Urteil des BGH vom 07.08.2014

BGH: entscheidungsformel, serie, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 S t R 2 4 9 / 1 4
vom
7. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2014 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 2014 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den
Fällen II. 3 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Ange-
klagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kin-
dern in elf Fällen, versuchten schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexual-
delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hierge-
gen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des
Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ver-
fahren ein, soweit der Angeklagte in vier Fällen (Fälle II. 3 bis 6 der Urteilsgrün-
de) jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4
Nr. 3 bzw. Nr. 4 StGB verurteilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Ver-
fahrenseinstellung weggefallenen Einzelstrafen von dreimal zehn Monaten und
einmal acht Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere
Einzelstrafen und angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren
sowie u.a. zehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und zwei Monaten eine
geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel ent-
standenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
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