Urteil des BGH vom 07.08.2014
BGH: entscheidungsformel, serie, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3   S t R   2 4 9 / 1 4
vom
7. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der  3. Strafsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  Antrag  des  Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2014 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.  Auf  die  Revision  des  Angeklagten  gegen  das  Urteil  des
Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 2014 wird
a)  das  Verfahren  eingestellt,  soweit  der  Angeklagte  in  den
Fällen II. 3  bis  6  der  Urteilsgründe  verurteilt  worden  ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last;
b)  das  vorgenannte  Urteil  dahin  geändert,  dass  der  Ange-
klagte  wegen  schweren  sexuellen  Missbrauchs  von  Kin-
dern  in  elf  Fällen,  versuchten  schweren  sexuellen  Miss-
brauchs  von  Kindern  und  sexuellen  Missbrauchs  von
Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren verurteilt ist.
2.  Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.  Der  Beschwerdeführer  hat  die  verbleibenden  Kosten  seines
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das  Landgericht  hat  den  Angeklagten  wegen  einer  Serie  von  Sexual-
delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hierge-
gen  gerichtete,  auf  sachlichrechtliche  Beanstandungen  gestützte  Revision  des
Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ver-
fahren ein, soweit der Angeklagte in vier Fällen (Fälle II. 3 bis 6 der Urteilsgrün-
de)  jeweils  wegen  sexuellen  Missbrauchs  von  Kindern  gemäß  § 176  Abs. 4
Nr. 3 bzw. Nr. 4 StGB verurteilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben.  Der  Senat  schließt  aus,  dass  das  Landgericht  ohne  die  durch  die  Ver-
fahrenseinstellung weggefallenen Einzelstrafen von dreimal zehn Monaten und
einmal  acht  Monaten  Freiheitsstrafe  für  die  anderen  Taten  jeweils  geringere
Einzelstrafen  und  angesichts  der  verbleibenden  Einsatzstrafe  von  drei  Jahren
sowie  u.a.  zehn  Einzelstrafen  von  jeweils  zwei  Jahren  und  zwei  Monaten eine
geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel ent-
standenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
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