Urteil des BGH vom 19.06.2007

BGH (zeitlicher zusammenhang, stgb, opfer, zwangslage, erpressung, dauer, wegnahme, stpo, familie, strafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 124/07
vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.;
hier: Revisionen der Angeklagten P. und S.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 gemäß §§ 349 Abs. 4,
357 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S. wird
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2006,
auch soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die drei Angeklagten wegen erpresserischen Men-
schenraubes jeweils zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren verurteilt. Die Revi-
sionen der beiden Beschwerdeführer führen mit der Sachrüge zur Aufhebung
des Urteils; sie war gemäß § 357 StPO auf den Nichtrevidenten K. zu
erstrecken.
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1. Nach den Feststellungen planten die drei Angeklagten, ihr späteres
Opfer Mike H. zu entführen, als Geisel zu nehmen und von ihm Geld zu erpres-
sen. In Umsetzung dieses Plans brachten die Angeklagten P. und
S. den Geschädigten in ihre Gewalt, fuhren ihn zum Haus des Mitangeklag-
ten K. , nahmen dort einen Koffer im Wert von 11.000 € und 2.000 € Bar-
geld an sich und forderten für seine Freilassung sechs Millionen Euro. Mike H.
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erklärte, er könne kurzfristig 300.000 € aufbringen; später könnten sie dann
mehr erhalten. Nach acht Stunden ließen die Angeklagten ihr Opfer frei mit der
Drohung, ihm und seiner Familie etwas anzutun, falls es nicht zu der verspro-
chenen kurzfristigen Geldübergabe käme. Bei der polizeilich überwachten, acht
Tage später erfolgten Geldübergabe wurden die Angeklagten festgenommen.
2. Diese Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch we-
gen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a StGB nicht. Das Tatge-
richt ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Angeklagten sich des Tat-
opfers bemächtigt und es an einen anderen Ort verbracht, es also entführt ha-
ben. Die Feststellungen ergeben aber nicht, dass sie dabei zugleich in der Ab-
sicht gehandelt haben, die so geschaffene Lage zu einer (schweren räuberi-
schen) Erpressung auszunutzen.
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Zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung muss
ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass der Täter
das Opfer (oder einen Dritten) während der Dauer der Zwangslage erpressen
will; denn der Zweck der Regelung des § 239 a StGB besteht gerade darin, das
Entführen oder Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu
stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage je-
derzeit realisieren kann (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1996, 2171 m. w. N.; BGHSt
40, 350, 355 zu § 239 b StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird
durch die Urteilsgründe nicht belegt. Sie ergeben nicht, dass es den Angeklag-
ten darauf ankam, Drohungen und Gewalt dazu zu benutzen, dem Opfer die
verlangten Geldleistungen bereits während der Entführung abzupressen. Ob-
gleich die Angeklagten "umfassend geständig" waren, enthalten die Urteilsfest-
stellungen keine näheren Ausführungen dazu, in welcher Weise die beabsich-
tigte Erpressung nach dem Tatplan durchgeführt, insbesondere ob diese wäh-
rend der Dauer der Zwangslage realisiert werden sollte. Nach dem tatsächli-
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chen Geschehensablauf haben die Angeklagten das Opfer mit Drohungen ge-
gen sein Leben und das seiner Familie mit der Forderung entlassen, das Löse-
geld später zu zahlen. Dies allein ergibt den für die Erfüllung des Tatbestandes
des § 239 a StGB erforderlichen engen funktionalen und zeitlichen Zusam-
menhang zwischen Entführung und Zahlung nicht (BGH NJW 1996, 2171).
3. Ob ein erpresserischer Menschenraub im Hinblick auf die Wegnahme
des Koffers und des Bargeldes des Opfers gegeben ist, hat die Strafkammer
nicht geprüft. Den Feststellungen ist folglich auch nicht zu entnehmen, ob der
Tatplan von vornherein vorsah, die Entführung auch zur Wegnahme der mitge-
führten Wertgegenstände des Geschädigten vorzunehmen oder ob jedenfalls
nachträglich die Absicht bestanden hat, die durch die Entführung geschaffene
Zwangslage zu dieser Wegnahme auszunutzen (vgl. zur Anwendbarkeit des
§ 239 a StGB bei Raub BGH NStZ 2003, 604). Dem Senat ist es daher - abge-
sehen von der Erforderlichkeit eines vorhergehenden Hinweises entsprechend
§ 265 Abs. 1 StPO - verwehrt, den Schuldspruch selbst auf diesen Sachverhalt
zu stützen.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass auch
dann, wenn sich die Voraussetzungen des § 239 a StGB nicht feststellen las-
sen, eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes in Tateinheit mit
versuchter Erpressung und mit Freiheitsberaubung in Betracht kommt, die
ebenfalls eine dem erheblichen Gesamtunrecht der Tat gerecht werdende Stra-
fe ermöglicht.
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Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker