Urteil des BGH vom 28.07.2005

Altmuster Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 20/05
vom
28. Juli 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Geschmacksmuster MR 29720/URA 778/88
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Altmuster
GeschmMG § 66 Abs. 1
Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988 bei dem
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden ist, weil der Urheber im
Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte - ebenso
wie die Schutzdauer anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern ange-
meldeter Geschmacksmuster - höchstens 15 Jahre betragen.
BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - I ZB 20/05 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den an Verkündungs Statt am
28. Januar 2005 zugestellten Beschluß des 10. Senats (Juristi-
schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Ko-
sten des Geschmacksmusterinhabers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Der in Spanien ansässige Geschmacksmusterinhaber, der im Inland
weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hat, meldete am 1. Juni 1988
vier Muster für Schreibgeräte in Form eines Pakets beim Deutschen Patentamt
(nunmehr Deutsches Patent- und Markenamt, im folgenden: DPMA) an. Die
Schutzdauer sollte 15 Jahre betragen. Das Geschmacksmuster wurde unter der
Nr. MR 29720/URA 778/88 in das Musterregister eingetragen.
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Der Geschmacksmusterinhaber hat am 26. Juni 2002 beim DPMA bean-
tragt, die Schutzdauer des Geschmacksmusters auf 20 Jahre zu verlängern. Er
hat zugleich eine Gebühr in Höhe von 180 €, am 24. Juli 2002 weitere 540 €
(dreimal 180 €) eingezahlt.
Das DPMA hat den Antrag, den es als Antrag auf Eintragung der Auf-
rechterhaltung des Schutzes für das 16. bis 20. Schutzjahr ausgelegt hat, abge-
lehnt.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Geschmacksmusterin-
habers zurückgewiesen.
Mit der (vom Bundespatentgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde ver-
folgt der Geschmacksmusterinhaber seinen Antrag weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt:
Die Gebührenzahlungen im Jahr 2002 hätten die Verlängerung der
Schutzdauer des Geschmacksmusters nicht bewirken können, weil die Schutz-
frist im vorliegenden Altfall gemäß § 8 GeschmMG (in der bis zum 30.6.1988
geltenden Fassung) auf höchstens 15 Jahre begrenzt sei.
Nach § 66 Abs. 1 GeschmMG in der ab dem 1. Juni 2004 geltenden Fas-
sung (im folgenden: GeschmMG) seien auf Geschmacksmuster, die wie das
vorliegende vor dem 1. Juli 1988 in der Bundesrepublik Deutschland angemel-
det worden seien, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften anzuwen-
den. Das schließe die Fortgeltung des Übergangsrechts des Art. 5 GeschmM-
ÄndG ein, der auf Geschmacksmuster, die beim DPMA angemeldet worden
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seien, entsprechend anwendbar sei. Diese Vorschrift verweise auch auf § 8
GeschmMG (in der bis zum 30.6.1988 geltenden Fassung), der eine Schutzfrist
von höchstens 15 Jahren vorgesehen habe.
Die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
(ABl. EG Nr. L 289 S. 28, im folgenden: Geschmacksmusterrichtlinie) stehe die-
ser Auslegung des Art. 5 GeschmMÄndG nicht entgegen, da sie auf Fälle der
vorliegenden Art nicht anwendbar sei. Die Richtlinie gelte zwar nach ihrem Art. 2
Abs. 1 lit. a für die bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz
der Mitgliedstaaten eingetragenen Rechte an Mustern. Das DPMA sei aber
nach der Rechtslage, die vor dem 1. Juli 1988 bestanden habe, nicht Zentralbe-
hörde im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie gewesen. Vor dem 1. Juli
1988 seien Geschmacksmuster in der Bundesrepublik Deutschland grundsätz-
lich dezentral bei den Amtsgerichten hinterlegt worden. Bei Anmeldern ohne
Niederlassung oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sei das DPMA
lediglich ersatzweise für die sonst zuständigen Amtsgerichte, nicht als Zentral-
behörde, zuständig gewesen.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, daß die Gebühren-
zahlungen des Geschmacksmusterinhabers die Aufrechterhaltung der Schutz-
dauer des Geschmacksmusters für das 16. bis 20. Schutzjahr nicht bewirken
konnten.
1. Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters, das vor dem 1. Juli 1988
bei dem DPMA angemeldet worden ist, weil der Urheber im Inland weder eine
Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte, konnte - ebenso wie die Schutzdauer
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anderer zu dieser Zeit in den alten Bundesländern angemeldeten Geschmacks-
muster - gemäß § 66 Abs. 1 GeschmMG, Art. 5 GeschmMÄndG (Gesetz zur
Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18.12.1986, BGBl. I S. 2501)
und § 8 GeschmMG (in der bis zum 30.6.1988 geltenden Fassung) höchstens
15 Jahre betragen (ebenso Begründung zu Art. 1 § 66 des Regierungsentwurfs
eines Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts - Geschmacksmus-
terreformgesetz, BT-Drucks. 15/1075, S. 62 f.; Eichmann in Eichmann/
von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl., § 66 Rdn. 3). Die nach
§ 9 GeschmMG (in dessen in der Zeit vom 1.7.1988 bis zum 31.5.2004 gelten-
den Fassungen) bestehende Möglichkeit, die Schutzdauer für ein Ge-
schmacksmuster durch Zahlung einer Gebühr auf höchstens 20 Jahre zu ver-
längern, war in diesen Altfällen nicht gegeben.
2. Das Bundespatentgericht hat zutreffend ausgeführt, daß für das verfah-
rensgegenständliche Geschmacksmuster gemäß § 66 Abs. 1 GeschmMG wei-
terhin die Vorschrift des Art. 5 GeschmMÄndG anwendbar ist.
a) Nach § 66 Abs. 1 GeschmMG finden auf Geschmacksmuster, die vor
dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),
angemeldet worden sind, die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
weiterhin Anwendung; die Vorschrift des § 60 Abs. 2 GeschmMG gilt somit für
Fälle der vorliegenden Art nicht. Gemäß § 66 Abs. 1 GeschmMG sollte es, wie
insbesondere die Bezugnahme auf die Gesetzesänderung im Jahre 2002 ver-
deutlicht, für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 in der Bundesrepu-
blik Deutschland angemeldet worden sind, bei dem Rechtszustand verbleiben,
der vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März
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2004 bestanden hat. Das schließt die Weitergeltung der Übergangsregelung
des Art. 5 GeschmMÄndG ein.
b) Die Vorschrift des Art. 5 GeschmMÄndG gilt, wie das Bundespatentge-
richt zutreffend dargelegt hat, auch in Fällen der vorliegenden Art.
Nach ihrem Wortlaut bezieht sich diese Übergangsregelung allerdings nur
auf Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 bei den zuständigen Gerichten
angemeldet worden sind, während das verfahrensgegenständliche Ge-
schmacksmuster beim DPMA angemeldet worden ist, weil der Geschmacks-
musterinhaber im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatte.
Solche Altmuster wurden aber nur versehentlich nicht von Art. 5
GeschmMÄndG erfaßt. Diese unbeabsichtigte Lücke ist, wie der Senat in seiner
Entscheidung "Schutzdauerverlängerung" (Beschl. v. 14.1.1993 - I ZB 4/91,
GRUR 1993, 667, 668 f.) näher dargelegt hat, durch entsprechende Anwendung
der Vorschrift zu schließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der damalige Gesetzge-
ber die Inhaber von Altmustern, die in der Bundesrepublik Deutschland bei den
zuständigen Gerichten angemeldet worden sind, schlechter behandeln wollte
als solche, die ihre Muster mangels einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes
im Inland beim DPMA hatten hinterlegen müssen.
Gegen eine entsprechende Anwendung des Art. 5 GeschmMÄndG
spricht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, daß nunmehr Altfälle
aus der Bundesrepublik Deutschland und Altfälle aus der ehemaligen DDR ge-
mäß § 60 und § 66 GeschmMG hinsichtlich der Schutzdauer unterschiedlich
behandelt werden. Diese Unterscheidung ist sachlich begründet. In der ehema-
ligen DDR wurden Muster beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen zentral
hinterlegt; es gab damit - anders als in der Bundesrepublik Deutschland vor dem
1. Juli 1988 - eine zentrale Registrierung von Mustern bei einer dafür zuständi-
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gen Zentralbehörde. Auf Altfälle aus der ehemaligen DDR ist daher - anders als
auf Altfälle aus der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu nachstehend un-
ter 3.) - die Geschmacksmusterrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. a anwend-
bar. Die unterschiedlichen Regelungen in § 66 Abs. 1 GeschmMG und in
§ 60 GeschmMG tragen diesen Unterschieden Rechnung.
Eine weitere, unter den Altfällen aus der Bundesrepublik Deutschland aus
der Zeit vor dem 1. Juli 1988 vorgenommene Differenzierung nach inländischen
Geschmacksmusterinhabern, die bei den Gerichten hinterlegt haben, und aus-
ländischen Geschmacksmusterinhabern, die bei dem DPMA hinterlegen muß-
ten, war dagegen vom Gesetzgeber des Geschmacksmusterreformgesetzes
nicht gewollt (vgl. dazu die Begründung zu Art. 1 § 66 des Regierungsentwurfs
eines Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 62 f.). Das
Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes vom 18. Dezember
1986 hatte sich seinerzeit bewußt gegen die Möglichkeit entschieden, Altfälle
aus der Bundesrepublik Deutschland in die damalige Neuregelung einzubezie-
hen und auch für sie einen Schutzzeitraum von 20 Jahren sowie eine zentrale
Verwaltung beim DPMA zu eröffnen, weil der damit verbundene Verwaltungs-
und Kostenaufwand unverhältnismäßig groß erschien (vgl. Begründung zu Art. 5
des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Geschmacksmus-
tergesetzes, BT-Drucks. 10/5346, S. 25). Diese Gründe bestanden bei Erlaß
des Geschmacksmusterreformgesetzes fort. Für eine Besserstellung ausländi-
scher Geschmacksmusterinhaber gab es auch bei Erlaß des Geschmacksmus-
terreformgesetzes keinen Sachgrund. Der Umstand, daß ausländische Ge-
schmacksmusterinhaber im Rahmen des früheren dezentralen Hinterlegungs-
systems bei Fehlen einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes im Inland beim
DPMA statt bei einem Gericht hinterlegen mußten, ergab sich lediglich aus der
Ersatzzuständigkeit des DPMA für diese Sonderfälle (vgl. dazu auch nachste-
hend unter 3.).
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3. Die Geschmacksmusterrichtlinie steht einer Anwendung des Art. 5
GeschmMÄndG und einer Anwendung des § 66 Abs. 1 GeschmMG im vorlie-
genden Fall nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil die Richtlinie, wie das
Bundespatentgericht zutreffend dargelegt hat, in Fällen der vorliegenden Art
nicht anwendbar ist (vgl. Begründung zu Art. 1 § 66 des Regierungsentwurfs
eines Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drucks. 15/1075, S. 63).
Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. a gilt die Geschmacksmusterrichtlinie für die
bei den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten
eingetragenen Rechte an Mustern, nicht auch für dezentral eingetragene Ge-
schmacksmuster. Die Geschmacksmusterrichtlinie hat den Zweck, den freien
Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu fördern (vgl. Erwägungsgrund 1
der Richtlinie). Dem entspricht es, daß sie auf dezentral eingetragene Ge-
schmacksmuster, deren Ermittlung der formgestaltenden Industrie kaum oder
nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, nicht anzuwenden ist. Eine Ver-
längerung der Schutzdauer, wie sie in der Geschmacksmusterrichtlinie vorge-
schrieben ist, auch für dezentral eingetragene Geschmacksmuster würde unter
diesen Umständen den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts nicht
fördern, sondern behindern.
Eine Eintragung bei einer Zentralbehörde im Sinne der Geschmacksmus-
terrichtlinie gibt es nicht für Geschmacksmuster, die vor dem 1. Juli 1988 in der
Bundesrepublik Deutschland angemeldet worden sind. Die zentrale Hinterle-
gung der Geschmacksmuster wurde in der Bundesrepublik Deutschland erst
durch das insoweit am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Geschmacksmusterände-
rungsgesetz vom 18. Dezember 1986 eingeführt. Die Rechtslage war zuvor
durch die dezentrale Hinterlegung der Geschmacksmuster und die dezentrale
Führung der Musterregister gekennzeichnet. Gemäß § 9 Abs. 1 GeschmMG (in
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der bis zum 30.6.1988 geltenden Fassung) wurde das Musterregister von den
mit der Führung der Handelsregister beauftragten Gerichtsbehörden geführt.
Eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz der eingetragenen Ge-
schmacksmuster bestand nicht. Es gab lediglich eine Ersatzzuständigkeit für
Urheber, die im Inland weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz hatten.
Insoweit war ursprünglich die Zuständigkeit des Handelsgerichts in Leipzig be-
gründet. In Art. 4 § 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (BGBl. I
S. 615, 619) wurde statt dessen bestimmt, daß in diesen Fällen "bis auf weite-
res“ das DPMA die mit der Führung dieses Musterregisters beauftragte Behörde
sei. Das DPMA sollte danach nur anstelle des Handelsgerichts in Leipzig - und
mit dessen beschränktem Aufgabenbereich - zuständig sein und das Register
im Rahmen der dezentralen Organisation als eine unter zahlreichen zuständi-
gen Behörden führen. Eine Regelung, die das DPMA später auch für Altfälle aus
der Bundesrepublik Deutschland zu einer Zentralbehörde gemacht hätte, gibt es
nicht. Dezentral eingetragene Geschmacksmuster fallen aber nicht in den durch
Art. 2 Abs. 1 näher beschriebenen Anwendungsbereich der Geschmacksmus-
terrichtlinie.
Die Entscheidung dieser Rechtsfrage erfordert entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG, da insoweit keine vernünfti-
gen Zweifel an der Auslegung der Geschmacksmusterrichtlinie bestehen (vgl.
EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - Rs. 224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539,
3544 Tz. 118 - Köbler).
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IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Geschmacksmus-
terinhabers zurückzuweisen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 GeschmMG, § 109 Abs. 1
Satz 2 PatG).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Schaffert
Bergmann