Urteil des BGH vom 28.06.2010

BGH (antragsteller, antrag, aussicht, begründung, antwort, aussichtslos, zpo, partei, vertretung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 26/10
vom
28. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 28. Juni 2010
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Hanau vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei
trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan-
walt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht dar-
gelegt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der
Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zuge-
lassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen
Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungs-
gericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung ver-
worfen. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni
2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutref-
fend sein könnte.
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Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-
ben zu erhalten.
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Ganter Raebel Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 08.04.2010 - 31 C 788/09 -
LG Hanau, Entscheidung vom 18.05.2010 - 2 S 22/10 -