Urteil des BGH vom 11.08.2010

BGH (richteramt, veröffentlichung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 48/10
vom
11. August 2010
in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Zwickau vom 7. Januar 2010 wird auf Kosten
des Beteiligten zu 2. verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat in einem Betreuungsverfahren über einen am
10. September und 17. November 2009 gestellten Vergütungsantrag des Betei-
ligten zu 1. entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten
zu 2. hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte
zu 2. mit der zugelassenen und von einer Justizamtfrau unterzeichneten
Rechtsbeschwerde.
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Die vom Beteiligten zu 2. eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da das Vergütungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist,
bestimmt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dem Recht des
FamFG. Gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Der
Beteiligte zu 2. ist auch gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 FamFG beschwerdeberech-
tigt. Er kann sich vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG
aber nur durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten
lassen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - zur Veröffentlichung
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bestimmt). Eine von einer Behörde - hier vom Bezirksrevisor beim Landgericht -
eingelegte Rechtsbeschwerde muss, um zulässig zu sein, deshalb erkennen
lassen, dass der unterzeichnende Beschäftigte über die Befähigung zum Rich-
teramt verfügt; ein besonderer Hinweis ist entbehrlich, wenn sich die Befähi-
gung des Unterzeichners zum Richteramt bereits aus den Umständen ergibt.
Das ist hier nicht der Fall.
Hahne Wagenitz Vézina
Dose
Schilling
Vorinstanzen:
AG Hohenstein-Ernstthal, Entscheidung vom 03.12.2009 - XVII 268/00 -
LG Zwickau, Entscheidung vom 07.01.2010 - 9 T 366/09 -