Urteil des BGH vom 22.10.2009

Schreibfehlerberichtigung

IX ZB 43/07
In dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Schreibfehlerberichtigung
Der Leitsatz des Senatsbeschlusses vom 22. Oktober 2009 wird dahingehend
berichtigt, dass es entsprechend der Urschrift statt „…wegen Nichtzulassung…“
wegen Nichtzahlung
heißen muss.
Hauck, JSn