Urteil des BGH vom 09.06.2010
BGH (nachteil, gutachten, störung, hauptverhandlung, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, stpo, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 146/10
vom
9. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin P.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2010 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 24. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Bonn hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Führen eines einer
Schusswaffe gleichgestellten Gegenstandes und unerlaubtem Umgang mit Mo-
lotowcocktails zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, die die
allgemeine Sachrüge erhoben hat.
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Die Revision ist unzulässig.
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Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit
dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer
weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Neben-
kläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten,
dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (§ 80 Abs. 3 JGG, § 400 Abs. 1
StPO). Dies gilt auch für die möglicherweise von der Nebenklägerin erstrebte
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Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGH
NStZ 2007, 166). Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Re-
gel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer
ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zu-
lässigkeit 10 sowie den Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2009 – 2 StR
528/09).
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Appl Bender