Urteil des BGH vom 03.11.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 189/99
Verkündet am:
3. November 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
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EinigVtr Art.19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2;
DDR:PartG § 20 b; DDR:AufbauG § 14
a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Ver-
mögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen
Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des
Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).
b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Be-
trieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.
c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grund-
stück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.
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d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwer-
den der Bekanntgabe an den Betroffenen.
BGH, Urt. v. 3. November 2000 - V ZR 189/99 - OLG Dresden
LG Chemnitz
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 16. Oktober 1984 verstorbene, zuletzt in der Bundesrepublik
wohnhaft gewesene, E. K. war Eigentümerin des seinerzeit im Grund-
buch von A. eingetragenen Grundstücks Flurstück 100. Am 29. Mai
1984 ersuchte der Rat des Kreises F. den Liegenschaftsdienst des Bezirks,
das Grundstück, das gemäß § 14 des Aufbaugesetzes der DDR am 1. Januar
1984 in Anspruch genommen und gemäß § 16 Abs. 2 des Entschädigungsge-
setzes mit Wirkung vom gleichen Tage in das sozialistische Eigentum überge-
gangen sei, "auf Eigentum des Organisationseigenen Betriebes, Fundament
B. , umzuschreiben". Dieser wurde daraufhin am 8. Juni 1984 auch als Ei-
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gentümer in das Grundbuch eingetragen. Sein Vermögen wurde nach dem
Parteiengesetz der DDR unter treuhänderische Verwaltung der Beklagten zu 1
gestellt, die das Grundstück Flurstück 100/1, in das das Flurstück 100 aufge-
gangen war, am 29. Dezember 1993 an den Beklagten zu 2 verkaufte. Zu des-
sen Gunsten wurde eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra-
gen. R. K. stellte als Erbe seiner Ehefrau im September 1990 einen
Antrag auf Rückübertragung der dem früheren Grundstück entsprechenden
Teilfläche des Grundstücks Flurstück 100/1 und trat diesen Anspruch in einem
notariellen Kaufvertrag vom 28. August 1991 unter gleichzeitiger Auflassung an
den Kläger ab. Über das Bestehen des Anspruchs ist ein Rechtsstreit vor dem
Verwaltungsgericht anhängig.
Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Zustimmung zur Abschreibung ei-
ner dem früheren Flurstück 100 entsprechenden Teilfläche und auf Berichti-
gung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Von dem Beklagten zu 2 hat er
die Zustimmung zur Berichtung des Grundbuchs durch Löschung der Auflas-
sungsvormerkung, soweit sie die abzuschreibende Teilfläche zum Gegenstand
hat, verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. In
der Revisionsinstanz verfolgt der Kläger seine Anträge mit der Maßgabe wei-
ter, daß er hilfsweise Berichtigung zu Gunsten des R. K. verlangt. Die
Beklagten verweigern die Einlassung auf den Hilfsantrag, der Beklagte zu 2
rügt Klageänderung. Im übrigen beantragen die Beklagten die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Grundstück Flur-
stück 100 enteignet worden ist. Die festgestellten vorbereitenden und vollzie-
henden Maßnahmen, darunter die Zuführung einer Entschädigungssumme auf
ein Devisenausländerkonto, ließen den Schluß auf einen willensgetragenen
Entscheidungsvorgang zu. Aus dem Fehlen eines Inanspruchnahmebeschei-
des in den Akten könne kein sicherer Schluß darauf gezogen werden, daß ein
solcher Bescheid nicht ergangen sei. Fehler der Enteignung seien entspre-
chend Art. 237 § 1 EGBGB geheilt. Die Heilung ausschließende Mängel lägen
nicht vor. Dem Unterbleiben der Bekanntgabe an die Eigentümerin sowie dem
Umstand, daß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Aufbaugesetzes
nach den Verwaltungsvorschriften der DDR auf die Enteignung zugunsten
volkseigener oder staatlicher Einrichtungen beschränkt gewesen sei, komme
keine dahingehende Wirkung zu.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist allerdings zu bejahen. Dem
Kläger stehen die aus dem Eigentum hergeleiteten Ansprüche (§§ 903, 894
BGB) zwar nicht aus eigenem Recht zu. Die Abtretung des Rückgewähran-
spruchs und die Auflassung des (unvermessenen) Grundstücksteils rechtferti-
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gen aber die Geltendmachung der Eigentümerrechte in gewillkürter Prozeß-
standschaft. Die Ermächtigung des Klägers hierzu ergibt sich aus dem Zweck
und dem Gesamtzusammenhang des Kaufs, insbesondere dem Umstand, daß
die Abtretung unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs bereits
vorweg erklärt worden war. Die Bildung des neuen Grundstücks ist Vorausset-
zung für den Vollzug des Kaufvertrags, die beantragte Grundbuchberichtigung
erleichtert dessen Vollzug (§ 39 GBO). Für die Löschung der zugunsten des
Beklagten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung gilt Entsprechendes.
Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten ist nicht erkennbar, wird von
diesen auch nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung der fremden Rechte
in Prozeßstandschaft ergibt sich daher bei sachgerechter Auslegung bereits
aus den in den Tatsacheninstanzen gestellten, in der Revisionsinstanz weiter
verfolgten Anträgen. Auf die Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
III.
1. Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß
die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht durch das Vermögensgesetz aus-
geschlossen sind (grundlegend dazu Senat, BGHZ 118, 34). Der Senat teilt die
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Enteignungen nach dem
Baulandgesetz der DDR (BGHZ 129, 112, 114) oder, wie hier, nach dem Auf-
baugesetz (vgl. Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 312/95, WM 1997, 775 f)
von den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG (diskriminierende
Enteignung) grundsätzlich nicht erfaßt sind. Für den möglichen Ausnahmefall,
daß durch interne Anweisungen die Pflicht zur Entschädigung generell außer
Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde, ist angesichts
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der Feststellung des Berufungsurteils, eine Entschädigung sei auf ein Devi-
senausländerkonto geflossen, kein Raum. Eine unlautere Machenschaft (§ 1
Abs. 3 VermG), die grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs, einschließlich
hoheitlicher Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen, erfaßt (BVerwG
VIZ 1994, 185), liegt nicht vor. Die - auch zielgerichtete - Nichtbeteiligung des
in der Bundesrepublik wohnhaften Eigentümers am Enteignungsverfahren be-
gründet den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht, denn sie hat
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt,
den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum nicht erst ermöglicht (BVerwG VIZ
1997, 160; BVerwGE 104, 186; anders bei Nichtbeteiligung von DDR-Bürgern,
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 147 und bei Westeigentümern in der Spätphase
der DDR, VIZ 1999, 523).
2. Rechtlich unzutreffend ist der vom Revisionsbeklagten zu 2 aus § 29
Abs. 2 VermG gezogene Schluß, wegen des dem Kauf vom 29. Dezember
1993 zugrundeliegenden Investitionsvorrangbescheids (§ 25 Abs. 3, § 11
Abs. 6 InVorG) sei der Kläger darauf verwiesen, die Rechte des Restitutions-
beteiligten nach Abschn. VI des Vermögensgesetzes feststellen zu lassen. Ein
Investitionsvorrangbescheid steht nur der Rückübertragung des Vermögens-
wertes auf den Berechtigten nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes
entgegen. Er beschränkt diesen auf die Feststellung seiner Rechte im Verwal-
tungsverfahren. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt (Uechtritz
in: RVI, § 2 InVorG Rdn. 46; Jesch in: Jesch/Ley/Racky/Winterstein/Kuhn, In-
VorG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 5). Verfehlt wäre es, aus § 29 Abs. 2 VermG herzulei-
ten, die Vorschriften über das Parteivermögen zählten materiell zum Restituti-
onsrecht im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Vorschrift ist eine Kompetenz-
norm, die es dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erlaubt,
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(unmittelbar) über gegen das Parteivermögen gerichtete Restitutionsansprüche
zu befinden. Inhaltlich steht die bestimmungsgemäße Verwaltung von Partei-
und Organisationsvermögen nach Maßgabe d des Einigungsvertrages zu
§§ 20 a, 20 b des Parteiengesetzes der DDR (BGBl. 1990 II, S. 889, 1150) der
Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen des wahren Eigentümers
nicht entgegen. Zwischen den für das Partei- und Organisationsvermögen gel-
tenden Verwaltungsrichtlinien und den Mängelfolgen des Zivilrechts besteht
kein Wertungswiderspruch. Ein redlicher Erwerb zugunsten des Altvermögens
der Parteien und Institutionen findet nicht statt.
IV.
Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht aber eine Enteignung der frühe-
ren Eigentümerin E. K. oder ihres Rechtsnachfolgers.
1. Der vom Berufungsgericht anhand vorbereitender (Beschaffung von
Grundbuch- und Katasterauszügen) und vollziehender (Eintrag des Eigen-
tumswechsels im Grundbuch, Anlegen des Devisenausländerkontos) Maßnah-
men rechtsfehlerfrei festgestellte Enteignungswille der damaligen Stellen und
der anschließend eingetretene tatsächliche Zustand reichen zur Bejahung ei-
nes wirksamen Eigentumsentzugs nicht aus. Allerdings geht der Senat für den
Bereich der Entschädigungstatbestände des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1
bis Abs. 3 VermG) und bei besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen
Zugriffen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) von einer faktischen Sichtweise aus,
die sich von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vermö-
gensgesetz (BVerwGE 104, 84, 87; VIZ 2000, 594) zwar im Ausgangspunkt,
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regelmäßig aber nicht in den Folgen unterscheidet (zum Vermögensgesetz:
BGHZ 130, 231; Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, zur Veröffentlichung be-
stimmt; zur besatzungshoheitlichen Enteignung Beschl. v. 30. Oktober 1997,
V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999,
192). Außerhalb dieses Bereichs stellt der Senat an die zivilrechtliche Beacht-
lichkeit einer Enteignung aus der DDR-Zeit aber die Anforderung, daß diese
- unbeschadet ihr anhaftender Mängel - nach dem damals geltenden Recht
Wirksamkeit erlangt hat (Art. 19 EV; BGHZ 129, 112, 116 ff; vgl. Urt. v. 12. Mai
2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758). Dies berücksichtigt, daß den Enteignung-
statbeständen des Vermögensgesetzes Ansprüche auf Restitution oder Ent-
schädigung gegenüberstehen (§§ 3 ff VermG; §§ 1 ff EntschädigungsG) und
die von der Besatzungsmacht zu verantwortenden Eingriffe an einem besonde-
ren verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen sind (BVerfGE 84, 90; ZIP
1996, 886). Anderen Enteignungen steht, von besonderen Sachgestaltungen,
etwa nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, abgesehen,
kein Äquivalent gegenüber. Diese, einem rechtsstaatlichen Mindeststandard
verpflichtete, Rechtsprechung ist auch durch den mit Wirkung vom 24. Juli
1997 geschaffenen Art. 237 § 1 EGBGB (zur Vereinbarkeit mit dem Verfas-
sungsrecht: Senatsurt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81) nicht
überholt. Denn von dem dort angeordneten Bestandsschutz sind Maßnahmen
ausgenommen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar
sind, in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der
Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte dar-
gestellt haben. Aufgrund solcher Umstände unwirksame Zugriffe bleiben unbe-
achtlich.
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Die Rechtsprechung des Senats stimmt mit der Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichts überein. Dieses hat zwar in einer Entscheidung
vom 20. März 1997 offengelassen, ob der Rechtsprechung des Senats zur
Enteignung nach dem Baulandgesetz (BGHZ 129, 112) uneingeschränkt ge-
folgt werden könne und hat zum Aufbaugesetz die Meinung vertreten, Enteig-
nungsbeschlüsse entbehrten nicht deshalb der Wirksamkeit, weil sie dem Ver-
fügungsberechtigten oder dem Eigentümer nicht bekannt gegeben worden sind
(BVerwGE 104, 186, 192 s. bereits oben zu III 1). Die Entscheidung hatte in-
dessen eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes zum Gegenstand.
Außerhalb des Vermögensgesetzes geht das Bundesverwaltungsgericht wie
der Senat davon aus, daß sich wegen Art. 19 Satz 3 des Einigungsvertrags
niemand auf einen Verwaltungsakt berufen kann, der, weil ihm ein schwerer
und offenkundiger Fehler anhaftet, nichtig ist; dabei ist, was auch der Senat
meint, auf die DDR-Rechtslage (unter Einschluß der "gelebten Rechtswirklich-
keit") zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung abzustellen
(NJ 2000, 209, 210).
2. Eine wirksame Enteignung liegt hier nicht vor. Dies gilt, wenn, wovon
für die Revisionsinstanz auszugehen ist, ein Inanspruchnahmebescheid unter-
blieben ist, ohnehin. Ist ein Bescheid ergangen, ist er wegen der unterbliebe-
nen Bekanntgabe an den Eigentümer nicht wirksam geworden. Die Enteignung
nach dem Aufbaugesetz der DDR weist in diesem Punkt keine Züge auf, die
eine abweichende Entscheidung gegenüber der für das Baulandgesetz getrof-
fene Entscheidung (BGHZ 129, 112) rechtfertigen. Die Erklärung einer Stadt,
eines Kreises, einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils zum Aufbaugebiet
durch die Regierung der DDR, von der das Berufungsurteil aufgrund eines Be-
stätigungsvermerks vom 14. Dezember 1983 über den Inhalt des Aufbauregi-
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sters (§ 1 Abs. 3 DVO-AufbauG) ausgeht, bewirkte als solche nicht die Inan-
spruchnahme der im Aufbaugebiet gelegenen Flächen. Sie war vielmehr nach
§ 14 Abs. 2 AufbauG Grundlage für eine Inanspruchnahme von Grundstücken
in diesem Gebiet und für eine damit verbundene dauernde oder zeitweilige Be-
schränkung oder Entziehung des Eigentums. Die Inanspruchnahme des ein-
zelnen Grundstücks erfolgte seitens des Ministeriums des Inneren durch Zu-
stellung eines Bescheids an den Verfügungsberechtigten und den Träger der
Aufbaumaßnahme (§ 3 Abs. 2 DVO-AufbauG). Gemäß § 9 EntschädigungsG
vom 25. April 1960 (GBl. I 257) gingen die in Anspruch genommenen Grund-
stücke mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in das Eigentum des Volkes
über. Die Bekanntgabe des Inanspruchnahmebescheides an den Betroffenen,
für den die Verordnung überdies die förmliche Zustellung vorsah, war mithin,
wie beim späteren Baulandgesetz, konstitutiv für das Wirksamwerden der Ent-
scheidung. Daß das Verfahren der Inanspruchnahme nicht, wie im späteren
Recht (§ 20 BaulandG), bereits im Gesetz selbst, sondern erst in den Durch-
führungsbestimmungen geregelt war (vgl. im übrigen § 9 DVO-BaulandG),
macht keinen durchgreifenden Unterschied. Damit weicht der Senat nicht von
der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ab. Dieser hat die Auffassung vertre-
ten, die Zustellung des Bescheids an den Verfügungsberechtigten gemäß § 3
Abs. 2 DVO-AufbauG sei nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Inanspruch-
nahme (Beschl. v. 29. Februar 1996, IX ZR 201/94, VIZ 1996, 397). Er hat sei-
ne Entscheidung indessen (mit) darauf gestützt, daß die Inanspruchnahme
dem seinerzeit Verfügungsberechtigten, dem vorläufigen Verwalter des Grund-
stücks, zur Kenntnis gebracht worden war. Weitergehende Anforderungen sind
auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu stellen.
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V.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nimmt der Erwerb des
Organisationseigenen Betriebes nicht am Bestandsschutz des Art. 237 § 1
EGBGB teil.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, wonach die
Vorschrift allein die Überführung von Grundstücken oder Gebäudeeigentum in
Volkseigentum zum Gegenstand hat. Einer analogen Anwendung auf sonstiges
sozialistisches Eigentum, die das Berufungsurteil bejaht, stehen durchgreifen-
de Bedenken entgegen. Diese richten sich bereits gegen den Ansatz des Be-
rufungsurteils, das auf die Stellung der verschiedenen Formen des sozialisti-
schen Eigentums im Recht der früheren DDR abhebt (vgl. §§ 17 ff ZGB) und
daraus Schlüsse auf deren Wesensähnlichkeit zieht. Art. 237 § 1 EGBGB ist
kein Gesetz zum Schutz des Bestandes des Volkseigentums. Dieses ist mit
dem Beitritt erloschen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, ehedem als
Volkseigentum ausgewiesene Flächen im Interesse der von den neu entstan-
denen Gemeinden gegründeten Wohnungsbaugesellschaften, die große
Grundstücksbestände von ehemaligen Trägern des Volkseigentums übernom-
men und nach Aufdeckung der Rechtslage Liquiditätsschwierigkeiten angemel-
det hatten (vgl. Fritsche, LKV 1995, 308; Grün, ZIP 1997, 491 f), als Eigentum
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuerkennen. Nicht zum Volksei-
gentum zählendes sozialistisches Eigentum, etwa das Eigentum der Landwirt-
schaftlichen Produktionsgenossenschaften, oder das zwar private, weitgehend
aber staatlich gebundene Bodenreformeigentum unterlagen eigenen Zuord-
nungsregelungen (Landwirtschaftsanpassungsgesetz, Vorschriften zur Über-
leitung der Bodenreform, Art. 233 §§ 11 ff EGBGB). Die Konfliktslage, der
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Art. 237 § 1 EGBGB abzuhelfen sucht, insbesondere das Anliegen, fiskalische
und privat-öffentliche Interessen zu schützen, ist dort nicht in gleicher Weise
hervorgetreten oder in anderer Weise geregelt worden (zum Bodenreformei-
gentum vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 260/98, WM 2000, 834, 836).
Zudem war die Rechtsprechungsdifferenz zwischen dem Bundesgerichtshof
und dem Bundesverwaltungsgericht, zu deren Behebung die Bestandsschutz-
novelle beitragen wollte (vgl. Beschlußempfehlung und Beschluß des Rechts-
ausschusses des Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275 S. 10,
35 f), auf Fragen des Volkseigentums beschränkt. Dies zeigt zugleich die
Grenzen der Analogiefähigkeit der gefundenen Regelung auf (vgl.
MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 Rdn. 8; Czub, VIZ 1997, 561,
564). Jedenfalls kommt im Bereich des Partei- und Organisationsvermögens
eine analoge Anwendung nicht in Frage. Nach Art. 20 b Abs. 2 ParteiG-DDR
unterliegt deren am 7. Oktober 1989 vorhandenes Vermögen der Verwaltung
der Beklagten zu 1 und ist nach der Maßgabe des Einigungsvertrags an die
früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurückzuführen, andernfalls
zugunsten gemeinnütziger Zwecke zu verwenden; nachweislich nach materiell-
rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Werte sind den Einrichtungen zu-
rückzugeben. Eine Ausweitung des rechtlichen Bestands des Alteigentums
durch "Heilung" von Erwerbsmängeln ist mit dieser Zielsetzung nicht verbun-
den.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 rechtfertigt sich eine
Analogie auch nicht aus den Zwecken des Investitionsvorranggesetzes. Denn
dieses läßt, wie dargestellt (Abschn. III 2), zivilrechtliche Ansprüche unberührt.
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VI.
Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Denn dieses hat, von
seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Frage, ob der Beklagte zu 2 die Auf-
lassungsvormerkung kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs erworben hat
(§ 893, 2. Alt., § 892 BGB; Senat, BGHZ 25, 16, 23; 28, 182, 185 f), offenge-
lassen. Ist die Frage zu bejahen, bleibt dies auch nicht ohne Auswirkungen auf
die gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Ansprüche. Der Beklagte zu 2 könnte
in diesem Falle, wenn das Grundbuch zugunsten von R. K. berichtigt
würde, von diesem die Zustimmung zum Vollzug einer von ihm mit der Beklag-
ten zu 1 vereinbarten (oder noch zu vereinbarenden) Auflassung verlangen
(§§ 883 Abs. 2, 888 BGB entspr.; vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343; Urt. v.
17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947). In diesem Falle kann das Be-
richtigungsverlangen gegenüber der Beklagten zu 1 gegen § 242 BGB versto-
ßen.
Wenzel
Tropf
Schneider
Klein
Lemke