Urteil des BGH vom 30.05.2003

BGH (zpo, rechtssatz, steuerberater, begründung, vertreter, beratungsvertrag, fortbildung, sicherung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 139/03
vom
10. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-
teil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
30. Mai 2003 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 279.493,37 €.
Gründe:
Die Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht
begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 5:
Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läßt sich
nicht feststellen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem
Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Wenn
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kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten
zu 5 anzunehmen wäre, müßte eine Eigenhaftung als Vertreter der Beklagten
zu 1 bis 4 in Betracht gezogen werden. Es ist auch nicht von dem die Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 (OLGR 2002,
415) tragenden Rechtssatz abgewichen. Die Frage, ob und unter welchen Vor-
aussetzungen ein Steuerberater ein ihm erteiltes Provisionsversprechen offen-
baren muß, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGHZ 78,
263, 268; 95, 81, 84; BGH, Urt. v. 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86, WM 1987, 960,
961).
2. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 bis 4:
Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 278 Satz 1 BGB sind höchstrichterlich geklärt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19. Juli
2001 - IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190, 3191). Die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zur Verjährung gemäß § 68 StBerG a.F. stimmen mit der ständi-
gen Rechtsprechung des Senats überein (vgl. etwa BGHZ 129, 386, 392 f).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO).
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Lohmann
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