Urteil des BGH vom 18.12.2002

BGH (gkg, kirchhof, rechtsmittel, zpo, donau)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 553/02
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-
sten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG,
wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten
nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit
dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein
- 3 -
Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen
kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v.
17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083).
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann