Urteil des BGH vom 16.07.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 193/02
vom
16. Juli 2003
in der Kostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BRAGO § 19
Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt wer-
den.
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2003 - XII ZB 193/02 - OLG Köln
LG Köln
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Sprick, Fuchs und die Richte-
rin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 2002 wird auf Ko-
sten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 98,42
Gründe:
I.
Die Antragsteller haben den Antragsgegner in einem Mahnverfahren
vertreten. Mit Beschluß vom 8. Mai 2002 hat das Landgericht gemäß § 19
BRAGO die vom Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende Vergütung
festgesetzt. Die Festsetzung verauslagter Gerichtsgebühren in Höhe von
192,50 DM hat es mit der Begründung abgelehnt, Gerichtskosten gehörten
nicht zur gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 19 BRAGO. Das Oberlandes-
gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die
Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen die Zurückweisung wenden sich die
Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bleibt
in der Sache aber ohne Erfolg.
Die Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die vom Rechtsanwalt für
seine Partei verauslagten Gerichtskostenvorschüsse festgesetzt werden kön-
nen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Ein Teil der Rechtspre-
chung und Literatur verweist den Rechtsanwalt zur Durchsetzung der ihm ge-
mäß §§ 675, 670 BGB entstandenen Aufwendungsersatzansprüche, zu denen
auch die von ihm verauslagten Gerichtskostenvorschüsse zählen, auf den Kla-
geweg bzw. das Mahnverfahren (OLG Frankfurt - 4. Zivilsenat - JurBüro 1989,
1545; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 341; OLG Koblenz MDR 1995, 104; OLG
Hamm NJW-RR 1996, 763; OLG Naumburg Rpfleger 2002, 333; v. Eicken in
Gerold/Schmidt BRAGO 15. Aufl. § 19 Rdn. 16; Hartmann Kostengesetze
32. Aufl. § 19 Rdn. 6). Diese Auffassung stützt sich vor allem auf den Wortlaut
des § 19 Abs. 1 BRAGO i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wonach neben den
Gebühren nur solche Auslagen zur "gesetzlichen Vergütung" im Sinne des § 19
Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu zählen seien, die in § 25 ff. BRAGO ausdrücklich ge-
nannt seien. Andere Aufwendungen, die der Rechtsanwalt in Wahrnehmung
seines Mandates zugunsten seines Mandanten tätige, gehörten nicht zur "ge-
setzlichen Vergütung" im Sinne des § 19 BRAGO und seien deshalb nicht fest-
setzungsfähig.
Die Gegenmeinung (OLG München Rpfleger 87, 176; OLG Frankfurt
- 12. Zivilsenat - MDR 89, 751; OLG Köln JurBüro 1991, 1063; OLG Nürnberg
Anw.Bl. 1994, 423; LG Köln Anw.Bl. 1997, 46) will auch andere materiell-
rechtliche Aufwendungen wie z.B. Gerichtskostenvorschüsse in das Festset-
zungsverfahren mit einbeziehen. Sie hält es aus verfahrensökonomischen
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Gründen für geboten, den Begriff "Auslagen" erweiternd auszulegen und
möchte es dem Rechtsanwalt ersparen, den Gerichtskostenvorschuß im Er-
kenntnisverfahren geltend machen zu müssen. Damit könnten die Gerichte vor
überflüssigen Verfahren bewahrt werden, weil der Auftraggeber wegen der
Auslagen meist keine Einwendungen habe.
Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an. Gegenstand der Fest-
setzung im Verfahren nach § 19 BRAGO ist die "gesetzliche Vergütung". Sie
umfaßt nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BRAGO die "Gebühren und Aus-
lagen" des Rechtsanwalts. Was die BRAGO als Auslagen ansieht, ist in §§ 25
ff. BRAGO abschließend aufgeführt (allgemeine Geschäftsunkosten, Postge-
bühren, Schreibauslagen, Reisekosten und Abwesenheitsgelder). Verauslagte
Gerichtsgebühren sind nicht erwähnt.
§ 19 BRAGO gibt dem Rechtsanwalt ein einfaches, billiges und schnelles
Verfahren an die Hand, um seine "gesetzliche Vergütung" gegen seinen Man-
danten geltend zu machen; es enthebt ihn der grundsätzlichen Notwendigkeit,
seine Rechte in einem ordentlichen Klageverfahren geltend machen zu müs-
sen. Von daher stellt die Vorschrift eine Ausnahmeregelung dar, die ihrem We-
sen nach entsprechend eng auszulegen ist und nicht auf sonstige Aufwendun-
gen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten ausgedehnt werden kann (OLG
Koblenz aaO).
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die zweifelsohne vorliegen (zweifelnd
aber v. Eicken aaO) rechtfertigen es nicht, entgegen dem klaren Wortlaut des
Gesetzes sonstige in §§ 25 ff. BRAGO nicht genannte Auslagen in das Festset-
zungsverfahren einzubeziehen (OLG Koblenz aaO). Dies wäre ein unzulässiger
Eingriff in die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung. Im Festsetzungsverfahren
entscheidet der Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges. Über nicht
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nach den Vorschriften der BRAGO zu beurteilende Ansprüche, die dem
Rechtsanwalt nach §§ 675, 670 BGB zustehen, ist der Rechtspfleger des ersten
Rechtszuges nicht zur Entscheidung berufen (v. Eicken aaO). Der Zuständig-
keitsbereich des Rechtspflegers kann daher nicht durch erweiternde Auslegung
einer engen Norm oder durch Analogie verändert werden. Es muß dem Ge-
setzgeber überlassen bleiben, in welchem Umfang er dem Rechtspfleger Auf-
gaben zuweist. Obwohl er sich mit Gesetzesänderung vom 17. Dezember 1990
(BGBl. I 2847, 2860) mit § 19 BRAGO befaßt hat, hat der Gesetzgeber trotz der
bekannten Problematik davon abgesehen, weitere Ansprüche in das Festset-
zungsverfahren einzubeziehen (OLG Hamm aaO). Das muß hingenommen
werden.
Hahne
Gerber
Sprick
Fuchs
Vézina