Urteil des BGH vom 01.08.2003

BGH (nicht aussichtslos, entziehungskur, stgb, aussichtslos, absicht, sucht, alkoholsucht, unterbringung, nachteil, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 257/03
vom
1. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März
1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinrei-
chend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt
gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Entziehungskur nicht aussichtslos
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erscheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleich
festgestellt ist, daß der Angeklagte die Absicht hat, sich mit seiner Alkoholsucht
auseinanderzusetzen und er wegen seiner Sucht bislang noch nicht behandelt
worden ist.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer