Urteil des BGH vom 16.12.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 417/03
vom
16. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2003
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 21. Juli 2003 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Das trotz des einfach gelagerten Tatvorwurfs und der nicht sonderlich komple-
xen Beweislage mit 59 Seiten ungewöhnlich umfangreiche Urteil gibt dem Se-
nat Anlaß zu folgenden Hinweisen:
Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen
erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
Straftat gefunden werden. Darüber hinaus ist in die Feststellungen das aufzu-
nehmen, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Un-
wichtige Nebenvorgänge, die weder für die Beweiswürdigung noch für den
Schuldspruch oder die Rechtsfolgen von Bedeutung sind - hier etwa die Ter-
minsabrede des Angeklagten K. mit dem Zollamt und seine Vereinba-
rung von Rauhputzarbeiten in E. vor Antritt der Fahrt nach Amsterdam
oder das Tanken und der gescheiterte Versuch des Erwerbs von Bier an einer
Tankstelle in den Niederlanden - sind daher nicht nur überflüssig; sie machen
das Urteil vielmehr auch unübersichtlich und erschweren dessen Verständnis;
denn der Leser muß sich erst aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher
Tatsachen diejenigen heraussuchen, die nach seiner Auffassung entschei-
dungsrelevant sind. Dies ist indessen nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und
kann im Einzelfall die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel des Urteils nach sich
ziehen (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 4 Nr. 11 und 12).
Die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme; sie
sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt der
Äußerungen des Angeklagten und der Zeugen ersetzen, sondern das Ergebnis
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der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen
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Entscheidung auf Rechtsfehler ermöglichen. Eine umfängliche Darstellung der
Einlassung des Angeklagten mit Schilderung der Antworten auf jede Frage
bzw. jeden Vorhalt ist daher verfehlt, wenn ihr der Bezug zu den Einzelheiten
der Beweiswürdigung fehlt. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Die breite Dar-
stellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenver-
antwortliche Würdigung der Beweise weder ersetzen noch ist sie in der Regel
zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR
2001, 264 Nr. 24 m. w. N.).
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert