Urteil des BGH vom 10.10.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 229/11
vom
10. Oktober 2013
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 I; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a
a) Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet
auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der
zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des
Schuldners einzugeben.
b) Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröf-
fentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht ge-
wahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Be-
kanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.
c) Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des
Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft
macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt
hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länder-
übergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners
nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.
d) Mit der Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versa-
gungsgründen wird die Rechtzeitigkeit seines Versagungsantrags fingiert; die auf das
Fehlen von Versagungsanträgen gestützte Erteilung der Restschuldbefreiung entfällt, oh-
ne dass es der förmlichen Aufhebung dieses Beschlusses bedarf.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11 - LG Neuruppin
AG Neuruppin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richte-
rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 10. Oktober 2013
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der
5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juli 2011 und
des Amtsgerichts Neuruppin vom 8. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittel - an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwie-
sen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000
€.
Gründe:
I.
In dem auf Antrag des Schuldners am 19. Oktober 2004 eröffneten Insol-
venzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Ende der sechsjährigen Laufzeit
der Abtretungserklärung mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 den Gläubigern
Gelegenheit gegeben, im schriftlichen Verfahren bis zum 10. Januar 2011 An-
träge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Beschluss wur-
de am 6. Dezember 2010 im Internet veröffentlicht. Drei Tage nach Ablauf der
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Frist stellte das Insolvenzgericht am 13. Januar 2011 fest, dass keine Versa-
gungsanträge eingegangen waren, und erteilte mit Beschluss vom 20. Januar
2011 dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Diesen Beschluss veröffentlichte
es am 2. Februar 2011 im Internet.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat die Gläubigerin beantragt, den
Beschluss über die Durchführung einer Anhörung der Gläubiger nach § 197
Abs. 2, 5 Abs. 2 InsO erneut öffentlich bekannt zu geben, hilfsweise ihr Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihr sei es trotz regelmäßiger
Kontrolle des Internetportals www.insolvenzbekanntmachungen.de nicht gelun-
gen, den Beschluss vom 3. Dezember 2011 zu entdecken. Erst durch Zufall
habe sie am 25. Januar 2011 durch eine erneute Anfrage den Beschluss ge-
funden. Sie sei der Auffassung, dass wegen einer fehlerhaften Eingabe des
Beschlusses die Anhörungsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Mit Beschluss vom 8. März 2011 hat das Insolvenzgericht den Antrag der
Gläubigerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Versagung der
Restschuldbefreiung zurückgewiesen. Die Anhörungsfrist sei ordnungsgemäß
im Internet veröffentlicht worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechts-
beschwerde. Sie verfolgt ihr Begehren, die Entscheidungen der Vorinstanzen
aufzuheben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weiter
hilfsweise beantragt sie, das Verfahren zurückzuverweisen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6,
7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO analog, Art. 103f EGInsO) und auch im Übrigen zu-
lässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat in der Sache
insofern Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zwar habe das Insolvenzge-
richt die Frist zur Stellung von Versagungsanträgen nicht ordnungsgemäß öf-
fentlich bekannt gemacht, weil es den Beschluss mit Angabe des Vornamens
des Schuldners in das Internet eingestellt habe, so dass dieser nicht zu finden
gewesen sei. Hierauf komme es aber nicht mehr an, weil dem Beschwerdegeg-
ner inzwischen rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Die
Gläubigerin könne deshalb selbst bei Wiedereinsetzung in die Frist zur Stel-
lungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners keinen wirk-
samen Antrag mehr stellen. Als Beschwerde gegen den Beschluss vom
20. Januar 2011 könne ihr Schriftsatz vom 7. Februar 2011 nicht ausgelegt
werden.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 3. Dezember 2010 ist wirk-
sam im Internet bekannt gemacht worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss
vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff) ist in einem
Insolvenzverfahren, das zum Ende der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO noch nicht aufgehoben ist, wie in einem Schlusstermin über
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die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Die Anhörung zu den in
§ 290 Abs. 1 InsO bestimmten Versagungsgründen kann auch im schriftlichen
Verfahren, in dem Versagungsanträge innerhalb einer vom Insolvenzgericht
bestimmten Frist gestellt werden müssen, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom
20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 415; vom 23. Oktober 2008
- IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 3. Dezember 2010 - IX ZB 247/08,
aaO Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 287 Rn. 49; Wenzel in
Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 290 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape,
Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 90). Die Frist zur Anhö-
rung der Insolvenzgläubiger wird gemäß § 9 Abs. 1 InsO durch Bekanntma-
chung im Internet in Gang gesetzt. Die Bekanntmachungen von Veröffentli-
chungen der Insolvenzgerichte erfolgen auf dem länderübergreifend eingerich-
teten Justizportal des Bundes und der Länder www.insolvenzbekannt-
machungen.de. Für diese Bekanntmachung gelten die Vorschriften der auf-
grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 InsO erlassenen Verordnung zu öffentlichen Be-
kanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002
(BGBl. I S. 677) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I
S. 509, 511), nachfolgend InsOBekVO.
aa) Nach § 1 Satz 1 InsOBekVO haben öffentliche Bekanntmachungen
in Insolvenzverfahren im Internet den Anforderungen der Verordnung zu ent-
sprechen. Satz 2 schreibt vor, dass die Veröffentlichung nur die personenbezo-
genen Daten enthalten darf, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen
Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorse-
hen, bekannt zu machen sind. § 4 InsOBekVO bestimmt, dass die Insolvenzge-
richte sicherstellen müssen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntma-
chungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann. Ge-
mäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsOBekVO ist durch geeignete technische und
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organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten spätestens nach
dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung (also
noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde) nur noch
abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts
und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
a) den Familiennamen,
b) die Firma,
c) den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
d) das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
e) Registernummer und Sitz des Registergerichts.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 InsOBekVO können die Angaben nach Satz 1
Nr. 3 Buchstabe a bis e unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft be-
sitzen.
bb) Nach diesen Bestimmungen ist es entgegen der Ansicht des Be-
schwerdegerichts nicht untersagt, dass bei der Veröffentlichung im Internet
nicht nur der Familienname des Schuldners, sondern auch dessen Vorname
eingegeben wird. Die fehlende Angabe des Vornamens würde im Gegenteil
dazu führten, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfalten kann. Ge-
mäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO, der im Übrigen auch nur die Abfrage
im Internet regelt, ist die Angabe des Familiennamens nur ein Mindesterforder-
nis; dass damit die Eingabe des Vornamens bei der Veröffentlichung des Be-
schlusses, der diesen als Unterscheidungsmerkmal enthalten muss, wie dies
für den Eröffnungsbeschluss in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO für den Eröffnungsbe-
schluss ausdrücklich geregelt ist, untersagt ist, kann der Verordnung nicht ent-
nommen werden (vgl. zur Bezeichnung des Schuldners in der Veröffentlichung
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mit Angabe des Vornamens des Schuldners als Unterscheidungsmerkmal Kel-
ler, ZIP 2003, 149, 155).
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung muss sich daran ausrichten,
dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen,
derentwegen die Bekanntmachung erfolgt. Hierzu ist der Schuldner genau zu
bezeichnen. Sein bürgerlicher und sein kaufmännischer Name, seine Anschrift
und sein Geschäftszweig sind anzugeben (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter/
Lohmann, 3. Aufl., § 9 Rn. 17; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 9 Rn. 5; Uhlen-
bruck/I. Pape, InsO, 13. Aufl., § 9 Rn. 4). Fehlen die in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO
angegebenen Mindestanforderungen, zu denen die genaue Bezeichnung des
Schuldners gehört, ist die öffentliche Bekanntmachung wirkungslos (Pape/
Uhländer/Rost, aaO, Rn. 5; Uhlenbruck/I. Pape, aaO). Die Frist zur Stellung-
nahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern
nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl.
BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49
Rn. 11, 14).
cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, das Insolvenzgericht habe
die gemäß § 9 InsO vorgenommene Veröffentlichung des Beschlusses vom
3. Dezember 2010, mit dem es zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuld-
ners auf Restschuldbefreiung aufgefordert hat, nicht ordnungsgemäß bewirkt,
weil es den Vornamen mit aufgenommen habe, ist deshalb unzutreffend. Bei
Veröffentlichung des Beschlusses ohne den Vornamen als Unterscheidungskri-
terium hätte vielmehr die Gefahr bestanden, dass die öffentliche Bekanntma-
chung nicht wirksam ist. Die öffentliche Bekanntmachung musste unter Angabe
des Vornamens des Schuldners erfolgen. Es ist zwischen dem in § 9 Abs. 1
Satz 2 InsO geregelten inhaltlichen Kriterien und den in § 2 InsOBekVO gere-
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gelten Suchkriterien zu unterscheiden. Dies hat das Beschwerdegericht in sei-
nem Beschluss übersehen. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der öffentli-
chen Bekanntmachung ergeben sich nicht.
b) Der Gläubigerin ist entgegen der Entscheidung des Beschwerdege-
richts entsprechend § 4 InsO, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Gel-
tendmachung von Versagungsgründen gemäß § 289 Abs. 1 Satz 1, § 290
Abs. 1 InsO (zum Verfahren bereits oben II. 2. a) zu gewähren, weil sie ohne ihr
Verschulden gehindert war, die in dem Beschluss vom 3. Dezember 2010 be-
stimmte Frist zur Anbringung von Versagungsanträgen bis zum 10. Januar
2011 einzuhalten.
aa) Zwar handelt es sich bei der vom Insolvenzgericht zu bestimmenden
Anhörungsfrist, mit der in solchen Verfahren, in denen bei Ablauf der sechsjäh-
rigen Abtretungszeit (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) das Verfahren zur endgültigen
Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach
§ 300 Abs. 1 InsO eingeleitet wird, weder um eine Notfrist noch um eine der in
§ 233 Satz 1 ZPO einer Notfrist gesetzlich gleichgestellten Begründungsfristen.
Die Frist zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuld-
ners, um die es vorliegend geht, kommt aber einer gesetzlichen Notfrist gleich,
weil sie eine diesen vergleichbare Ausschlusswirkung hat. Auf diese Frist sind
deshalb die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ent-
sprechend anzuwenden.
(1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entspre-
chend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln,
ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000,
446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/
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Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15;
Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der
Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkre-
ten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmä-
ßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröff-
nen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträg-
lich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1). Die
Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konkretisieren die
verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 und des
Art. 103 Abs. 1 GG und sollen verhindern, dass der Zugang zum Gericht in un-
zumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert wird (BVerfG, NJW
2004, 2583; BVerfGE 69, 381, 385; Musielak/Grandel, ZPO, 10. Aufl., § 233
Rn. 1). Dementsprechend dürfen bei der Anwendung und Auslegung der für die
Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften die Anforde-
rungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinset-
zung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88, 91; BVerfGE
67, 208, 212 f; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 3).
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen muss auch im Fall der hier in Re-
de stehenden Frist eine Wiedereinsetzung möglich sein, denn die Wirkungen
der Versäumung der Frist, einen Versagungsantrag zu stellen, sind den Wir-
kungen der in § 233 ZPO geregelten Fristen vergleichbar. Sie führen dazu,
dass der Gläubiger mit seinen Einwendungen präkludiert und seine Forderung
durch die Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Durchsetzbarkeit verliert. Dies
ist nur dann hinnehmbar, wenn der Gläubiger ausreichend Gelegenheit hat, den
Lauf der Frist zur Kenntnis zu nehmen und einen Antrag auf Versagung recht-
zeitig anzubringen. Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass
eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig er-
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schwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der
übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen wer-
den und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung
analog § 233 ZPO erfolgen (vgl. zu anderen Fällen der möglichen entsprechen-
den Anwendung LG Dresden, ZInsO 2008, 48; MünchKomm-ZPO/Gehrlein,
aaO, Rn. 14 ff; Musielak/Grandel, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 7; MünchKomm-
InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4
Rn. 22 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 97). So liegt der
Fall hier.
(3) Die vom Insolvenzgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 öf-
fentlich bekanntgegebene Frist, Versagungsanträge bis zum 10. Januar 2011
zu stellen, hat zu laufen begonnen, nachdem zwei Tage seit dem Tag der Ver-
öffentlichung im Internet verstrichen waren (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Ein Fall, in
dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt ge-
machte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom
10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor. Mängel der
Veröffentlichung sind nach den vorstehenden Ausführungen entgegen der Ent-
scheidung des Beschwerdegerichts nicht festzustellen, so dass die Gläubigerin
mit Ablauf des 10. Januar 2011 gehindert war, Gründe geltend zu machen, die
der Erteilung einer Restschuldbefreiung entgegenstehen könnten.
Bezüglich der Anhörungsfrist des § 300 Abs. 1 InsO ist davon auszuge-
hen, dass Gläubiger, die innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung gestellt haben, nach Fristablauf mit ihren Anträgen auf
Restschuldbefreiung nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom
18. Oktober 2012 - IX ZB 131/10, WM 2012, 2250 Rn. 2; HmbKomm-InsO/
Streck, 4. Aufl., § 300 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 300 Rn. 16; Münch-
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Komm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 300 Rn. 15; Pape/Uhländer, InsO, § 300
Rn. 6). Sie können innerhalb der versäumten Frist nicht vorgebrachte Gründe
gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung insbesondere nicht mehr mit der
nach § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO grundsätzlich statthaften Beschwerde gegen die
Erteilung der Restschuldbefreiung vorbringen, weil sie aufgrund des fehlenden
Versagungsantrags nach § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach dem Gesetz keine Be-
schwerdebefugnis haben. Schon die Versäumung der Anhörungsfrist führt also
zu dem endgültigen Rechtsverlust der Gläubiger.
(4) Im Hinblick auf diese Ausschlusswirkung kommt eine erneute In-
gangsetzung der Frist im Fall der ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Be-
schlusses, mit dem die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet
und die Frist in Lauf gesetzt ist, nicht in Betracht. Eine nochmalige Anhörung
- zumal nach erfolgter Restschuldbefreiung - würde den Schuldner benachteili-
gen, der sich im Fall des Fristablaufs ohne den Eingang von Versagungsanträ-
gen darauf verlassen kann, dass solche nicht mehr gestellt werden können.
Eine erneute Anordnung einer Frist zur Stellungnahme nach § 300 Abs. 1 InsO
wäre nur dann möglich, wenn aufgrund einer fehlerhaften Veröffentlichung die
zuerst bestimmte Frist nicht zu laufen begonnen hat, weil es in diesem Fall kei-
ne wirksame Anhörung gegeben hätte, so dass die Voraussetzungen für die
Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht vorlägen. Dem Antrag der
Gläubigerin, ihr nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf
Restschuldbefreiung zu geben oder die Frist des § 300 Abs. 1 InsO erneut in
Gang zu setzen, war deshalb nicht zu entsprechen.
(5) Die Gläubigerin befindet sich damit in einer Situation, die derjenigen
entspricht, in der nach Ablauf einer gesetzlichen Notfrist alle gesetzlichen Mög-
lichkeiten, doch noch rechtliches Gehör zu erlangen, erschöpft sind. Dies ent-
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spricht im Insolvenzverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine
gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schulden-
bereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der
Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedereinsetzung nach § 4 InsO, § 233
ZPO möglich ist (LG Münster, ZVI 2002, 267; AG Hamburg, NZI 2000, 446;
Pape/Uhländer/Brenner, aaO, § 307 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 307
Rn. 32; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 307 Rn. 9). In beiden Fäl-
len scheidet aufgrund der Fristversäumung eine Rechtswahrnehmung aus und
es können vergleichbare materiell-rechtliche Folgen eintreten. Um hier den ver-
fassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103
Abs. 1 GG gerecht zu werden, muss es in beiden Fällen die Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geben, wenn die Fristversäumung un-
verschuldet war.
bb) Die Gläubigerin war vorliegend ohne ihr Verschulden gehindert, die
im Beschluss vom 3. Dezember 2010 bestimmte Frist einzuhalten, so dass ihr
entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen Wiedereinsetzung in die Frist
zur Geltendmachung von Versagungsgründen hätte gewährt werden müssen.
(1) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Fristversäumung
der Gläubigerin nicht selbstverschuldet ist, weil das Insolvenzgericht - wie das
Beschwerdegericht meint - sich bei der Einstellung seiner Beschlüsse ins Inter-
net nicht an die formalen Ordnungskriterien des § 2 InsOBekVO gehalten habe.
Nach diesen Kriterien hätten die Beschlüsse nur mit dem Familiennamen des
Schuldners eingegeben werden dürfen, weil nur dieser ein zulässiges Suchkri-
terium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO sei. Das Insolvenzgericht ha-
be die Beschlüsse aber stattdessen zweimal mit vorangestelltem Vornamen des
Schuldners und zweimal mit durch Komma abgetrenntem nachgestellten Vor-
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namen des Schuldners eingestellt. Durch diesen Regelverstoß sei es zu der
von der Gläubigerin glaubhaft gemachten Verwirrung bei der Suche der
Schuldnerin gekommen. Zwar habe die Gläubigerin insgesamt fehlerhaft ge-
sucht, weil sie ungeachtet der Anweisung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a
InsOBekVO nicht nur den Familiennamen des Schuldners, sondern auch des-
sen Vornamen eingegeben habe. Diese fehlerhafte Suche könne der Gläubige-
rin aber nicht zugerechnet werden, weil sie trotz fehlerhafter Suche Suchergeb-
nisse erzielt habe, so dass ihr deren Unvollständigkeit nicht habe auffallen
müssen. Ein rechtssuchender Bürger könne im Grundsatz darauf vertrauen,
dass Gerichte und Behörden Ordnungsvorschriften wie die des § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO beachteten. Die Unkenntnis der Gläubigerin sei des-
halb bis zum 25. Januar 2011 unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO gewesen.
Hierauf könne sich die Gläubigerin aber nicht mehr berufen, weil ihr ursprüng-
lich begründet gewesener Antrag auf Wiedereinsetzung mit Ablauf des 18. Feb-
ruar 2011 gegenstandslos geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Be-
schluss vom 20. Januar 2011 rechtskräftig geworden, mit welchem dem
Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt worden sei. Diese Ausführungen hal-
ten aus mehreren Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
(2) Soweit das Beschwerdegericht meint, schon die Einstellung der Ent-
scheidungen in das Internet sei fehlerhaft gewesen, trifft dies aus den obenste-
henden Erwägungen nicht zu. Die Gläubigerin hat trotzdem unverschuldet die
Frist versäumt, weil sie aufgrund der irreführenden Gestaltung der Abfragemas-
ke des Portals nicht erkennen konnte, dass sie nur den Familiennamen des
Schuldners eingeben durfte, um vollständige Ergebnisse zu erzielen. Ebenso
wie sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a InsOBekVO nicht ergibt, dass nur der
Familienname des Schuldners einzugeben ist, kann aus der Beschreibung der
Suchkriterien auf der Suchmaske des Portals auch nicht eindeutig entnommen
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werden, dass nur der Familienname eingeben werden darf, um zutreffende und
vollständige Suchergebnisse zu erziehen. Das entsprechende Feld ist mit "Fir-
ma bzw. Name des Schuldners" gekennzeichnet. Dass insoweit unter dem Na-
men des Schuldners bei natürlichen Personen nur der Familienname gemeint
ist, erschließt sich hieraus nicht. Ein auf eine sorgfältige Recherche bedachter
Rechtsuchender wird deshalb stets versuchen, den Namen möglichst vollstän-
dig einschließlich des Vornamens einzugeben, um die bestmöglichen Sucher-
gebnisse zu erzielen. Dies liegt bei häufig auftretenden Nachnamen wie Müller,
Meier oder Schulz usw. schon deshalb nahe, weil andernfalls keine Unterschei-
dungskraft gegeben ist und mit einer Vielzahl von Treffern gerechnet werden
muss. Gestaltet der Gläubiger seine Suche aber so, wie es nach dem äußeren
Erscheinungsbilde der Suchmaske angebracht erscheint, läuft er Gefahr, gar
keine oder nur unvollständige Veröffentlichungen zu bekommen.
In der Suchmaske heißt es zwar unterhalb der Beschreibung der Such-
kriterien und Hinweisen auf die Unterschiede zwischen "Detail-Suche" und "Un-
eingeschränkte Suche" in einem weiteren Block, dass bei der Detail-Suche der
Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben: "Fami-
lienname, Firma, Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, Aktenzeichen des Insol-
venzgerichts oder das Registergericht, die Registerart und die Registernummer"
gemacht werden müssen. Darauf, dass die zusätzliche Verwendung des Vor-
namens neben dem Familiennamen zu fehlerhaften und/oder unvollständigen
Suchergebnissen führt, wird aber nicht hingewiesen. Vielmehr soll es sich wie-
derum nur um "Mindestangaben" handeln, die nicht ausschließen, dass zusätz-
liche Angaben gemacht werden. Der gesamten Seite ist damit nicht eindeutig
zu entnehmen, dass bei den Suchkriterien ausschließlich der Familienname
verwendet werden darf, damit korrekte Suchergebnisse erzielt werden. Dies ist
nicht einmal daran zu erkennen, dass man bei einer fehlerhaften Suche keine
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Suchergebnisse erhält. Auch bei einer Suche unter Verwendung des Vorna-
mens erscheinen nämlich Suchergebnisses, die allerdings im vorliegenden Fall
unvollständig sind und je nach Stellung des Vornamens differieren. Der Um-
stand, dass die Gläubigerin den Beschluss vom 3. Dezember 2010 nicht gefun-
den hat, ist mithin nicht auf deren fehlerhafte Eingabe, sondern die nicht er-
kennbaren Unzulänglichkeiten der Suchmaske zurückzuführen.
(3) Dies darf dem Rechtsuchenden aber nicht zum Nachteil gereichen.
Die Suchmaske muss so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Auf-
wand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröf-
fentlichungen des Insolvenzgerichts ermöglicht. Dies ist nicht der Fall. Dem Be-
schwerdegericht ist deshalb insoweit zu folgen, als die Gläubigerin aufgrund
des von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalts ohne ihr Verschulden gehindert
war, innerhalb der Frist bis zum 10. Januar 2011 einen Antrag auf Versagung
der Restschuldbefreiung zu stellen. Ihr hätte Wiedereinsetzung gewährt werden
müssen.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist durch die Rechtskraft des Be-
schlusses über die Restschuldbefreiung entgegen der Auffassung des Be-
schwerdegerichts nicht gegenstandslos geworden. Dieser Beschluss ist unter
Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör ergangen, die
nur dann wirksam Beschwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung
einlegen konnte, wenn sie als Antragstellerin im Sinne des § 300 Abs. 1 InsO
anzusehen war (vgl. oben II. 2. b) aa) (3)).
a) Aufgrund der Wiedereinsetzung der Gläubigerin in die Frist zur Gel-
tendmachung von Versagungsgründen wird die Rechtzeitigkeit des Antrags der
Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung, den sie in dem Schriftsatz
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vom 7. Februar 2011 gestellt hat, fingiert. Damit entfällt die auf das Fehlen von
Versagungsanträgen gestützte Entscheidung über die Restschuldbefreiung,
ohne dass es der förmlichen Aufhebung des Beschlusses bedarf (vgl. BGH,
Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 5 mwN;
MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, § 238 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, § 238
Rn. 3; AG Hamburg, NZI 200, 446 für den Fall des § 307 Abs. 1 InsO). Eine
Überholung der Anhörung zu dem Antrag auf Restschuldbefreiung durch die
Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Januar 2011 ist nicht eingetreten, weil die
Wiedereinsetzung die der Partei durch die unverschuldete Versäumung der
Frist nach § 230 ZPO entstandenen Rechtsnachteile rückwirkend beseitigt hat
(vgl. Zöller/Greger, aaO).
b) Im Übrigen ist der Schriftsatz der Gläubigerin vom 7. Februar 2011
entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch als Beschwerde gegen
die Erteilung der Restschuldbefreiung anzusehen. Der Schuldner hat die Rest-
schuldbefreiung auch deshalb unter Verletzung des Justizgewährungsan-
spruchs der Gläubigerin erlangt.
aa) Die Rechtsbeschwerde macht mit Erfolg geltend, das Beschwerdege-
richt habe die für die Auslegung von Prozesserklärungen anerkannten Grund-
sätze verletzt, indem es den Schriftsatz nicht als Rechtsmittel gegen die Ertei-
lung der Restschuldbefreiung angesehen hat. Nach der Rechtsprechung gelten
für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bür-
gerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. No-
vember 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November
1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/
Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN). Die Prozesspartei darf nicht am
buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Die Auslegung hat
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sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was
nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-
denen Interesse der Partei entspricht. Bei der Auslegung sind die schutzwürdi-
gen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom
11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202). Es verbietet sich deshalb aller-
dings auch, die Erklärungen ohne weiteres so auszulegen, wie es dem Interes-
se des Erklärenden am besten dient.
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auffassung, der Schriftsatz
vom 7. Februar 2011 könne nicht als Beschwerdeeinlegung angesehen werden,
weil der Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, den die Gläubi-
gerin trotz ordnungsgemäßer Bekanntmachung übersehen habe, im gesamten
Vorbringen nicht erwähnt worden sei, zu eng, um damit die Auslegung als Be-
schwerde gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung abzulehnen. Es lag im
wohlverstandenen Interesse der Gläubigerin, ihren Antrag als Beschwerde ge-
gen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu verstehen. Sie hatte in dem
Schriftsatz vom 7. Februar 2011 klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht,
dass sie sich gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung wenden wollte. Dies
war auch schon in einem früheren Antrag vom 8. Juni 2009 sowie in zahlrei-
chen Anfragen an den Insolvenzverwalter zum Ausdruck gekommen. Zwar
wurde in dem Schriftsatz der Beschluss vom 20. Januar 2011, mit dem das In-
solvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt hat, nicht er-
wähnt. Nach dem Inhalt des Schriftsatzes gab es aber keine Zweifel daran,
dass sich die Gläubigerin auch mit der sofortigen Beschwerde gegen die Rest-
schuldbefreiung wenden wollte. Dies folgte bereits aus dem Antrag, die Durch-
führung der Anhörung der Gläubiger zu wiederholen oder ihr hilfsweise Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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cc) Schützenswerte Belange des Schuldners stehen dieser Auslegung
nicht entgegen. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung nur deshalb
ohne die Prüfung von Versagungsanträgen erteilt, weil die Suchmaske des In-
ternetportals www.insolvenzbekanntmachungen.de so irreführend gestaltet ist,
dass ein Gläubiger nicht eindeutig zu erkennen vermag, dass er unzutreffende
Suchkriterien verwendet. Der Schuldner muss deshalb die weitere Überprüfung
seines Antrags auf Restschuldbefreiung hinnehmen, nachdem der Schriftsatz
der Gläubigerin vom 7. Februar 2011 als Beschwerde gegen die Erteilung der
Restschuldbefreiung auszulegen ist.
III.
Die angefochtenen Beschlüsse können damit keinen Bestand haben. Sie
sind aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung über die begehrte
Versagung der Restschuldbefreiung ist dem Senat nicht möglich; daher ist die
Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Er-
teilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für
sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur
Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsan-
trag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03,
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BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291
Rn. 28).
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, Entscheidung vom 08.03.2011 - 15 IN 529/04 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.07.2011 - 5 T 63/11 -