Urteil des BGH vom 06.06.2002

BGH (stpo, rechtsmittel, verletzung, ziel, begründung, schuldspruch, angabe, rüge, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 594/01
vom
6. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verwor-
fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit
denen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausge-
führt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO.
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls
unzulässig.
- 3 -
Es fehlt an einer hinreichenden Begründung, aus der er-
kennbar wird, ob die Nebenkläger mit dem Rechtsmittel ein
zulässiges Ziel verfolgen. Sie haben es nämlich versäumt,
innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß
sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld-
spruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die
zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschluß vom 13. Juni
2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt hier offen, ob die Nebenklä-
ger sich gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie ledig-
lich die Strafbemessung beanstanden wollen. Bei dieser in-
soweit fehlenden Angabe des Zieles der Revision eines Ne-
benklägers handelt es sich jedoch um eine Zulässigkeitsvor-
aussetzung für das Rechtsmittel (BGH, Beschluß vom
14. Januar 1992 - 4 StR 629/91)."
Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473
Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann