Urteil des BGH vom 24.04.2013

BGH: beihilfe, wohnung, marihuana, transport, abgrenzung, belohnung, form, strafzumessung, besitz, eigenkonsum

5 StR 135/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. April 2013
in der Strafsache
gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2012 nach § 349
Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag-
te M. des unerlaubten Besitzes von Betäu-
bungsmitteln in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln, der Angeklagte C.
des unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, je-
weils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,
b) jeweils im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin
– Strafrichter – zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten M. in
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sechs Fällen, den Angeklagten C. in zehn Fällen zu Gesamtfreiheitsstra-
fen von einem Jahr und einem Monat (M. ) und einem Jahr und drei Mo-
naten (C. ) verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewäh-
rung ausgesetzt. Ihre hiergegen gerichteten Revisionen erzielen den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trafen sich die Ange-
klagten regelmäßig in M. s Wohnung, um dort gemeinsam mit Freunden
und Bekannten Cannabis zu konsumieren und Videospiele zu spielen. Zu der
Runde gehörte auch der gesondert verurteilte Zeuge N. , der mit Koka-
ingemischen handelte. Diese erwarb er regelmäßig aus einer den Angeklag-
ten unbekannten Quelle, um sie sodann zu strecken, zu Konsumeinheiten
(ca. 0,5 g) zu portionieren und schließlich gewinnbringend an Endabnehmer
zu einem Verkaufspreis von 50
€ pro Konsumeinheit weiter zu veräußern.
Seine Kunden richteten ihre Bestellungen jeweils telefonisch an ihn;
oft nahm er sie in der Wohnung des Angeklagten M.
entgegen, „während
‚Joints‘ kreisten oder eine Wasserpfeife zum Cannabisrauchen genutzt wur-
de“ (UA S. 8). Die bestellten Kokainmengen lieferte N. entweder selbst
aus oder überließ dies einem der anwesenden Bekannten. Dies
em „Läufer“
händigte er die für das jeweilige Geschäft benötigte Anzahl an vorbereiteten
Kokainportionen aus und sagte ihm, wo er den Kunden treffen werde. Der
Betreffende hatte dann die Aufgabe, unter Mitnahme des Rauschgifts den
Übergabeort aufzusuchen, den Käufer ausfindig zu machen, die bestellte
Ware zu übergeben, den Kaufpreis entgegenzunehmen und bei nächster
Gelegenheit mit N. abzurechnen. In sechs Fällen wurde der Angeklagte
M. , in zehn Fällen der Angeklagte C. in der beschriebenen Weise als
„Läufer“ für N. tätig. Für ihre Tatbeiträge wurden sie jeweils mit etwa
0,5 g Marihuana zum Eigenverbrauch von N. entlohnt.
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2. Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer Mittäterschaft
der Angeklagten hinsichtlich des Handeltreibens durch N. .
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln muss für eine zutreffende Einordnung des Tatbeitra-
ges eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt werden.
Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei,
welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Ge-
samtgeschäftes zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007
– 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, und vom 7. Februar 2008 – 5 StR 242/07,
NJW 2008, 1460; Beschluss vom 30. Oktober 2008
– 5 StR 345/08, BGHR
BtMG § 29 Beihilfe 6).
Nach diesen Kriterien der Rechtsprechung liegt lediglich eine Beihilfe-
handlung vor. Die Angeklagten wurden in untergeordneter Stellung tätig; ihre
Tätigkeit beschränkte sich ausschließlich auf Transport und Übergabe des
Rauschgiftes und Entgegennahme des Geldes. Eine darüber hinausgehende
Gestaltungsmöglichkeit kam ihnen nicht zu. Ihr Interesse am Taterfolg be-
schränkte sich auf den Erhalt einer Belohnung in Form einer Konsumeinheit
Marihuana zum Eigenkonsum. Hierzu steht jeweils der Besitz in Tateinheit.
3. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
stellt der Senat den Schuldspruch gegen die geständigen Angeklagten um.
Da die Strafgewalt des Strafrichters (§ 25 Nr. 2 GVG) ausreicht, verweist er
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an diesen zurück.
Für die Strafzumessung durch das neue Tatgericht weist der Senat
darauf hin, dass ein
– vom angefochtenen Urteil bejahtes – gewerbsmäßiges
Handeln der Angeklagten ersichtlich nicht vorliegt. Zwar kann für die Annah-
me von Gewerbsmäßigkeit auch das Erstreben geldwerter Vermögensvortei-
le (z. B. Drogen) ausreichen (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl.,
§ 29, Teil 26, Rn. 15 mwN). Jedoch muss die fortlaufende Einnahmequelle,
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die sich der Täter verschaffen will, von einigem Umfang sein (BGH, Be-
schluss vom 25. November 1992
– 2 StR 563/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 3
Nr. 1 gewerbsmäßig 5 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall
nicht erfüllt.
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