Urteil des BGH vom 18.12.2008

BGH (allgemeine geschäftsbedingungen, verjährungsfrist, haftung, grobes verschulden, gesellschaft, verschulden, verletzung, zustellung, geschäftsbedingungen, immobilienfonds)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 56/08
Verkündet
am:
18. Dezember 2008
K i e f e r
Justizangestellter
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 im Kostenpunkt - mit
Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten
der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-
gen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit sei-
nem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts geltend.
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Die Beklagte zu 1 bot dem Kläger die Beteiligung an dem Immobilien-
fonds an und übersandte ihm eine vorgedruckte Beitrittserklärung, in der es un-
ter anderem heißt:
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"… Ich/Wir bin/sind mit der Verkürzung der Verjährungsfrist auf
längstens 3 Jahre einverstanden, sofern die Ansprüche nicht auf-
grund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen früher
verjähren. …
Über die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Erklärung verein-
barten Zahlungen hinaus, übernehme(n) ich/wir weder gegenüber
der Gesellschaft, noch gegenüber Dritten, Verpflichtungen, Haf-
tung und Mithaftung, insbesondere auch keine Ausgleichsver-
pflichtung gegenüber dem Geschäftsbesorger der Gesellschaft
oder eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen können
auch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss begründet wer-
den, durch den der Gesellschaftsvertrag verändert wird. …"
In den auf der Rückseite der Beitrittserklärung abgedruckten Vermitt-
lungsbedingungen ist unter Nr. 4 Folgendes bestimmt:
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"Sollten sich dennoch aufgrund zurechenbarer unrichtiger, unvoll-
ständiger oder widersprüchlicher Angaben vertragliche oder ver-
tragsähnliche Rechtsansprüche des Gesellschafters, wie aus …
einem angenommenen Beratervertrag … gegenüber der Kapital-
vermittlungsgesellschaft … ergeben, so verjähren diese vorbehalt-
lich kürzerer gesetzlicher Fristen innerhalb von 3 Jahren ab sei-
nem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft."
Der Kläger sandte die von ihm unterzeichnete Beitrittserklärung im Sep-
tember 1994 an die Beklagte zu 1, die sie an die Beklagte zu 2, die Treuhände-
rin des Immobilienfonds, weiterleitete.
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In den Vorinstanzen hat der Kläger beiden Beklagten vorgeworfen, ihn
nicht darauf hingewiesen zu haben, dass er entgegen der zitierten Formulierung
in der Beitrittserklärung eine persönliche Haftung, wenn auch beschränkt in Hö-
he seiner Beteiligungsquote am Kapital der Gesellschaft, übernehme. Wenn er
dies damals gewusst hätte, dann hätte er die Beitrittserklärung nicht unter-
zeichnet.
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Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet seien, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm
durch den Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstehen werde,
insbesondere ihn von Nachschussforderungen der Gesellschaft oder von gegen
diese gerichteten Darlehensforderungen sowie jedweden anderen Verbindlich-
keiten freizustellen, soweit diese von ihm aus seinem Privatvermögen zu zahlen
wären und über seine Einlage in Höhe von 50.000 DM hinausgingen.
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Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verjährung erho-
ben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger seine Feststellungsanträge gegen die Beklagte zu 1 weiter.
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Entscheidungsgründe
Da die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) trotz ordnungsgemäßer
Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision
auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist
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jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81 ff).
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Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob zwischen dem Klä-
ger und der Beklagten als Kapitalvermittlerin ein Kapitalanlage- oder ein Kapi-
talberatungsvertrag geschlossen wurde. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche
des Klägers wegen Verletzung der aus einem solchen Vertrag folgenden Pflich-
ten zur Information und Beratung verjährt. Die grundsätzlich geltende 30-jährige
Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. sei durch wirksame Einbeziehung der
auf der Rückseite der vom Kläger unterzeichneten Beitrittserklärung aufgeführ-
ten Vermittlungsbedingungen auf drei Jahre verkürzt worden. Die Verkürzung
der Verjährungsfrist sei nach § 225 Satz 2 BGB a.F. zulässig gewesen und ver-
stoße nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG, denn ausweislich des Wortlauts der Nr. 4
der Vermittlungsbedingungen sei eine Haftung wegen groben Verschuldens
nicht ausgeschlossen worden. Auch eine Unwirksamkeit wegen einer unange-
messenen Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 9 AGBG komme
nicht in Betracht.
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Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher Verwendung
der unrichtigen Darstellung der tatsächlichen Haftungsverhältnisse habe der
Kläger nicht substantiiert dargelegt. Da die Beitrittserklärung im Ganzen be-
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trachtet im Hinblick auf die Haftungsverhältnisse nicht eindeutig sei, könne nicht
von einer vorsätzlichen Täuschung der Beklagten ausgegangen werden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit
das Berufungsgericht angenommen hat, dass mögliche vertragliche Schadens-
ersatzansprüche des Klägers verjährt seien.
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1.
Im Falle einer - vom Landgericht angenommenen - Anlagevermittlung,
die das Berufungsgericht mit der Formulierung "Kapitalanlage- oder Kapitalbe-
ratungsvertrag" gemeint haben dürfte, wäre zwischen den Parteien zumindest
stillschweigend ein auf Auskunftserteilung gerichteter Vertrag zustande ge-
kommen, der die Beklagte zu richtiger und vollständiger Information über dieje-
nigen tatsächlichen Umstände verpflichtet hätte, die für den Anlageentschluss
des Klägers von besonderer Bedeutung waren (vgl. Senatsurteile BGHZ 158,
110, 116; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, 1363 Rn. 10;
vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; vom 25. Oktober
2007 - III ZR 100/06 - NZG 2008, 117, 118 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zu den für
die Anlageentscheidung des Klägers bedeutsamen Umständen gehörten nach
seinem Vortrag auch die tatsächlichen Haftungsverhältnisse innerhalb der Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts und eine mögliche persönliche Inanspruchnahme
als Gesellschafter. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters kam nach der
zitierten Formulierung in der vorgedruckten Beitrittserklärung nicht in Betracht.
Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Beklagte eine entspre-
chende vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat.
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2.
Ein dem Kläger möglicherweise zustehender Schadensersatzanspruch
wegen mangelnder Aufklärung über seine persönliche Haftung ist entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt.
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a) Nach der im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers im September 1994
maßgeblichen Vorschrift des § 195 BGB a.F. verjährten Schadensersatzan-
sprüche von Kapitalanlegern gegen Kapitalvermittler wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten in 30 Jahren. Für solche unter der Geltung des alten Ver-
jährungsrechts entstandenen und am 1. Januar 2002 noch nicht verjährten An-
sprüche gilt seit diesem Stichtag gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 EGBGB die in § 195 BGB n.F. bestimmte Regelverjährung von drei Jah-
ren. Der Lauf der Verjährungsfrist setzt auch in Überleitungsfällen gemäß § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch be-
gründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nur wenn diese subjek-
tiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 vorlagen, ist die kenntnis-
abhängige Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB n.F. von diesem Zeitpunkt an zu
berechnen, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 hätte
eintreten können (BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008
- XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Wann der Klä-
ger die erforderliche Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Jedenfalls ist auch für den Fall, dass der
Kläger die subjektiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 erfüllte, die
Verjährung durch die Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt
worden. Die verjährungshemmende Wirkung trat nach § 167 ZPO bereits mit
Eingang der Klageschrift am 29. Dezember 2004 ein. Die am 26. März 2005
bewirkte Zustellung der Klage an die Beklagte ist als demnächst erfolgt im Sin-
ne dieser Vorschrift anzusehen. Dem Kläger kann eine nur geringfügige Verzö-
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gerung der Zustellung bis zu 14 Tagen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember
2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790 Rn. 7; Senatsbeschluss vom
28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - NJW 2008, 1672, 1673 Rn. 11; BGH, Urteil
vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter
II. 2. a; jeweils m.w.N.) zugerechnet werden. Er zahlte den Gerichtskostenvor-
schuss am 16. Februar 2005 und damit unter Berücksichtigung der üblichen
Postlaufzeit binnen 14 Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforde-
rung vom 1. Februar 2005, die er abwarten durfte (vgl. BGH, Urteile vom
25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; vom 29. Juni 1993
- X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 f unter II. 2. c). Die weitere Verzögerung durch
die falsche Adressangabe, die sich bei einem Zustellversuch am 2. März 2005
herausstellte, hindert die Rückwirkung der Zustellung nicht. Der Kläger hatte bei
Klageeinreichung keinen Anlass, die ihm aus dem Vermittlungsvertrag bekann-
te Anschrift der Beklagten zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993
- VI ZR 190/92 - NJW 1993, 2614, 2615 unter II. 2.). Die neue Anschrift der Be-
klagten teilte er mit einem am Samstag, dem 19. März 2005, bei Gericht einge-
gangenen Schriftsatz mit. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit ist davon
auszugehen, dass er darauf innerhalb von zwei Wochen reagierte.
b) Die Verjährung war hier nicht schon vor dem Stichtag des 1. Januar
2002 nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen
abgelaufen. Ob - was der Kläger in der Revisionsinstanz in Zweifel zieht - die
als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertenden Vermittlungsbedingungen
überhaupt wirksam gemäß § 2 AGBG in den Anlagevermittlungsvertrag einbe-
zogen worden sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Verjährungsklausel
unwirksam.
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aa) Im Ansatz bestehen keine Bedenken gegen eine Herabsetzung der
Dauer der Verjährungsfrist auf drei Jahre. Nach § 225 Satz 2 BGB a.F. war eine
Abkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung zulässig. Unter der Geltung
der früheren regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesge-
richtshof namentlich mit Rücksicht auf für Angehörige bestimmter Berufsgrup-
pen geltende kürzere Verjährungsfristen eine Abkürzung der Verjährungsfrist
auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen für möglich gehalten (Senats-
urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1133 Rn. 30
m.w.N.).
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bb) Die in Rede stehende Klausel unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingun-
gen verstößt gegen das Klauselverbot des § 11 Nr. 7 AGBG. Danach ist ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer
grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzli-
chen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen unwirksam.
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(1) Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieses
Klauselverbots sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch
eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an. Begründet wird dies damit,
dass eine abgekürzte Verjährungsfrist im praktischen Ergebnis die Haftung des
davon begünstigten Klauselverwenders erleichtere (Senatsurteil vom 29. Mai
2008 aaO S. 1134 Rn. 35 m.w.N.; BGHZ 38, 150, 155; BGH, Urteile vom
2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - VersR 1983, 339, 340 unter II. 3.; vom 4. Juni
1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f unter II. 2.; vom 9. März 1989
- I ZR 138/87 - NJW-RR 1989, 992, 993 unter II. 3.; Erman/Hefermehl/Werner,
BGB, 10. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 9; Basedow, in: Münchener Kommentar
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zum BGB, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 16 m.w.N.; Staudinger/Coester-
Waltjen [1998], § 11 Nr. 7 AGBG Rn. 20 m.w.N.; Hensen, in: Ulmer/Brandner/
Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 7 Rn. 21 m.w.N.). An diese Rechtsprechung
hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angeknüpft
und sie seinem Verständnis der neuen Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zugrunde
gelegt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 156, 159; Senatsurteil vom 29. Mai 2008
aaO). Dem entspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die
Verkürzung von Verjährungsvorschriften an dem § 11 Nr. 7 AGBG entspre-
chenden § 309 Nr. 7 BGB zu messen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO
m.w.N.; BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 19; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rn. 69;
Kieninger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2007, § 309 Nr. 7
Rn.
23 m.w.N.; Staudinger/Coester-Waltjen [2006], §
309 Nr.
7 Rn.
23;
Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 7
BGB Rn. 28 m.w.N.).
(2) Die fragliche Bestimmung in den Vermittlungsbedingungen der Be-
klagten befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes.
Sie unterscheidet indes nicht zwischen einfachem und qualifiziertem Verschul-
den, sondern verkürzt die Verjährung vertraglicher oder vertragsähnlicher An-
sprüche des Kapitalanlegers schlechthin, damit auch für den Fall eines groben
Verschuldens. Mittelbar führt die Verkürzung der Verjährungsfrist dazu, dass
nach Ablauf dieser Frist die Beklagte für jede Art von Verschulden nicht haften
soll. Diese undifferenzierte Abkürzung der Verjährungsfrist rechtfertigt ihre Ein-
ordnung und Beurteilung nach § 11 Nr. 7 AGBG. Das führt zur Unwirksamkeit
der gesamten Klausel, weil sie nach Verjährungseintritt eine Haftung generell
ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens aus-
zunehmen, und ihre Fassung es nicht zulässt, sie auf diesen unbedenklichen
Inhalt zurückzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dabei kommt
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es im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. dazu
BGHZ 96, 18, 25 f; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-
RR 2001, 342, 343 unter I. 2. c; jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand der Beklagten ein grobes Verschulden ange-
lastet werden kann.
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Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-
gericht wird nunmehr nach den genannten Maßstäben zu prüfen haben, ob der
Beklagten eine Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem im Rahmen ei-
ner Anlagevermittlung stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag
anzulasten ist.
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Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 - 9 O 736/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 174/06 -