Urteil des BGH vom 05.02.2009

BGH (sache, zpo, aufhebung, objektiv, einzelrichter, gerichtskosten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 169/08
vom
5. Februar 2009
in der Zwangsversteigerungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss
des Einzelrichters des Landgerichts Nürnberg-Fürth,
11. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
500 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254; Se-
nat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet
des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint
und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht
(Kammer) übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die
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Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2
ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.
Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen
Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG).
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Krüger Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.10.2008 - 11 T 7402/08 -