Urteil des BGH vom 26.07.2005

BGH (partei, hochschule, ablehnung, unternehmen, befangenheit, praxis, lager, folge, grund, gutachter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 108/04
vom
26. Juli 2005
in dem Patentnichtigkeitsverfahren
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Das gegen den vom Senat zum gerichtlichen Sachverständigen
bestellten Prof. Dr. G. W. gerichtete Ablehnungsgesuch der
Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Beklagte lehnt den gerichtlichen Sachverständigen, der an der
Fachhochschule E. im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften
tätig ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Als Ablehnungsgründe macht
sie geltend, daß zwei ehemalige Studenten der Fachhochschule E. bei
ihr speziell mit dem Härter "P. " befaßt seien und daß an der Fachhoch-
schule E. ein Hochschullehrer im Fachbereich Betriebswirtschaft tätig sei,
der in der Zeit von 1997 bis 2000 als Leiter der Planung und Kontrolle sowie
des Beteiligungscontrollings im Geschäftsbereich D. der D. AG
gearbeitet habe.
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II. Das Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, weil die Klägerin keine
Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständi-
gen glaubhaft gemacht hat.
Nach ständiger Rechtsprechung besteht Besorgnis der Befangenheit,
wenn objektive Umstände vorliegen, die aus der Sicht einer vernünftig denken-
den Partei an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zweifeln las-
sen. Das ist hier nicht der Fall.
1. Der bloße Umstand, daß ein Mitarbeiter einer Partei an der Hoch-
schule studiert hat, an der der Sachverständige tätig ist, kann bei objektiver
Betrachtung aus der Sicht der anderen Partei kein Mißtrauen gegen die Unpar-
teilichkeit des Sachverständigen begründen. Nähere Beziehungen zu einer
Partei, die ein derartiges Mißtrauen rechtfertigen, haben in einem solchen Fall
lediglich die von ihr beschäftigten Studenten, nicht aber alle Hochschullehrer
der Hochschule, an der diese studiert haben, oder auch nur diejenigen Hoch-
schullehrer, deren Lehrveranstaltungen sie besucht haben, wozu ohnehin
nichts vorgetragen ist. Selbst aus der Teilnahme eines nahen Angehörigen ei-
ner Partei an einem von einem Sachverständigen veranstalteten Seminar folgt
kein Ablehnungsgrund (Musielak/Huber, § 406 Rdn. 11; OLG München OLGR
2001, 60). Zu berücksichtigen ist auch, daß einer willkürlichen Ablehnung von
Sachverständigen durch die Parteien Tür und Tor geöffnet wäre, könnte schon
allein durch die Einstellung eines früheren Studenten des Sachverständigen
oder sogar nur seiner Hochschule ein Ablehnungsgrund geschaffen werden.
2. Die Ablehnung eines Sachverständigen kann auch nicht damit be-
gründet werden, daß ein anderer Hochschullehrer seiner Hochschule in frühe-
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ren Jahren in leitender Stellung im Unternehmen einer Partei beschäftigt war.
Daraus einen Ablehnungsgrund abzuleiten, erscheint im vorliegenden Fall
auch deshalb besonders fernliegend, weil der Kollege in einer fachlich entfern-
ten Fakultät (Betriebswirtschaft) tätig ist und sich in dem Unternehmen der Klä-
gerin auch mit gänzlich anderen Produkten als P. , nämlich D. produk-
ten, befaßt hat. Wie der Senat kürzlich entschieden hat, folgt aus geschäftli-
chen Kontakten der wissenschaftlichen Einrichtung, an der der Sachverständi-
ge tätig ist, mit Wirtschaftsunternehmen des betreffenden Gebiets für sich al-
lein kein Ablehnungsgrund (Sen.Beschl. v. 01.02.2005 - X ZR 26/04). Ebenso-
wenig besteht ein Näheverhältnis des Sachverständigen zu einer Partei, das
eine Ablehnung rechtfertigen könnte, wenn ein Hochschullehrer aus einem völ-
lig anderen Bereich derselben Hochschule früher für diese Partei tätig war, und
sei es auch in leitender Stellung. Die wechselseitige Durchdringung von Lehre
und Praxis ist erwünscht. Sie führt keineswegs dazu, daß mit der Berufung ei-
nes zuvor für ein Wirtschaftsunternehmen tätigen Hochschullehrers gleichsam
die Hochschule in das Lager dieses Unternehmens eintritt mit der Folge, daß
der
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gesamte Lehrkörper der Hochschule nicht mehr als gerichtlicher Gutachter in
Verfahren in Betracht käme, an denen dieses Unternehmen beteiligt ist. Auch
der zweite von der Beklagten geltend gemachte Grund kann daher eine Ableh-
nung des gerichtlichen Sachverständigen nicht rechtfertigen.
Melullis
Scharen
Keukenschrij-
ver
Mühlens
Kirchhoff