussetzungen  des  §  46a  StGB  geprüft  und  dementsprechend  sein  Er-
messen  hinsichtlich  einer  möglichen  Strafrahmenmilderung  nach  §  49  Abs.  1
StGB nicht ausgeübt hat.
1
2
- 3 -
Nach  den  Urteilsfeststellungen  hat  der  überwiegend  geständige  Ange-
klagte, der in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sich nach den Taten
bei dem Tatopfer und dessen Eltern entschuldigt und diesen aus eigener Initia-
tive  2.800  €  als  (immaterielle)  Wiedergutmachung  gezahlt.  Zudem  hat  er  die
Taten  1  bis  3  als  solche  detailliert  eingeräumt  und  somit  dem  Geschädigten
eine Vernehmung in der Hauptverhandlung erspart.
Die  Berücksichtigung  dieser  mildernden Umstände lediglich im Rahmen
der  allgemeinen  Strafzumessung  erweist  sich  als  rechtsfehlerhaft,  weil  zumin-
dest  die  Annahme  der  Voraussetzungen  des  §  46a  Nr.  1  StGB  naheliegend
erscheint.  Die  Strafzumessung  bedarf  daher  insoweit  neuer  Bewertung  durch
das  Tatgericht.  Die  Feststellungen  können  bestehen  bleiben,  weil  lediglich  ein
Subsumtionsfehler  vorliegt.  Weitergehende  Feststellungen  können  getroffen
werden, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.
Die  Aufhebung  der  Einzelstrafen  in  den  Fällen  1  bis  3  zieht  die  Aufhe-
bung der Gesamtstrafe nach sich. Die im Fall 4 rechtsfehlerfrei getroffene Ein-
zelstrafe bleibt bestehen.
Basdorf                       Dölp                          König
Berger                         Bellay
3
4
5