Urteil des BGH vom 24.01.2002

BGH (bundespatentgericht, marke, unterscheidungskraft, begründung, zeichen, anmeldung, gestaltung, form, bildmarke, werbung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 18/01
vom
24. Januar 2002
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 396 35 264.2
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des
29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Mit ihrer Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der nach-
folgend dargestellten (farbigen/roten) Wort-/Bildmarke
für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Unternehmensbe-
ratung; Finanzwesen, Finanzberatung" in das Markenregister.
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Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche
Unterscheidungskraft fehle und einer Eintragung außerdem ein Freihaltungs-
bedürfnis entgegenstehe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-
blieben.
Mit ihrer (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelde-
rin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen für nicht un-
terscheidungskräftig gehalten und dazu ausgeführt:
Die angemeldete Marke stelle ein graphisch ausgestaltetes Wort dar,
das von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen als werbeübliche
Sachangabe für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ver-
standen werde. Die angemeldete Wortkombination eigne sich als Hinweis auf
die Beschaffenheit oder Bestimmung, denn sie nehme auf eine konkrete, vor-
teilhafte Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher, leicht
verständlicher Form Bezug. Sie wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden
sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten
Geschäftsbetrieb.
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Auch die graphischen Komponenten begründeten die Eintragungsfähig-
keit des angemeldeten Zeichens nicht. Es handele sich um eine relativ gedrun-
gene, fettgedruckte Outline-Schrift, die zum üblichen Formenschatz gehöre und
mit weit verbreiteten Schreibprogrammen wie Microsoft Word oder StarOffice
und darin enthaltene Schriften leicht zu erstellen sei. Auch gebe es vielerlei
Schriften mit Schatteneffekten auf einschlägigen Websites. Die Hervorhebung
von sachbeschreibenden Wörtern durch Farben - besonders durch die Signal-
farbe Rot in den verschiedensten Tönen und Schattierungen - sei ebenfalls ein
übliches Gestaltungsmittel in der Werbung. Der Verkehr werde die Art der
Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens daher nicht als Hinweis auf einen
bestimmten Betrieb ansehen.
Markeneintragungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt, die
nach Ansicht der Anmelderin vergleichbar mit dem angemeldeten Zeichen sei-
en, könnten dieser Beurteilung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Bei
der angemeldeten Marke handele es sich - anders als bei den meisten von der
Anmelderin zitierten Marken - um eine für die entscheidungserheblichen Waren
und Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch
so geringe Unterscheidungskraft besitze. Darüber hinaus sei die Frage der
Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke nicht anhand von Entscheidungen
über Drittzeichen, sondern jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu be-
urteilen.
Es gebe keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Ent-
scheidung auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung der Unterscheidungs-
kraft beruhe und die Problematik des Streitfalls allein auf tatsächlicher Ebene
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liege. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten sei nicht veranlaßt.
III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist allerdings
statthaft. Hierfür genügt es, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungs-
freie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH,
Beschl. v. 1.7.1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.). Hier be-
ruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3
Nr. 6 MarkenG), indem sie vorbringt, die zergliedernde Betrachtungsweise des
Bundespatentgerichts allein genüge nicht dem Begründungszwang. Des weite-
ren erschöpften sich die Ausführungen des Bundespatentgerichts dazu, wes-
halb der Wortbestandteil selbst angeblich nicht unterscheidungskräftig sein
solle, in mehr oder weniger leeren Redensarten.
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil
der gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt.
Die Rechtsbeschwerde hält es für zweifelhaft, ob das Bundespatentge-
richt hinreichend berücksichtigt habe, daß Gegenstand der vorliegenden An-
meldung nur die farblich und graphisch ausgestaltete Bildmarke sei. Damit
kann sie nicht durchdringen. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Be-
schlusses hat das Bundespatentgericht nicht nur die angemeldete Bildmarke in
ihrer konkreten Gestaltung abgebildet, es hat auch ausdrücklich angeführt, daß
die angemeldete Marke ein graphisch ausgestaltetes Wort darstelle. Daß sich
die weiter angeführten Begründungsteile auf diese Marke in ihrer konkreten
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Gestaltung beziehen, liegt deshalb auf der Hand. Die Rechtsbeschwerde zeigt
nicht auf, inwiefern das Bundespatentgericht sich in seiner Begründung mit
einer anderen Marke befaßt haben soll, was allenfalls die Schlußfolgerung zu-
lassen könnte, es habe sich mit der angemeldeten Marke selbst nicht beschäf-
tigt, seine Entscheidung sei mithin ohne Begründung.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Bundespatentgericht habe sich
darüber hinweggesetzt, daß die zu fordernde Unterscheidungskraft anhand des
Zeichens als ganzes zu ermitteln sei. Jedenfalls genüge die zergliedernde Be-
trachtung des angemeldeten Zeichens allein nicht dem Begründungszwang.
Dieses Vorbringen greift nicht durch.
Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begrün-
dungszwang sichern. Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher
Grund - mag dieser tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechts-
fehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die ein-
zelnen Ansprüche und Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann
auch bei lückenhaften und unvollständigen Begründungen der Fall sein. Dem
Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Ent-
scheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung
nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgebracht hat oder dessen Behandlung
sich aufdrängt (BGH GRUR 2000, 53 - SLICK 50, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluß gerecht, denn
ihm läßt sich entnehmen, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht das
angemeldete Zeichen für nicht unterscheidungskräftig gehalten hat. Es hat da-
zu ausgeführt, daß sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die
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Beschaffenheit oder Bestimmung sämtlicher beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eigne, denn sie nehme auf eine konkrete vorteilhafte Eigen-
schaft der Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher, leicht verständlicher
Form Bezug und wirke wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezoge-
nen Begriffsinhalts nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimm-
ten Geschäftsbetrieb. Die Angabe dieser Gründe, die die Schlußfolgerung auf
das Bestehen des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG stüt-
zen sollen, macht erkennbar, welche Tatsachen - mögen diese tatsächlich vor-
gelegen haben oder nicht, mögen sie rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt worden
sein oder nicht - für die Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend
gewesen sind.
Damit erledigt sich zugleich die Beanstandung der Rechtsbeschwerde,
das Bundespatentgericht hätte darauf eingehen müssen, wie hoch im vorlie-
genden Fall die Anforderungen an die Unterscheidungskraft anzusetzen seien.
Insoweit ist ebenfalls die Frage des Vorliegens der Unterscheidungskraft ange-
sprochen, deren Verneinung das Bundespatentgericht - wie vorangehend be-
handelt - in der erforderlichen Weise begründet hat. Um ein selbständiges An-
griffs- oder Verteidigungsmittel, das in der Begründung eigens hätte beschie-
den werden müssen, handelt es sich bei der von der Rechtsbeschwerde an-
geführten Frage nicht.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wortbestandteil des
angemeldeten Zeichens sei lexikalisch nicht nachweisbar, das spreche offen-
bar dagegen, daß der Wortzusammensetzung eine wirklich konkrete Aussage
über die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden kön-
ne, begibt sie sich auf das Gebiet der inhaltlichen Richtigkeit der angefochte-
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nen Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwer-
de nicht Gegenstand der Prüfung ist.
Schließlich macht die Rechtsbeschwerde noch geltend, das Bundespa-
tentgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befaßt, ob die
Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens nicht wenigstens durch die gra-
phischen Komponenten einschließlich der Farbe begründet werde. Auch hier-
mit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Bezüglich der Bild- und Farbele-
mente der angemeldeten Marke hat das Bundespatentgericht ausgeführt, bei
der Schrift handele es sich um eine fettgedruckte Outline-Schrift, die zum übli-
chen Formenschatz gehöre und zum Beispiel mit weit verbreiteten Schreibpro-
grammen leicht zu erstellen sei. Darüber hinaus sei die Hervorhebung von
sachbeschreibenden Wörtern durch Farben - besonders durch die Signalfarbe
Rot in den verschiedensten Tönen und Schattierungen - ebenfalls ein übliches
Gestaltungsmittel in der Werbung. Diesen Begründungsteilen kann entnommen
werden, aus welchen Gründen das Bundespatentgericht auch der bildlichen
und farblichen Gestaltung der angemeldeten Marke keine Unterscheidungs-
kraft zugesprochen hat. Die Angabe dieser Gründe macht - unabhängig von
ihrem Vorliegen und ihrer Richtigkeit - erkennbar, welche Tatsachen für die
Entscheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen sind. Sie erfül-
len deshalb die Anforderungen an eine Begründung.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert