Urteil des BGH vom 26.04.2001

BGH (beschwerde, zpo, wert, beschwer)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 27/01
vom
26. September 2001
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die weitere sofortige und die weitere Beschwerde des Beklagten
gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlan-
desgerichts vom 26. April 2001 werden auf seine Kosten als un-
zulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.609,21 DM.
Gründe:
Der angefochtene Beschluß unterliegt, soweit er die sofortige Be-
schwerde des Beklagten zurückgewiesen hat, nicht der weiteren sofortigen Be-
schwerde, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts eine Revision wegen zu gerin-
ger Beschwer nicht statthaft wäre (§§ 568 a, 546 ZPO). Auch liegt kein Fall des
§ 547 ZPO vor.
Soweit sich das Schreiben des Beklagten vom 3. Juli 2001 auch gegen
die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßko-
stenhilfe richtet, war die darin liegende weitere Beschwerde ebenfalls zu ver-
werfen, weil gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht
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vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig ist
(§ 567 Abs. 1, 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen