Urteil des BGH vom 22.01.2009

BGH (zpo, höhe, zahlungseinstellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 210/07
vom
22. Januar 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 22. Januar 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.251.286,60 € festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 1 InsO statt-
hafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Gründe für eine Sachentscheidung
gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Das Beschwerdegericht hat den Vermutungstatbestand der Zahlungsein-
stellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Ver-
antwortung unter Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ver-
neint. Rechtsfehler grundsätzlicher Art oder gar - wie die Rechtsbeschwerde
meint - Verfassungsverstöße sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Darüber hinaus
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gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiterhin grundsätzli-
cher Rechtsfragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat
in Höhe von 10 v.H. der von der Gläubigerin für sich in Anspruch genommenen
Forderungen - soweit beziffert - bemessen.
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Ganter Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 20.06.2007 - 91 IN 113/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 10.10.2007 - 6 T 118/07 und 136/07 -