Urteil des BGH vom 19.11.2002

BGH (stpo, bar, freispruch, stgb, raum, verminderung, schuldfähigkeit, grund, sicherung, ablehnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 442/02
vom
19. November 2002
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 be-
schlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Traunstein vom 24. Juni 2002 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer führt aus, der Beschuldigte leide "an einer
ausgeprägten, anhaltend wahnhaften Störung ..., sodaß nicht
ausschließbar auf Grund der im Tatzeitraum gegebenen para-
noiden und affektiven Symptomatik die Einsichtsfähigkeit er-
heblich vermindert und nicht ausschließbar aufgehoben war".
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert,
daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die
Voraussetzungen von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen
(st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschluß vom
17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00 jew. m.w.N.). Wäre eine er-
hebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur möglich ("nicht
ausschließbar"), so stünde sie dagegen nicht sicher fest, so
daß für eine Unterbringungsanordnung kein Raum wäre. Einer
Gesamtschau der Urteilsgründe (zu deren Bedeutung vgl. auch
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BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00), insbe-
sondere der eingehenden Mitteilung des Inhalts des Sachver-
ständigengutachtens, kann der Senat jedoch ohne weiteres
entnehmen, daß es sich bei der genannten Formulierung um
ein offenkundiges Fassungsversehen handelt und jedenfalls
eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-
klagten sicher feststeht.
2. Für den - erkennbar versehentlich - in Ergänzung des Urteils
beantragten Freispruch des Beschuldigten ist kein Raum. Ein
Freispruch wäre nur geboten, wenn die Unterbringungsanord-
nung im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt wäre (vgl. BGH
NStZ - RR 1998, 142). Hier erfolgte sie dagegen im Rahmen
eines Sicherungsverfahrens (§§ 413 ff. StPO), also eines Ver-
fahrens, das nur die Anordnung einer Maßregel der Besserung
und Sicherung oder die Ablehnung des hierauf gerichteten An-
trags (vgl. § 414 Abs. 2 Satz 4 StPO) als Ergebnis haben kann,
nicht aber einen Freispruch (vgl. nur Pfeiffer StPO 4. Aufl.
§ 414 Rdn. 5, Paulus in KMR <8. Erg. Lfg.> § 414 Rdn. 22).
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf