Urteil des BGH vom 30.11.2006

BGH (beschwer, nichtigkeit, wert, oldenburg, geschäftsführer, 1995, beschwerde, antrag, angabe, steigerung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 301/06
vom
3. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 30. November 2006 wird auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen.
Streitwert: 20.000,00 €
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür,
dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000,00 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Beschwerdeführer
hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten
wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags
auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Ge-
schäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89,
NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso
wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für
seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen.Beschl. v.
17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). Er hat auch den aktuellen
Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert
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des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen
(vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05,
DStR 2006, 1900). Seine Angabe, die Beschwer sei aufgrund einer natürlichen
Steigerung des Wertes des seit fast zwanzig Jahren betriebenen Unternehmens
mit mehr als 20.000,00 € anzusetzen, ist nicht plausibel. In den Tatsachenin-
stanzen hat er im Gegensatz dazu behauptet, die Beklagte sei insolvenzreif.
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 16 O 2178/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 1 U 62/06 -